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hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5.3.2002 durch
den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.403,40
EUR (= 4.700,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 28.8.2001 zu zahlen
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Halter seines VW Golf, Kz: X, das bei der
3Beklagten unter einer Selbstbeteiligung in Höhe von 650 DM kaskoversichert ist.
4Am 2.7.2001 verursachte der Kläger mit seinem Fahrzeug in X auf X
5einen Verkehrsunfall, indem er in eine unübersichtliche Straßenkreuzung, an der 5
6Straßen aufeinander treffen, jeweils zwei von links und rechts aus Fahrtrichtung des
7Klägers, einfuhr, ohne das Stopp-Schild vor der Kreuzung beachtet zu haben.
8Vor dem Kläger fuhren zwei andere Fahrzeuge zügig über die Kreuzung, ohne an ihr
9anzuhalten. Der Kläger folgte ihnen nach. Zu diesem Zeitpunkt kam von einer der
10von links einmündenden Straßen ein weiteres Fahrzeug, mit dem der Kläger
11zusammenstieß. Der Kläger war ortsunkundig.
12Am Fahrzeug des Klägers ist ein Sachschaden i.H.v. 5.350,65 DM entstanden.
13Der Kläger behauptet, die unmittelbar links aus Sicht des Klägers einmündende
14Straße sei weniger breit ausgebaut, als die vom Kläger befahrene Straße.
15Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Erstattung seines
16Sachschadens abzüglich der Selbstbeteiligung sowie eine Kostenpauschale von 50
17DM.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.428,97 EUR
20(= 4.750,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem
21Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
22dem 28.8.2001 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 51 VVG, da nach ihrer
26Ansicht der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht habe,
27indem er ohne Ortskenntnis in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren sei,
28wobei er das Stopp-Schild nicht beachtet habe.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
30Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte
33Anspruch auf Entschädigung in Höhe seiner Reparaturkosten abzüglich der
34vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung aus §§ 1 ff VVG i.V.m. §§ 12 Nr. 1 II e, 13
35AKB.
36Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG von der Pflicht zur Versicherungsleistung frei
37geworden, da der Kläger den Unfall nicht selbst schuldhaft durch Vorsatz oder grobe
38Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
39Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein
40auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen
41wird; es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher
42Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln (BGH, VersR 1986, 963). Ein
43derartiges in hohem Maße vorwerfbares Fehlverhalten kann dem Kläger vorliegend
44nicht vorgeworfen werden.
45Zwar hat der Kläger ein deutlich sichtbares Stoppschild übersehen, was den Vorwurf
46einfacher Fahrlässigkeit jedenfalls begründet. Zur Bewertung eines persönlichen
47Verhaltens als subjektiv in hohem Maße vorwerfbar lässt sich aber nicht eine allein
48an objektiven Kriterien aufgestellte Regel finden, nach der das Überfahren eines
49Stoppschildes an sich schon ausreichen würde, um eine grobe Fahrläsigkeit zu
50begründen. Dies mag für die Nichtbeachtung einer roten Ampel aufgrund ihres
51höheren Signaleffektes zutreffen. Die Nichtbeachtung eines Stoppschildes allein
52vermag aber ohne Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände, die sich an
53Kreuzungen und Einfahrten, an denen derartige Schilder sich befinden, völlig
54unterscheidlich darstellen können, allein nicht den Vorwurf hochgradigen subjektiven
55Fehlverhaltens zu begründen.
56Unstreitig war an der fraglichen X Kreuzung nur ein Stoppschild
57vorhanden und es handelte sich um eine unübersichtliche Kreuzung aufgrund des
58Aufeinandertreffens fünf verschiedener Straßen. Ebenso unstreitig fuhren zwei
59Fahrzeuge vor dem Kläger in die Kreuzung ein, ohne das Gebot des Stoppschildes
60zu beachten. Da der Kläger seinerseits das Schild übersehen hatte, konnte dieses
61Verhalten den Eindruck bestärken, sich auf einer bevorrechtigten Straße zu
62befinden.
63Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes kann aber nur
64angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer neben diesem Ge- und
65Verbotsschild weitere Warnhinweise übersehen hat, wie etwa vorhergehende
66Geschwindigkeitsbegrenzungen, Darstellung der vorfahrtsberechtigten kreuzenden
67Straße auf einem Vorwegweiserschild oder eine deutliche Sichtbarkeit der
68Vorfahresberechtigung der kreuzenden Straße durch etwa eine breitere Bebauung
69(vgl. KG X , Urt. vom 12.12.2000, Az. X).
70Unstreitig waren aber aus dem Stoppschild selbst weitere derartige auf die
71Vorfahrtsberechtigung der anderen Straße hinweisenden Umstände nicht
72vorhanden.
73Damit stellt sich das Fehlverhalten des Klägers aber nur als fahrlässig und nicht
74auch schon als grob fahrlässig dar, womit es sich noch im Rahmen des vertraglich
75abgesicherten Nachlässigkeitsrisikos hielt.
76Die Höhe der Reparaturkosten ist unstreitig. Dem Kläger steht aber kein Anspruch
77gegen die Beklagte auf eine Kostenpauschale zu. Nach § 12 AKB ist allein der
78unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstandene Schaden zu ersetzen.
79Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.
80Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 abs. 1, 709 ZPO.