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w e g e n Ehescheidung und Folgesachen
hat das Amtsgericht-Familiengericht-Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die am 26. Mai 1978 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I in
X unter Heiratsregister-Nr. XXX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
2. Von dem Rentenkonto des Antragsgegners bei der BfA in X werden auf
das Rentenkonto der Antragstellerin daselbst Rentenanwartschaften in
Höhe von Euro 545,26 monatlich, bezogen auf den 30.04.2002, übertragen,
und zwar in Höhe von Euro 498,36 monatlich durch Splitting und in Höhe
von Euro 46,90 monatlich durch erweitertes Splitting.
Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin beginnend mit dem 1. der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von Euro 2.130,00 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag wird abgewiesen.
4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin mit der rechtskräftigen Ehescheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von Euro 70.761,42 zu zahlen.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien haben wie angegeben die Ehe geschlossen. Aus der Verbindung stammt eine Tochter, die volljährig ist. Die Parteien leben getrennt.
3Die Antragstellerin will die Ehescheidung und bringt vor: Die Trennung bestehe seit Anfang 2001. Ihre Ehe sei gescheitert, der Ehemann unterhalte eine außereheliche Beziehung.
4Sie beantragt,
5die Ehe der Parteien zu scheiden.
6Der Antragsgegner stimmt dem Antrag zu.
7Das Gericht hat den Antragsgegner in mündlicher Verhandlung gehört, auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2003 wird verwiesen.
8Zum Versorgungsausgleich hat das Gericht Auskünfte eingeholt von der BfA in X, ferner von der X AG-xxx-X.
9Gestritten haben die Parteien zum nachehelichen Unterhalt, nachdem sie sich zuvor noch zum Trennungsunterhalt auf Euro 2.420,00 monatlich verglichen hatten.
10Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich Rentnerin mit unstreitigen Rentenbezügen von der BfA in Höhe von Euro 165,83 monatlich. Sie bezieht ferner eine geringe Rente aus der Schweiz mit Euro 93,71 monatlich, die nicht zu Ehezeiten erworben wurde. Der Antragsgegner, der viele Jahre bei X tätig war, arbeitet zwischenzeitlich für die X AG, "XXXXXXXX". Beide Seiten gehen aus von Nettoeinkünften des Antragsgegners von Euro 7.773,65 monatlich. Die Antragstellerin mutmaßt allerdings, dass im Hinblick auf Spesen und eine Tantieme das Schnitteinkommen bei Euro 8.000,00 mindestens anzusiedeln sei.
11Ihr Gesamteinkommen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werde Euro 804,80 betragen und nach Abzug einer Zusatzkrankenversicherung Euro 694,00 monatlich. Die Einkünfte des Antragsgegners nach Abzug von Berufsaufwand und eines "Anreizsiebtels" betrügen Euro 6.534,56. Anhand von Gesamteinkünften von Euro 7.228,54 ergebe sich für sie ein Bedarf von Euro 3.614,28 und nach Anrechnung der eigenen Renten ein ungedeckter Bedarf von Euro 2.920,00.
12Die Antragstellerin beantragt,
13den Antragsgegner für den Fall der rechtskräftigen Scheidung zu
14verurteilen, an die Antragstellerin beginnend mit dem 1. des auf die
15Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats einen nachehelichen
16Unterhalt in Höhe von Euro 2.920,00 jeweils monatlich im Voraus zu
17zahlen.
18Der Antragsgegner anerkennt
19ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt von Euro 2.000,00 monatlich.
20Den weitergehenden Antrag beantragt er
21abzuweisen.
22Der nacheheliche Unterhalt der Antragstellerin könne nicht höher ausfallen als der Trennungsunterhalt. Sie verlange mehr als ihr bei Fortführung der Ehe denkbarerweise zugestanden hätte. Von seinen Einkünften sei insbesondere eine Sparrate mit Euro 1.013,90 monatlich abzusetzen. In dieser Höhe sei in der Ehe Vermögen gebildet worden und werde es immer noch. Gemeinsam zur Verfügung gestanden habe zu Ehezeiten nur ein Betrag von Euro 5.642,26 monatlich. Hierauf müsse sich die Antragstellerin ihre Renten, aber auch ihren aktuellen Erwerb aus dem Versorgungsausgleich anrechnen lassen. Hierbei handele es ich um zusätzliches Einkommen, dessen Zufluss nur durch die Scheidung veranlasst sei. Aus dem Zugewinnausgleich verbleibe der Antragstellerin ferner ein Mehrerwerb von rund Euro 30.000,00. Hieraus könne sie Zinsen von rund Euro 900,00 ziehen.
23Gestritten worden ist schließlich auch zum Ausgleich des Zugewinns, den die Antragstellerin mit Stufenanträgen in den Verbund gebracht hat.
24Nach Bezifferung hatte sie beantragt,
25den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin für den Fall
26der rechtskräftigen Ehescheidung einen Zugewinnausgleichsanspruch
27in Höhe von Euro 72.084,00 zu zahlen.
28Der Antragsgegner hatte unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Anspruch zur Höhe von
29Euro 70.761,42 anerkannt.
30Die Antragstellerin hat am Ende nur noch beantragt,
31nach dem Anerkenntnisse zu erkennen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten sei auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Ein weitergehender Ausgleich kann nur schuldrechtlich erfolgen.
37In der Ehezeit-das war hier die Zeit vom 01.05.1978 bis zum 30.04.2002-hat der Antragsgegner laut Auskunft der BfA X vom 20.08.2002 Anwartschaften von Euro 1.025,67 monatlich erworben. Die Antragstellerin hat in selbiger Zeit nach der Auskunft desselben Versicherers vom 25.09.2002 nur Rentenanwartschaften von Euro 28,95 monatlich erworben.
38Insoweit gebührt ihr die Hälfte des Wertunterschiedes, das sind Euro 498,36 monatlich.
39Der Antragsgegner hat weiter in der Ehezeit bei seinem früheren Arbeitgeber, der X AG sowie der X Business AG, Betriebsrentenanrechte unverfallbar erworben. Nach der Auskunft der Firma X vom 05.08.2003 belaufen sich die Anrechte auf Euro 13.795,92 jährlich per Vollendung des 65. Lebensjahres. in den Xbetrieben war der Antragsgegner vom 01.04.1980 bis zum 30.09.2001. Die Anrechte sind nicht dynamisch, der Ehezeitanteil ist vorab mit den Faktoren der BarwertVO und den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. Tabellen in Beilage zu Heft 5 NJW 2004) zu dynamisieren. Im Betrieb war der Antragsgegner vom 01.04.1980 bis 30.09.2001, das waren 258 Monate. Die Zeit fällt damit voll in die Ehezeit:
4013.795,92 x 4,4(Faktor Tabelle 1 der BarwertVO, der Mann war am Ende der
41Ehezeit 48 Jahre alt)
42= 60.702,048
43x 0,0046473931 (Faktor V 2 der Rechengrößen a.a.O.)
44= 282,11 Euro monatlich
45Die Hälfte des letztgenannten Wertes gebührt wieder der Antragstellerin, also Anrechte von Euro 141,06 monatlich.
46Der Ausgleich kann insoweit zunächst durch sogenanntes erweitertes Splitting nach § 3 b I Nr. 1 VAHRG bis zum Grenzbetrag von Euro 46,90 monatlich erfolgen.
47Ein weitergehender Ausgleich kann zu gegebener Zeit nur schuldrechtlich erfolgen. Eine Beitragszahlung für die Antragstellerin scheidet angesichts ihrer Verrentung aus.
48Das Gericht folgt dabei im Wesentlichen den Überlegungen und Ansätzen des Antragsgegners zur sog. Sparrate, aber auch zur Verrechnung des im Versorgungsausgleich erlangten Versorgungserwerbs. Da letzterer überhaupt erst durch die Ehescheidung zur Verfügung gestellt werden wird, kann er die ehelichen Lebensverhältnisse nun einmal nicht geprägt haben. Seine Berücksichtigung muss in Fällen der vorliegenden "altersverschobenen Ehe" weiterhin im Wege der Abzugsmethode erfolgen.
50Eine "Sparrate" bzw. die eheliche Vermögensbildung ist vorliegend schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Parteien in recht überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen gelebt haben und die Vermögensbildung daselbst die Regel ist. Das Unterhaltsverlangen der Antragstellerin berührt schon zahlenmäßig jene Grenze, an der Quotenunterhalt aufhört und konkrete Bedarfsdarlegung verlangen werden muss. Dass zu Ehezeiten kein Vermögen gebildet worden sei, steht im krassen Widerspruch zur Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin. Da kein Lottogewinn angefallen war, kann der Vermögenserwerb nur oder jedenfalls in erster Linie durch die Erwerbsarbeit des Antragsgegners geschaffen worden sein.
51Das Einkommen des Antragsgegners ist beziffert worden auf 7.773,65.
52Soweit die Antragstellerin eine Hochrechnung auf rund 8.000,00
53gemutmaßt hat, hat er darauf verwiesen, dass es keine 2. Seite zu den Verdienstabrechnungen gegeben habe. Die Tantieme andererseits war in dem Betrag bereits umgelegt.
54Von dem Betrag abzuziehen sind
55Berufsaufwand 150,00
56Anreizsiebtel 1.110,52
57Vermögensbildung 1.013,90
58Der Antragsgegner hatte im Einzelnen dargelegt, dass Vermögen gebildet worden war durch Lebensversicherungsbeiträge, Zahlungen auf Bausparvertrag und Darlehenstilgung zur Eigentumswohnung.
59prägendes Einkommen des Antragsgegners 5.499,23
60Die Antragstellerin hatte zu letzteren Ehezeiten
61Rente Schweiz aus Vorehezeiten 93,71
62Rente BfA 165,83
63259,54
64abzüglich Zusatzkrankenversicherung 110,80
65148,74
66Eheleute gemeinsam 5.647,97
67½ davon 2.847,97
68abzüglich BfA-Rente und Rente Schweiz 148,74
69abzüglich Versorgungserwerb aus Anlass der Scheidung 498,36
7046,90
71 72verbleibender Bedarf 2.130,00
73Der Antragsgegner hatte einen Betrag von Euro 2.000,00 monatlich anerkannt, insoweit ist die Entscheidung schon nach § 307 I ZPO zu erlassen.
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