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Amtsgericht Düsseldorf, 56 C 15412/01

Datum:
14.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 C 15412/01
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2002:0214.56C15412.01.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 300,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistung können auch durch selbstschuldnische, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituten bewirkt werden.

 
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