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Amtsgericht Düsseldorf, 232 C 18601/02

Datum:
28.05.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
232 C 18601/02
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2003:0528.232C18601.02.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung 16.4.2003

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-

leistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,

wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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