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Amtsgericht Düsseldorf, 51 C 8794/03

Datum:
09.10.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 8794/03
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2003:1009.51C8794.03.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Kontoverbindung den Klägern zu benennen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 1.200,-- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leisten.

 
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