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Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 14658/01

Datum:
29.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 14658/01
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2002:0529.31C14658.01.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung unter Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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