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Amtsgericht Düsseldorf, 58 C 789/01

Datum:
13.08.2001
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
58 C 789/01
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2001:0813.58C789.01.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2001

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger -unter Abweisung im übrigen- verurteilt, an die Beklagte 1.339,01 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Dis-kontsatz - Überleitungsgesetz seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die jeweiligen Sicherheitsleistungen auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

 
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