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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 308,44 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.01 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klägerin kann von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.04.01 in X am nördlichen Zubringer ihre durch die Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten verlangen, jedoch nur in Höhe von insgesamt 603,25 DM.
4Der Höhe nach geht das Gericht dabei davon aus, dass bei einem Gegenstandswert von 12.479,39 DM nur eine Gebühr von 7,5/10, also 551,25 DM in Ansatz gebracht werden konnten. Zuzüglich der Auslagenpauschale und zuzüglich 12,-- DM für Fotokopien ergibt dies insgesamt einen Betrag von 603,25 DM, das sind 308,44 Euro.
5Nach Ziffer 7 f der Vereinbarung über die pauschale Abgeltung der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Unfallregulierung konnte hier wegen der nicht vollständig außergerichtlich durchgeführten Regulierung keine 15/10 Gebühr in Ansatz werden.
6Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich die Beklagte in diesem Verfahren darauf beruft, dass eine 5/10 Gebühr nicht in Ansatz gebracht werden konnte.
7Wenn die Beklagte in anderen Verfahren nicht auf die fehlenden Voraussetzungen für die Abrechnung einer 15/10 Gebühr hingewiesen hat, kann ihr eine Berufung darauf in diesem Verfahren nicht verwehrt sein.
8Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 19.04.01 berechtigt, einen Anwalt zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuschalten.
9Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter bei der Geltendmachung von Ansprüchen einen Anwalt einschalten und dessen Kosten im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche geltend machen.
10Wie auch sonst gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
11Wann gegen die Schadensminderungspflicht durch Einschaltung eines Anwalts verstoßen wird, kann nach Auffassung des Gerichts nur jeweils im Einzelfall entscheiden werden.
12Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin in Bezug auf den Unfall vom 19.04.01 durch Einschaltung eines Anwalts liegt hier nach Wertung des Gerichts nicht vor.
13Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten keine Rechtsabteilung hat.
14Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich juristisch geschulte Mitarbeiter zur Geltendmachung von Kaskoschäden beschäftigt.
15Die Beklagte hat für ihre Behauptung, die Klägerin habe eine eigene Rechtsabteilung, keinen Beweis angetreten.
16Bei dem Unfall vom 19.04.01 betragen bereits die Reparaturkosten 10.280,-- DM. Neben den Sachverständigenkosten und den Auslagen hatte die Klägerin eine Wertminderung geltend zu machen.
17Insgesamt war daher ein hoher Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
18Ob eine Versicherung einen hohen Schaden zügig und problemlos abwickelt, kann von einem Anspruchsteller im voraus nicht sicher beurteilt werden.
19Gründe, die dafür sprechen, dass die Klägerin dies konnte, liegen nicht vor.
20Im Übrigen schildert die Beklagte selbst auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 23.10.01 den Unfallhergang so, dass dieser jedenfalls objektiv gesehen nicht völlig unproblematisch erscheint.
21Wenn sich ein fremder PKW in die Fahrspur des Fahrers der Versicherungsnehmerin der Beklagten drängte und der Fahrer deshalb auf regennasser Fahrbahn stark abbremsen musste und infolge der Straßennässe mit dem LKW in das vor ihm fahrende Leasingfahrzeug fuhr, so handelt es sich nach Wertung des Gerichts nicht um einen erkennbar einfach gelagerten Fall.
22Insgesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin bezüglich des Verkehrsunfalls am 19.04.01 nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht bei Einschaltung eines Anwalts verstoßen hat.
23Anders ist es bei dem Verkehrsunfall vom 31.08.01.
24Hier waren mögliche Komplikationen aufgrund des Unfallhergangs nicht zu erwarten. Bei einem Auffahrunfall auf ein an einer roten Ampel haltendes Fahrzeug liegt tatsächlich ein erkennbar einfach gelagerter Fall vor.
25Insbesondere ist hier aber zu berücksichtigen, dass bei dem Unfall nur ein Bagatellschaden entstanden ist.
26Von Bagatellschäden ist bei Schäden unter 1.400,-- DM auszugehen (vgl. Palandt BGB, 60. Aufl., § 249, Rn 22).
27Hier wurden nur Reparaturkosten von 1.104,07 DM sowie eine Unkostenpauschale von 40,-- DM geltend gemacht.
28In Anbetracht des einfach gelagerten Unfallhergangs sowie des nur geringen Schadens konnte hier die Klägerin mit einer zügigen und problemlosen Regulierung des Schadens durch die Beklagte auch ohne Einschaltung eines Anwalts rechnen.
29Insoweit liegt bezüglich dieses Unfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin vor. Die entstandenen Anwaltskosten sind ihr von der Beklagten nicht zu erstatten.
30Der anteilige Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde am 09.10.01 zugestellt.
31Soweit Ansprüche der Klägerin nicht bestehen, ist die Klage abzuweisen.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.