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Amtsgericht Düsseldorf, 39 C 157/02

Datum:
20.11.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 C 157/02
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2003:1120.39C157.02.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2003

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 767,06 €

nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-

satz seit 7. Dezember 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und den Beklagten als Ge-

samtschuldnern zu jeweils 50 % auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-

tet.

 
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