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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO
am 06.02.2002
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dan den Kläger 340,06 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen gemäß §§ 313 a, 495 a a.F.
ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Klage ist in der Sache in Höhe von 340,06 EUR begründet.
3I.
4Dr Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 340,06 EUR ge-
5mäß §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
61.
7Den Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW VW Golf trifft an dem Entstehen
8des Unfalls, bei dem der PKW VW Sharan des Klägers unstreitig zu Schaden kam, ein
9überwiegendes Verschulden iSv § 17 StVG.
10Der Fahrer des VW Golf hat bei dem Einfahren von der Hofeinfahrt auf die Fahrbahn,
11in dessen unmittelbaren Zusammenhang es zu der Kollision mit dem von dem Kläger
12gesteuerten Fahrzeug gekommen ist, gegen die Vorschrift des § StVO verstoßen.
13Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn ein-
14fahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
15ausgeschlossen ist. Von dem Einfahrenden wird äußerste Sorgfalt gefordert. Nach den
16Regeln des Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, dass eine Kollision zwischen
17einem aus einem Grundstück Ausfahrenden und dem fließenden Verkehr von dem
18Ausfahrenden verursacht worden ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl.,
19§ 10 StVO RN 10, 11). Dies gilt vorliegend um so mehr, als das Grundstück, von dem
20aus auf die Straße ausgefahren wurde, unstreitig tiefer lag als die Straße selbst. Dieser
21Umstand erschwerte naturgemäß die Übersicht, so dass eine nochmals gesteigerte
22Aufmerksamkeit zu erwarten war. Den hiernach gegen den Fahrer des VW Golf spre-
23chenden Anschein der Unfallverursachung hat die Beklagte vorliegend nicht ausge-
24räumt. Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass der Kläger selbst rückwärts gefahren
25ist, reicht hierzu nicht aus, zeigt dieser Umstand jedenfalls, dass dem Kläger selbst
26eine erhöhte Geschwindigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Dass der Kläger unauf-
27merksam gewesen sei oder aber zu nah am Straßenrand gefahren sei, legt die Be-
28klagte gerade nicht dar. Eine Vernehmung des angebotenen Zeugen war unter diesen
29Umständen nicht angezeigt.
30Gegenüber dem als schwerwiegend einzustufenden Verstoß des Fahrers des VW Golf
31tritt auch eine von dem Kläger etwa zu vertretende Betriebsgefahr vollständig zurück
32(vgl. hierzu Hentschel, a.a.O., § 17 StVG RN 10,18).
332.
34Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass der Kläger Reparaturkosten
35nur exklusive Verbringungskosten beanspruchen kann. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe das KFZ noch gar nicht reparieren lassen, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dieses ist daher als zugestanden zu erachten (§ 138 III ZPO). Werden Reparaturkosten eines PKW nach einem Verkehrsunfall aber auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachten abgerechnet, so können die hierin aufgeführten Verbringungskosten des PKW zu einer Lackiererei nicht fiktiv angerechnet werden, da nicht feststeht, dass diese Kosten in jedem Fall entstehen (AG X
36Schaden-Praxis 2000, 341; so auch AG X Schaden-Praxis 2001, 97). Demzufolge
37hat der Kläger nur Anspruch auf die reinen Reparaturkosten in Höhe von unstreitig
381.945,16 DM zuzüglich einer Unfallkostenpauschale, die nach Ansicht der Kammer
3950,-- DM beträgt. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.995,16 DM hat die Beklagte
40bereits 1.330,06 DM beglichen, so dass ein offener Betrag in Höhe von 665,10 DM
41(340,06 EUR) verbleibt.
423.
43Soweit die Hauptforderung besteht ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 284, 288 BGB.
44Die Beklagte hatte bereits unter dem 27.08.2001 jegliche weitere Zahlung abgelehnt.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
47III.
48Streitwert: 410,05 EUR