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hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht X am 21. September 2001
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g ü n d e (§ 313 a ZPO):
2Die Klage war abzuweisen, da der Anspruch derzeit nicht fällig ist.
3Zum schlüssigen Klagevortrag gehört, dass die Klägerin vorträgt, dass der Kläger-
4vertreter, der gleichzeitig ihr Prozessbevollmächtigter im Arzthaftungsprozess ist,
5sie hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Besprechungsgebühr überhaupt in
6Anspruch nimmt. Dies wurde bisher schlüssig nicht vorgetragen. Nur dann hätte
7sie auch einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung.
8Des Weiteren hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass tatsächlich ein
9Arzthaftungsprozess geführt wird, für den von einem Streitwert von bis zu
1014.000,00 DM Klage erhoben wurde. Nur dann wäre überhaupt eine Bespre-
11chungsgebühr in Höhe von 7,5/10 entstanden. Bei einem Streitwert bis zu
1214.000,00 DM ist die 10/10-Gebühr ohne Mehrwertsteuer 735,00 DM, mit Mehr-
13wertsteuer 852,60 DM. Zwar hat die Klägerseite außergerichtliches Schreiben
14vom 18.11.1999 vorgelegt (Anlage K 1, Bl. 7 GA), wonach von einem Schmer-
15zensgeldbetrag "von 10.000,00 bis 15.000,00 DM ausgegangen wird sowie weite-
16ren materiellen Kosten im vierstelligen Bereich". Ob die Klageforderung nunmehr
17auf 10.000,00 DM beschränkt wurde oder nicht - wofür die Höhe der streitgegen-
18ständlichen Gebühr spräche -, ist nicht dargetan.
19Die Klageforderung auf Freistellung von der Bezahlung der Besprechungsgebühr
20ist daher derzeit nicht fällig.
21Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht die Parteien dar-
22auf hin, dass es im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Klägerver-
23treter der Klägerin eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
24dadurch "verdient" hat, dass dieser über den Arzthaftungsfall der Klägerin mit Dr.
25X ein "umfassendes Gespräch" geführt hat, was in der Sache
26selbst nicht bestritten wurde. Diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arzt-
27haftungsfall ist nicht durch eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 NR. 1 BRAGO
28abgegolten.
29Die Abgrenzung dessen, was noch als allgemeines Betreiben des Geschäfts im
30Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzusehen ist und dessen, was die zusätz-
31liche Gebühr nach Nr. 2 auslöst, hat vom Wortlaut dieser Gebührentatbestände
32und ihrem Systemzusammenhang auszugehen. Danach werden Gespräche, die
33der Informationsbeschaffung dienen, z. B. Gespräche mit Zeugen, von der Ge-
34schäftsgebühr umfasst, während Besprechungen mit unbeteiligten Dritten die Be-
35sprechungsgebühr auslösen.
36Insoweit ist die Geschäftsgebühr mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
37BRAGO und die Besprechungsgebühr mit der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs.
381 Nr. 2 BRAGO vergleichbar.
39Nicht jede Besprechung des Anwalts mit einem Sachverständigen löst die Be-
40sprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 NR. 2 BRAGO aus, sondern nur dann, wenn
41dieser Sachverständige als "Dritter" anzusehen ist und nicht neben dem Auftrag-
42geber als Informant oder Repräsentant. Voraussetzung hierfür ist auch nicht, dass
43der Dritte Gegner ist. Er darf nur nicht bereits im Lager "des Mandanten" sein,
44sondern ein "neutraler Dritter ", mit dem ein sachbezogenes Gespräch im Sinne
45einer geistigen Auseinandersetzung (zwecks Förderung des Rechtsstreits, sei es
46außergerichtlich oder gerichtlich) geführt wird. Jedenfalls ist als Dritter nicht nur
47ein Gegner des Auftraggebers zu sehen.
48Die Kostenentscheidung und die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708
49Ziff. 11 und 713 ZPO.
50Streitwert: 639,51 DM