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Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 14060/03

Datum:
12.12.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 14060/03
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2003:1212.31C14060.03.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung 21. November 2003

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so-fern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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