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für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1
S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil un-
zweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X GmbH kann von
4dem Beklagten nicht aufgrund des zwischen den Parteien auf
5entsprechenden Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin
6geschlossenen Vergleichs Zahlung verlangen. Auch die durch
7den Vergleich begründete Verbindlichkeit des Beklagten kann
8von der Klägerin nicht klageweise geltend gemacht werden, da
9ihr in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB entge-
10gensteht, daß es sich um eine Naturalobligation handelt, die
11zwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden kann. Der ur-
12sprünglich unter dem 06.12.1996 zwischen der Rechtsvorgänge-
13rin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene diskrete
14Partnervermittlungsauftrag unterfällt der Regelung des § 656
15Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BGH NJW 1990,
162550). Die ursprünglich zwischen den Parteien getroffene Ver-
17einbarung begründet daher keine Verbindlichkeit, so daß die ur-
18sprünglich zwischen den Parteien vereibarte Vergütung in Hö-
19he von 11.385,00 DM von der Klägerin nicht eingeklagt werden kann.
20Gleiches gilt für den auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der
21Klägerin geschlossenen Vergleich, nach dem sich der Beklagte
22verpflichtet hat, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 25 %
23des ursprünglichen Vertragswertes, mithin 2.846,25 DM zu zah-
24len. Dieser Vergleich unterfällt der Vorschrift des § 656
25Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Danach wird eine Verbind-
26lichkeit auch durch eine Vereinbarung nicht begründet, die
27der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem
28Mäkler gegenüber eingeht. Zwar ist es grundsätzlich richtig,
29daß ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich für die
30in diesem eingegangenen Leistungspflichten eine selbständige
31Rechtsgrundlage schafft (vgl. BGH WM 79, 205), jedoch hindert
32dies nicht die entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB
33auch auf diese neue "Verbindlichkeit". Selbst für den Fall,
34daß es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen han-
35delt, mithin um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, bestimmt §
36656 Abs. 2, daß es gleichwohl dabei verbleibt, daß die so ge-
37schaffene Verbindlichkeit vom Gläubiger nicht eingeklagt wer-
38den kann. Damit soll nämlich gerade verhindert werden, daß
39die fehlende Einklagbarkeit durch weitere Vereinbarungen um-
40gangen wird.
41Dies gilt auch für den hier zwischen den Parteien geschlosse-
42nen Vergleich. Nur wenn ein Vergleich die ernsthafte Ungewiß-
43heit beseitigen soll, ob eine Schuld nach § 656 oder eine an-
44dere vollgültige vorliegt, kann der Vergleichsschluß dazu
45führen, daß eine selbständige Verbindlichkeit begründet wird,
46die auch einklagbar ist. Unverbindlich ist der Vergleich je-
47doch dann, wenn er die Schuld aus dem Partnervermittlungsver-
48trag der Höhe nach festlegen will (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
4958. Aufl., § 762 Rdnr. 7). So liegt der Fall hier, denn die
50Parteien streiten nicht darüber, ob denn der ursprüngliche
51Partnervermittlungsauftrag aus einem anderen Rechtsgrund ei-
52nen Anspruch gibt, der vergleichsweise geregelt werden soll-
53te, sondern auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin
54wurde lediglich der ursprünglich vereinbarte Vergütungsbetrag
55auf 25 % reduziert. In diesem Fall verbleibt es nach § 656
56Abs. 2 BGB analog bei der Nichteinklagbarkeit auch der aus
57dem Vergleich begründeten Verbindlichkeit.
58Die Klage war daher abzuweisen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
60über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,
61711, 713 ZPO.