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hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 13.6.2003
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2(§ 313 a ZPO)
3Der Klägerin steht gegen die beklagte gegnerische Versicherung kein restlicher
4Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17.8.2002 in X
5mit ihrem Fahrzeug X, Y, zu.
6Nachdem die Beklagte eingewandt hat, dass sie bestreite, dass die Mietwagen-
7rechnung überhaupt bisher ausgeglichen wurde, hätte die Klägerin entweder
8dies nachweisen müssen oder die Klage umstellen müssen auf Befreiung von
9der Forderung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Da sie sogar selber
10vorgetragen hat, dass die Beklagte die bisher erstatteten Reparaturkosten an
11die Firma X aufgrund der Sicherungsabtretung geleistet hat, mit der
12die Klägerin bestätigte, für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung zu unter-
13halten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich bisher keine Leis-
14tung erbracht hat, deren Ersatz sie verlangen könnte.
15Dies ergibt sich auch aus ihrer Auffassung, dass sie zu Lasten der
16"Schädigerversicherung" berechtigt gewesen sei, den Unfallersatzwagentarif,
17also ohne Vorkasse, in Anspruch zu nehmen.
18Es ist zwar dem Geschädigten zugute zu halten, dass er zugunsten des Schä-
19digers nicht mühsame Preisvergleiche anstellen muss, bevor er sich zur An-
20mietung eines Ersatzfahrzeugs entschließt. Wenn aber -wie hier- unstreitig das
21Ersatzfahrzeug bei der Reparaturwerkstatt angemietet wurde, hätte die ge-
22schädigte Klägerin jedoch aus Schadensminderungsgründen nicht die Augen
23davor verschließen dürfen, dass der Werkstattwagen in diesem Fall sogar nur
2413,00 EUR pro Tag gekostet hätte, während die Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu
2583,00 EUR angemietet hat. Diese Anmietung fällt "völlig aus dem Rahmen". Dar-
26über hinaus hat die Klägerin zwar einerseits vorgetragen, um den lediglich
275-prozentigen Abzug vorzunehmen, dass sie weniger als 1.000 Kilometer mit
28dem Ersatzfahrzeug gefahren ist, ohne jedoch auch eine Vergleichsberechung
29anzustellen, ob sie in diesem Fall überhaupt ernsthaft auf einen Ersatzwagen
30angewiesen war und nicht vielmehr geringere Kosten durch die Inanspruch-
31nahme von Taxis verursacht hätte. Mangels substantiierten Vortrags, inwieweit
32die Klägerin das Fahrzeug in Anspruch genommen hat, wäre jedenfalls von
33einer durchschnittlichen 15-prozentigen Eigenbeteiligung wegen ersparter Ei-
34genkosten auszugehen.
35Da die Beklagte von den geltend gemachten 803,88 EUR bisher 378,00 EUR gezahlt
36hat, war die Klage insgesamt abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung
37des unsubstantiierten und verspäteten Vortrags hinsichtlich der wohl bisher
38nicht erstatteten Haftungsbefreiungskosten (?) von 15,08 EUR für Vollkaskoversi-
39cherung ohne Selbstbeteiligung. Der Vortrag der Klägerseite vom 21.5.2003
40insofern bestätigt gerade nicht eine Vollkaskoversicherung.
41Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
42Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.