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Die Erinnerung des Antragstellers vom 24.10.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 23.09.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Dem Antragsteller kann in der vorliegenden Angelegenheit Beratungshilfe nicht gewährt werden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG sind nicht ausreichend dargetan.
3Dem Antragsteller standen andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten war.
4Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Abklärung des Sachverhalts - auch durch Kontaktaufnahme mit einer Schuldnerberatungsstelle erscheint mutwillig.
5Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbstverständlich beeinträchtigt der Verweis auf sozialstaatliche Hilfseinrichtungen auch nicht die "Freiheit der Advokatur".
6Die Erinnerung ist daher ohne Erfolg.