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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2001
durch den Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
314,28 EUR (i. W. dreihundertvierzehn, 28/100
EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
05.02.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung von 700,00 DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-
schuldnerische, unbedingte und unbefristete
Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen deutschen Kreditinstituten be-
wirkt werden.
T a t b e s t a n d
2Unter dem 05. Februar 2000 bestätigte das Reisebüro X
3der Ehefrau des Klägers die Option für die Buchung einer
4Pauschalreise bei der Beklagten für drei Personen nach X
5in der Zeit vom 10. 10. 2000 bis 26. 10. 2000
6zum Gesamtpreis von 3.961,00 DM. Unter dem 18. 07. 2000
7teilte die Beklagte dem Reisebüro mit, die Flüge seien
8storniert worden, der Familie des Klägers sollte eine
9Alternative mit einem um jeweils einen Tag späteren Hin-
10und Rückflug angeboten werden. Der Kläger erklärte sich
11einverstanden. Unter dem 18. 09. 2000 faxte die Beklagte
12dem Reisebüro, dass der Flug statt wie vorgesehen über
13den Flughafen X, nunmehr über den Flughafen y
14stattfinden sollte. Das lehnte der Kläger ab.
15Der Kläger macht zum einen Impfkosten geltend, die im Hin-
16blick auf die avisierte Reise im September 2000 vor dem
1718. September 2000 angefallen sind. Zum anderen verlangt er
18immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 DM.
19Der Kläger beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.614,68 DM
21nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
22seit 05.02.2001 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte meint, ein verbindlicher Reisevertrag zwischen
26den Parteien sei nicht zustande gekommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
28wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
29nebst Anlagen verwiesen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31I.
32Die Klage ist zulässig.
33II.
34Sie ist aber nur zum Teil begründet.
351.
36In Höhe des zuerkannten Betrages rechtfertigt sich die Klage aus
37§ 651 f Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass die Reise nicht stattfand,
38ist von der Beklagten zu vertreten. Der Kläger hat im Hinblick
39auf die avisierte Reise verfehlte Aufwendungen getätigt, denn
40er hat Kosten für Impfungen seiner Familie auf sich genommen,
41die letztlich fehlschlugen.
42§ 651 f Abs. 1 BGB ist auch anwendbar. Ein Reisevertrag der
43Parteien ist zustande gekommen. Es mag zwar sein, dass das
44Vertragsverhältnis noch nicht durch die Optionsbestätigung
45begründet wurde. Jedoch ergibt sich spätestens aus dem
46Schreiben der Beklagten vom 18. 07. 2000 an das Reisebüro
47das Zustandekommen eines Reisevertrages, von dessen Schutz-
48wirkung jedenfalls auch der Kläger umfasst war. In dem Schrei-
49ben ist ausgeführt, das Reisebüro solle der klägerischen
50Familie ein neues Angebot unterbreiten, was rechtlich als
51Angebot i. S. von § 145 BGB zu verstehen ist. Unwidersprochen
52trägt der Kläger vor, er habe dieses Angebot akzeptiert, worin
53die Annahme des Angebots der Beklagten liegt. Dementsprechend
54ist es zu einem Vertragsverhältnis der Parteien gekommen. Die
55Impfungen sind nach dem Schreiben vom 18. 07. 2000 und vor der
56Ankündigung der Beklagten vom 18. 09. 2000, sie könne die Reise
57nicht durchführen, erfolgt. Die Kosten der Impfungen sind
58durch die klägerseits vorgelegten Belege nachgewiesen.
59Die Zinsentscheidung ergibt sich insoweit aus den §§ 286 ff,
60BGB.
612.
62Unbegründet ist die Klage allerdings insoweit, als der Kläger
63immateriellen Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangt.
64Mit diesem Anspruch ist der Kläger nach § 651 g Abs. 1 Satz 1
65BGB ausgeschlossen, denn der Anspruch ist nicht innerhalb eines
66Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
67gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Vorgesehenes
68Ende der Reise war zunächst der 27. 10. 2000. Mit Schreiben vom
6919. 09. 2000 hatte der Kläger lediglich Erstattung der Kosten
70für die Impfungen und Medikamente in Höhe von 614,68 DM verlangt
71sowie Zahlung einer Unkostenpauschale von 100,00 DM, für die allerdings eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Erst mit
72Schreiben vom 05. Januar 2001, also über zwei Monate nach dem
73ursprünglich vorgesehenen Ende der Reise, wurde erstmals von den
74jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers immaterieller Scha-
75densersatz geltend gemacht.
76Dies ist als verspätet anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass
77teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Bindungswirkung
78für einen späteren Prozess trete nicht ein, wenn der Reisende
79die Ansprüche in der Anspruchsanmeldung beziffere, der Reisende
80könne im Prozess einen höheren Betrag einklagen. Einigkeit be-
81steht jedenfalls dahin, dass eine Bindung hinsichtlich der ange-
82meldeten Mängel eintritt. Hier liegt der Fall ähnlich, auch wenn
83es vorliegend nicht um bestimmte Mängel geht, die Gegenstand der
84Anspruchanmeldung waren. Aufgrund der Anspruchsanmeldung muss
85sich der Reiseveranstalter aber darauf einstellen können, welche
86Arten von Ansprüchen geltend gemacht werden. Dabei ist zwischen
87Minderungsansprüchen, materiellen Schadensersatzansprüchen und
88immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Ledig-
89lich materielle Schadensersatzansprüche sind innerhalb der
90Monatsfrist nach dem vorgesehenen Ende der Reise geltend ge-
91macht worden.
92III.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
94IV.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
96ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.
97Der Streitwert wird auf 2.359,45 EUR festgesetzt.