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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 13.05.2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5Die Klägerin hat gegen den beklagten zu 1. keinen Zahlungsanspruch gemäß
6§ 7 Abs. 1 StVG. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.
7Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehrsunfall für den Beklag-
8ten zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Pkws gemäß § 7 Abs. 2
9StVG unabwendbar war. Bei der gemäß §17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu treffen-
10den Abwägung der Verursachungsanteile muss sich die Klägerin jedoch einen
11Verursachungsanteil von 25% und damit die Differenzsumme zwischen der
12Schadenssumme insgesamt und der von den Beklagten bereits geleisteten
13Summe zurechnen lassen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG muss sich die
14Klägerin auf ihren Schadensersatzanspruch denjenigen Verursachungsanteil
15anrechnen lassen, zu dem sie dem Beklagten zu 1. ihrerseits gemäß § 7 Abs.
161 StVG zur Haftung verpflichtet wäre. Der Unfall geschah nämlich auch beim
17Betrieb des klägerischen Fahrzeugs. Er war auch für die Klägerin nicht im
18Sinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar. Einem besonders sorgfältigen,
19schnell und sachgerecht reagierenden Kraftfahrer dürfte es an Stelle der Klä-
20gerin möglich gewesen sein, den Zusammenstoß zu vermeiden. Hätte näm-
21lich die Klägerin den Pkw nicht im absoluten Halteverbot abgestellt, wäre es
22nicht zum Verkehrsunfall gekommen. Dieser Verstoß gegen die Straßenver-
23kehrsordnung ist der Klägerin anzulasten. Bei der daher gemäß § 17 Abs.1
24Satz 1 StVG zu treffenden Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin zumindest
25die Betriebsgefahr ihres Pkws. Die Klägerin ist von der Tragung der Betriebs-
26gefahr auch nicht gänzlich entlastet. Zwar hängt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
27StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander nicht nur der Umfang der
28Ersatzpflicht, also die Haftungsquote, sondern auch die Haftung überhaupt
29davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem ande-
30ren Teil verursacht worden ist. Nach dieser Vorschrift kann also die Verursa-
31chung des Unfalls durch ein beteiligtes Fahrzeug derart überwiegen, dass
32eine Ersatzpflicht des anderen Fahrzeughalters nicht besteht, die Betriebs-
33gefahr seines Fahrzeuges also ganz zurücktritt. Allerdings stellt dies im Rah-
34men der durch § 7StVG grundsätzlich angeordneten Gefährdungshaftung
35eines Kraftfahrzeughalters die Ausnahme dar. Hat grundsätzlich der Halter zu
36haften, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in einem Unfall kon-
37kretisiert, so wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der Halter trotz einer
38Unfallbeteiligung seines Fahrzeuges von der Betriebsgefahr gänzlich feige-
39stellt wird. Ist deshalb ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines
40Fahrzeuges auf der Grundlage der Gefährdungshaftung aller Fahrzeughalter
41die Ausnahme, so wird sie nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in
42Betracht kommen. Anderenfalls würde das Prinzip der grundsätzlichen Haf-
43tung des Kraftfahrzeughalters für beim Betrieb seines Fahrzeuges eingetrete-
44ne Schäden in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Maße ausgehöhlt wer-
45den.
46Aus dem gleichen Grund hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zah-
47lungsanspruch mehr gemäß § 18 Ab. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3.
48gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVG.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1,
50708 Nr. 11,711,713 ZPO.
51Streitwert: 431,--EUR