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hat das Amtgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
am 26. Mai 2003
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger
124,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.09.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Dem Kläger stehen aus der Türkeireise vom 25.07. bis 01.08.2002 die eingeklagten 124,60 EUR Reisepreisminderung zu, §§ 651 a ff. BGB.
3Denn die Beklagte hat den Kläger nicht so untergebracht, wie sie es vertragsgemäß angeboten hatte, nämlich in der Umgebung der Ortschaften X, und in Strandnähe.
4Die Beklagte beschreibt ihre Leistungen in der Klageerwiderung auch nur noch dahin, dass sie Meeresnähe angeboten habe, jedoch keinen Strand, wie er im Prospekt stand. Sie ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass lediglich eine Badeplattform vorhanden war, die auf Klippen vorgebaut wurde.
5Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen.
6Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle (NJW 1985/113) geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt ist, §§ 286, 287 ZPO.
7Denn auch wenn letztlich nur ein Badeurlaub geplant war, ist die Selbstbindung der Beklagten zu berücksichtigen, die den Urlaubsort in Bereichen festlegte, in denen sie den Kläger nicht untergebracht hat. X ist eine andere Urlaubsregion.
8Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 45,00 EUR verbleibt die eingeklagte Klagesumme.
9Für Nebenkosten im pauschalisierten Umfang ist lediglich in Verkehrsunfällen Raum. Denn dort liegen solche Kosten auf der Hand. Eingeklagte 30,00 EUR Nebenkostenpauschale waren mangels Konkretisierung abzuweisen.
10Der Zinszeitpunkt ergibt sich aus der vorgerichtlichen Zahlung der 45,00 EUR. Eine frühere Fristsetzung durch den Kläger greift zu kurz.
11Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.
12Streitwert: 124,60 EUR