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Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 19640/02

Datum:
09.07.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 19640/02
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2004:0709.41C19640.02.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2004

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Soweit der Rechtsstreit nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 674,99 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus Euro 4.263,57 vom 13.05.02 bis zum 27.06.02, aus Euro 973,41 vom 28.06.02 bis zum 01.12.03 und aus Euro 674,99 seit dem 02.12.03 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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