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Amtsgericht Düsseldorf, 44 C 10534/02

Datum:
31.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 10534/02
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2002:1031.44C10534.02.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 31. Oktober 2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bzgl. Der bei ihr abgeschlossenen

Lebensversicherung Nr. XXXXX folgende Auskünfte zu erteilen:

-Auskunft über den Rückkaufswert der Lebensversicherung inkl.

Überschüsse zur nächsten Hauptfälligkeit sowie über den Rückkaufwert

Inkl. Überschüsse zur Hauptfälligkeit in 14 Jahren bei Ausschluss aller

Zusatzversicherungen sowie über den Rückkaufswert inkl. Überschüsse

Zur Hauptfälligkeit in 15 Jahren bei Ausschluss aller Zusatzversicherungen,

-ferner über die zu leistenden Jahresprämien nach Umstellung auf jährliche

Zahlungsweise,

-über die Tatsachen, ob ein Policendarlehen besteht und ob eine

Abtretungs- bzw. Verpfändungserklärung bzgl. Der genannten Lebens-

Versicherung besteht

-sowie über die Höhe der voraussichtlichen Todesfallleistung inkl.

Überschussanteile bis zum Ablauf der Police zu den Hauptfälligkeiten

der Jahr 2001 bis 2016, jeweils jährlich.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung

Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu voll-

Streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-

ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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