Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.4.2000
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen
ihn gerichtete Zwangsvollstreckung des
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 500,-- DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte ihrerseits bis zum Beginn der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweilige
Sicherheitsleistung durch eine selbstschuld-
nerische Bürgschaft einer großen Bank mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland der
durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse
zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.863,20 DM geltend.
3Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Der Kläger buchte bei der Beklagten, für sich, für seine Ehefrau A und die gemeinsame Tochter einen Urlaub in der Türkei für den Zeitraum vom 30.10.1999 bis zum 6.11.1999 zum Gesamtpreis in Höhe von 1.863,20 DM. Der Kläger überwies vor Reiseantritt am 27.10.1999 den Reisepreis in Höhe von 1.863,20 DM an die Beklagte. Die Ehefrau des Klägers besitzt einen thailändischen Reisepaß. Sie ist seit 10 Jahren mit dem Kläger in Deutschland verheiratet und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger und seine Familie haben die gebuchte Reise nicht wahrgenommen, weil die zuständige Mitarbeiterin der Deutschen BA beim Check In dem Kläger mitteilte, dass für die Ehefrau des Klägers ein Visum für die Türkei benötigt werde.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre vertraglichen Nebenpflichten aus dem Reisevertrag verletzt habe. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Kläger auf die bestehenden Paßvorschriften für die Einreise der Ehefrau des Klägers in die Türkei hinzuweisen. Die Beklagte habe mit Rücksicht auf den Vornamen der Ehefrau des Klägers nicht zwingend davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Ehefrau des Klägers um eine deutsche Staatsangehörige handele. Insoweit sei in jedem Fall eine Nachfrage über die Staatsangehörigkeit notwendig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Der Kläger habe die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erhalten.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn
71.863,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem
812.11.1999 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises in Höhe von 1.863,20 DM nicht bestehe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bzw. seine Ehefrau darüber aufzuklären, welche Einreiseformalitäten bei Besitz eines thailändischen Reisepasses eingehalten werden müssen. Der Vorname der Ehefrau des Klägers lasse nicht erkennen, dass die Ehefrau des Klägers lediglich einen thailändischen Reisepaß besitze. Vielmehr verdiene vorliegend in besonderem Maße der Nachname der Ehefrau Beachtung. Dieser lautete schlichtweg X und entspreche dem Nachnamen des Klägers wie auch dem Nachnamen des mitreisenden Kindes. Dem Kläger seien auch die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Diese befänden sich auf der Rückseite der Reisebestätigung. Nach Ziff. 11.1 der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten ist der Reisende für die Einhaltung aller wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Dazu gehört auch die eigene Verantwortung, rechtzeitig bei dem jeweils zuständigen Konsulat Auskunft über Paßvorschriften einzuholen.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Anlagen verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtpunkt einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.863,20 DM.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte als Reiseveranstalter weder aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo noch aus positiver Vertragsverletzung des Reisevertrages einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Reisepreise in Höhe von 1.863,20 DM. Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung des Reisevertrages setzt die schuldhafte Verletzung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag voraus. Eine unselbständige Nebenpflicht aus dem Reisevertrag sind Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Beklagte hat nach dem Sach- und Streitstand ihre Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht über Paß- und Visumserfordernisse nicht verletzt indem sie den Kläger bzw. dessen Ehefrau nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einreise in die Türkei mit einem thailändischen Reisepaß visumspflichtig ist. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterrichtungspflicht für Paß- und Visumserfordernisse entsprechend der Vorgabe der Richtlinien Art. 4 I a auf Angehörige des Mitgliedstaates beschränkt ist, in dem die Reise angeboten wird und die Unterrichtungspflicht ist somit beschränkt auf inländische Staatsangehörige (vgl. Führich Reiserecht, 3. Aufl., Rn. 535). Entgegen dem Regierungsentwurf verzichtet das Bundesministerium der Justiz auf eine Unterrichtungspflicht gegenüber erkennbaren Ausländern. Damit meinte der Verordnungsgeber, dass eine Unterrichtungspflicht gegenüber Angehörigen eines anderen Staates, über den Inhalt der Richtlinien hinausgehen würde. Zudem hätte die Erkennbarkeit größte Anwendungsprobleme aufgeworfen (vgl. Führich Reiserecht, 3. Aufl., Rn. 535). Wegen des Mindeststandardprinzips in Art. 8 der Ril. bleibt die reisevertragliche Pflicht des Veranstalters unberührt, auch nicht deutsche Reisekunden über Einreisevorschriften bei der Buchung zu informieren, wenn dem Veranstalter bzw. seinem Vermittler die besonderen Umstände des Kunden hinsichtlich einer fremden Staatsangehörigkeit erkennbar sind wie Sprache, Name oder vorgelegte Papiere. Die Beklagte war nach dem Sach- und Streitstand nicht verpflichtet, den Kläger auf die besonderen Paß- und Einreisevorschriften für thailändische Staatsangehörige hinzuweisen, denn es bestanden keine besonderen Paß- und Einreisevorschriften für deutsche Staatsangehörige, die als Touristen in die Türkei einreisen wollen. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, nach denen für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, dass es sich bei der Ehefrau des Klägers um eine thailändische Staatsangehörige handelte. Eine Erkennbarkeit einer fremden Staatsangehörigkeit bei der Buchung einer Reise kann sich ergeben aus dem Namen, aus dem Aussehen, aus der Sprache oder den vorgelegten Papieren (vgl. Führich Reiserecht, 3. Aufl., Rn. 527 und 528). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Ehefrau bei der Buchung der Reise im Reisebüro zugegen war, dass der Kläger den thailändischen Reisepaß seiner Ehefrau vorgelegt oder aber auf die thailändische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau ausdrücklich hingewiesen hat. Die Ehefrau des Klägers trägt dessen Nachname: "X", so dass auch insoweit nicht erkennbar war, dass es sich bei der Ehefrau um eine fremde Staatsangehörige handelte. Alleine der Vorname der Ehefrau des Klägers. "A" ließ nicht eine fremde Staatsangehörigkeit erkennen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass heutzutage häufig ausländische klingende Vornamen bzw. Vornamen aus fremden Sprachkulturen verwendet werden, so dass mit Rücksicht auf die Gesamtumstände, nämlich den Nachnamen der Ehefrau des Klägers sowie den Namen der übrigen Mitreisenden, keine Anhaltspunkt dafür vorlagen, dass es sich bei der Ehefrau des Klägers um eine ausländische Staatsangehörige handelte. Der Kläger hat seine eigenen Obliegenheiten verletzt, indem er bei der Buchung der Reise den Reisevermittler nicht ausdrücklich auf die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau hingewiesen bzw. vor Buchung oder Reiseantritt sich über die entsprechenden Paß- und Visumsvorschriften informiert hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Reisevertrages, denn der Kläger und seine Familie konnten die Reise nur deshalb nicht durchführen, weil es der Kläger verabsäumt hat, sich rechtzeitig über die Paß- und Visumsvorschriften zu informieren und vor Reiseantritt ein entsprechendes Visum für seine Ehefrau zu beantragen bzw. vor der Einreise in die Türkei bereitzuhalten. Der Kläger hat mithin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.863,20 DM.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
18Der Streitwert wird auf 1.863,20 DM festgesetzt.