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Amtsgericht Düsseldorf, 21 C 19508/02

Datum:
29.04.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 19508/02
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2003:0429.21C19508.02.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.März 2003

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Be-

klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor

der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri-

sche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse er-

bracht werden.

 
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