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Amtsgericht Düsseldorf, 252 F 1287/02

Datum:
15.04.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
252. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
252 F 1287/02
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2004:0415.252F1287.02.00
 
Tenor:

w e g e n Ehescheidung und Folgesachen

hat das Amtsgericht-Familiengericht-Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die am 26. Mai 1978 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I in

X unter Heiratsregister-Nr. XXX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird

geschieden.

2. Von dem Rentenkonto des Antragsgegners bei der BfA in X werden auf

das Rentenkonto der Antragstellerin daselbst Rentenanwartschaften in

Höhe von Euro 545,26 monatlich, bezogen auf den 30.04.2002, übertragen,

und zwar in Höhe von Euro 498,36 monatlich durch Splitting und in Höhe

von Euro 46,90 monatlich durch erweitertes Splitting.

Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin beginnend mit dem 1. der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von Euro 2.130,00 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag wird abgewiesen.

4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin mit der rechtskräftigen Ehescheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von Euro 70.761,42 zu zahlen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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