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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Be-
klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor
der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri-
sche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse er-
bracht werden.
T a t b e s t a n d :
2Mit Vertrag vom 16. Juli 1991 vermieteten die Beklagten den Klägern eine Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses X in X. Bei Vertragsbeginn leisteten die Kläger eine Mietsicherheit in Höhe von 5.040,00 DM. Das Mietverhältnis endete zum 30. August 2002.
3Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagten auf Rückerstattung der Mietsicherheit, Auskunftserteilung über die angefallenen Kautionszinsen sowie deren Auszahlung in Anspruch genommen.
4Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen folgendes vor:
5Nachdem sie die Wohnung durch die Firma XX komplett für 7.000,00 EUR hätten ordnungsgemäß renovieren lassen, stehe ihnen nunmehr die Kaution nebst Zinsen in vollem Umfange zu. Zwar sei über eine teilweise Abgeltung durch die Kaution nachgedacht worden. Dies habe aber nur für den Fall gelten sollen, dass sie keinerlei Renovierungsarbeiten durchführen würden.
6Die Kläger haben zunächst beantragt:
7Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.576,91 EUR nebst
8Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
95. April 2003 zu zahlen.
10Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Hö-
11he der auf die von den Klägern erbrachte Mietsicherheit von
125.040,00 DM (entsprechend 2.576,91 EUR) in der Zeit vom 1.
13August 1991 bis zum 4. April 2003 aufgelaufenen Zinsen.
14Die Beklagte wird verurteilt, den im Rahmen des Auskunfts-
15anspruchs gemäß Ziffer 2 des Klageantrags ausgewiesenen
16Zinsbetrag an die Kläger zu zahlen.
17Nachdem die Beklagten mit der Klageerwiderungsschrift eine Abrechnung über die Höhe der angefallenen Kautionszinsen vorgelegt haben, haben die Parteien den Auskunftsanspruch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.
18Die Kläger beantragen nunmehr,
19die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
202.576,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-
21zinssatz seit dem 5. April 2003 sowie weitere 518,54 EUR zu
22zahlen.
23Die Beklagten stellen den Antrag,
24die Klage abzuweisen.
25Sie berufen sich darauf, dass sie die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 9./14. August 2002 zum Einbehalt der Mietsicherheit nebst Kautionszinsen berechtige.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist unbegründet.
29Die Kläger sind nicht berechtigt, die Beklagten gemäß §§ 812, 421 BGB in Verbindung mit Ziffer 1. der "Individualvereinbarung" zum Mietvertrag vom 16. Juli 1991 auf Auszahlung einer Mietsicherheit nebst Kautionszinsen in Höhe von insgesamt 3.094,45 EUR in Anspruch zu nehmen.
30Der berechtigten Geltendmachung der Klageforderung steht der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 9./14. August 2002 entgegen. Hierauf weisen die Beklagten zu Recht hin.
31In der Vereinbarung der Parteien vom 9./14. August 2002, die das Schriftformgebot gemäß § 22 des Mietvertrages beachtet, haben die Parteien eine wirksame und abschließende Regelung über die Durchführung und den Umfang der von den Klägern bei Vertragsende zu leistenden Renovierungsarbeiten einerseits sowie die Anrechnung und Abgeltung der Mietsicherheit nebst Kautionszinsen andererseits getroffen. In der Vereinbarung heißt es u.a. wie folgt:
32"Lt. mündlicher Vereinbarung vom 07.08.2002 zahlt der Mieter einen
33Betrag in Höhe von 5.887,90 DM (3.010,44 EURO) dieser Betrag ent-
34spricht der hinterlegten Kaution incl. aufgelaufener Zinsen.
35Damit sind alle rot markierten Leistungen abgegolten, B).
36Zur Gültigkeitserlangung dieser Vereinbarung wird ausdrücklich hier
37nochmals festgehalten.
38Herr/Frau X verpflichten sich zur sach- und fachgerechten
39Durchführung der von ihnen zu erbringenden Renovierungsarbeiten
40bis zum 26.08.02, außerdem erfolgt Zahlung der bisher ausstehenden
41Miete August 2.420,00 DM (1.237,33 EURO) vor Unterzeichnung die-
42ser Vereinbarung:"
43Dass die Kläger die August-Miete vor Unterzeichnung der Vereinbarung geleistet haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Kläger selbst berufen sich im Übrigen darauf, durch die Firma XX die geschuldeten Renovierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Damit wurden indes die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass mit der Zahlung eines Betrages von 3.010,44 EUR durch die Kläger bzw. der Anrechnung der hinterlegten Kaution einschließlich der aufgelaufenen Zinsen die wechselseitigen Forderungen der Parteien im Zusammenhang mit der Renovierung der Wohnung abgegolten sein sollten. Am Inhalt der von ihnen mit abgeschlossenen und mit unterzeichneten Vereinbarung müssen sich die Kläger nunmehr festhalten lassen. Die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzte Urkunde begründet die Vermutung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit.
44Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 vortragen, nur über eine Abgeltung der Kaution "nachgedacht" zu haben, steht dies ersichtlich im Widerspruch zu dem Umstand, dass die Vereinbarung schriftlich fixiert und von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung enthält auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnungs- und Abgeltungsabsprache nur für den Fall gelten sollte, dass die Kläger keinerlei Renovierungsarbeiten ausführen würden. Die Vertragsurkunde belegt vielmehr das Gegenteil.
45Dass die Kläger etwa bei Unterzeichnung der Vereinbarung über deren Inhalt im Irrtum waren oder eine entsprechende Erklärung nicht abgeben wollten, behaupten die Kläger selbst nicht. Dass sie die schriftliche Vereinbarung in der Folgezeit etwa innerhalb der zu beachtenden Anfechtungsfrist angefochten hätten, legen die Kläger ebenfalls nicht dar.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die entsprechenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen. Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass der insoweit geltend gemachte Anspruch bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der Vorlage der Kautions- und Zinsabrechnung im Rahmen der Klageerwiderung, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. In Anbetracht der Regelung in der schriftlichen Vereinbarung vom 9./14. August 2002 waren die Beklagten nicht (mehr) zur Rechnungslegung über die während des Mietverhältnisses aufgelaufenen Zinsen verpflichtet.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.
48Streitwert:
491.Antrag 2.576,91 EUR
502. und 3. Antrag 518,54 EUR
513.095,45 EUR