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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 20 % der zu vollstreckenden Kosten abwen-den, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Steuer- und Zollbürgen anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verursachte am 28.11.2000 gegen 23.00 Uhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Honda X einen Verkehrsunfall, bei dem er auf dem Parkplatz beim Einparken gegen ein geparktes Fahrzeug stieß.
3Die um 1.05 Uhr entnommen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille.
4Das Ermittlungsverfahren 610 X der Staatsanwaltschaft X wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu der Einlassung des Klägers über einen Nachtrunk.
5Der Kläger verursachte Sachschäden in Höhe von DM 10.000,--.
6Die Parteien streiten, ob die Beklagte von der Leistungspflicht frei ist.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen der für das Kraftfahrzeug X bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Verkehrsunfall vom 28.11.2000 um 23.00 Uhr in X Versicherungsschutz zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie wirft dem Kläger Obliegenheitsverletzungen vor.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Die Akten 610 X der Staatsanwaltschaft X sind zu Beweiszwecken beigezogen worden.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist nicht begründet.
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Beklagte von der Leistungspflicht gemäß § 7 Abs. 5 AKB frei ist.
17Der Kläger hat gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB verstoßen. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten. Ihm war bekannt, dass Wachhabende den Unfall entdeckt hatten, so dass ein dienstlicher und polizeilicher Einsatz zu erwarten war. Ein Nachtrunk in Erwartung der anstehenden polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar. Unabhängig davon, ob der Kläger nur ein persönliches Interesse an der Feststellung der Personalien des Geschädigten hatte, war er im Rahmen des Einsatzes verpflichtet, sich zur Feststellung seiner Beteiligung an dem Unfall für eine Überprüfung seines Blutalkoholgehlts bereitzuhalten. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, weil seine Mitfahrer erheblich alkoholisiert waren und in diesen Fällen ein Anfangsverdacht auf den Fahrer fällt.
18Der Kläger hat sich auch wegen wahrheitswidriger Angaben einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit schuldig gemacht. Denn er hat in dem von ihm unterzeichneten Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut um 1.05 Uhr keinen Nachtrunk angegeben und nur zu Alkoholkonsum bis 23.00 Uhr in einer Gaststätte Stellung genommen. Für das Protokoll, welches der Kläger unterzeichnet hat, erbringt den Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit, so dass die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.2.2001 erhobene Einlassung des Nachtrunks eine Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Aufklärung darstellt, und zwar unabhängig davon, ob der Vortrag über den Nachtrunk zutreffend oder falsch war.
19Da die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über einen Nachtrunk die Leistungsfreiheit der Beklagten begründete, hängt diese nicht von einer Kündigung innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 VVG ab.
20Streitwert: DM 8.000,--.