Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.343,40 EUR zu zahlen
nebst 4% Zinsen ab 06.08.2001
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.800,-- EUR vorläufig voll-
streckbar.
T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte beschädigte am Nachmittag des 09.07.1999 mit dem bei der
3Klägerin haftpflichtversicherten Pkw X rückwärtsfahrend auf dem
4Parkplatz in X, X Straße, den geparkten
5Pkw mit dem Kennzeichen X.
6Der Beklagte stieg aus seinem Wagen aus und besah den angerichteten
7Schaden. Er wurde aufgrund des Unfallgeschehens vom Amtsgericht X
8wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt
9(AG X).
10Die Klägerin regulierte den Unfallschaden der Unfallgegnerin des Beklagten
11und fordert vom Beklagten Erstattung in der unbestrittenen Höhe von
124.481,33 DM.
13Sie wirft dem Beklagten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufklärungs-
14obliegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz AKB vor und erachtet sich daher bis zur
15Höhe von 5.000,-- DM als leistungsfrei.
16Sie beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.581,33 DM nebst 4%
18Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er behauptet, nach vergeblichem Warten über die Dauer von 20 bis 25 Mi-
22nuten hinweg habe er einen Zettel zwischen Spiegel und Außenhülle des
23linksseitigen Außenspiegels des gegnerischen Fahrzeuges gesteckt mit der
24Angabe seines Namens seiner Anschrift und des Unfallzeitpunktes.
25In der Folgezeit habe er sich gewundert, nicht vom Halter des beschädigten
26Pkw angesprochen worden zu sein.
27Er meint, ein Regress auf 5.000,-- DM sei geknüpft an eine besondere
28schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die hier nicht vorliege.
29Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Be-
30zug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage ist begründet.
33Die folgt aus §§ 3 Nr. 9 Satz 2 Pflichtversicherungsgesetz, 426 BGB.
34Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches hat der Beklagte der Klägerin
35deren Regulierungsleistung voll zu erstatten, da die Klägerin ihm gegenüber
36nach § 7 Abs. 5 AKB leistungsfrei geworden ist. Wenn der Versicherungs-
37nehmer seiner Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, nicht nachkommt,
38sondern sich der Feststellung seiner Person und Unfallbeteiligung zu entzie-
39hen trachtet, kann sich der Versicherer auch dann auf Leistungsfreiheit nach §
407 Abs. 5 bis zum Betrage von 5.000,-- DM berufen, wenn sich dieses Verhal-
41ten nicht zusätzlich schädigend auf die Regulierung ausgewirkt haben sollte
42(vgl. Stiefel/Hofmann "Kraftfahrtversicherung", AKB-Kommentar, 17. Auflage,
43§ 7 Rn. 5). Zwar ist das auf Fahrerflucht lautende Strafurteil für den vorliegen-
44den Deckungsprozess nicht bindend. Die dortigen Feststellungen, die im We-
45sentlichen seitens der Parteien auch nicht angegriffen werden, begründen
46auch für den vorliegenden Rechtsstreit den Anschein einer vorsätzlichen Ob-
47liegenheitsverletzung seitens des Beklagten. Angesichts der Schadenshöhe
48von deutlich über 4.000,-- DM musste dem Beklagten klar sein, dass die kur-
49ze Wartezeit von 20 oder höchstens 25 Minuten am Pkw der Geschädigten
50nicht ausreichen konnte, der Wartepflicht zu genügen. Selbst nach dem Vor-
51trag des Beklagten ist auch nicht erkennbar, dass dieser dann zumindest
52nachträglich das Notwendige unternommen hätte, Feststellungen zu seiner
53Schadensbeteiligung zu ermöglichen. Dieser Pflicht wäre er sodann ausge-
54setzt gewesen, wenn er sich nach Ablauf der Wartefrist zunächst erlaubt vom
55Unfallort entfernt hätte. Keinesfalls genügte es - die Richtigkeit des Beklag-
56tenvortrages insoweit dahingestellt - am Pkw der Geschädigten einen Zettel
57mit Namen und Adresse anzubringen. Der Beklagte hätte Kontakt zur Poli-
58zei aufnehmen können und müssen. Er konnte es nicht dabei bewenden las-
59sen, sich über 4 Wochen hinweg zu wundern, dass sich die Geschädigte nicht
60bei ihm meldete.
61Der Regress ist nicht an einen besonders schwerwiegenden Verstoß ge-
62knüpft. Der Regressanspruch auf 5.000,-- DM ist nach AKB 7 Abs. 5 Nr. 2 der
63untere Wert, nicht der erweiterte (AKB 95).
64Die eingeklagte Summe entspricht 2.342,40 EUR und ist nach §§ 288,291 BGB
65mit zumindest 4% ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz
681 ZPO.