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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 3. November 2000
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 912,08
nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 zu zahlen. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-
streckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt
werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist im wesentlichen bis auf einen Teilbetrag des Zins-
3begehrens begründet.
4Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 3 Nr. 1
5PflVG, 249 ff BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen
6den Parteien unstreitig. Von den Gesamtreparaturkosten ein-
7schließlich eines Unternehmergewinnanteils hat der Beklagte
8DM 912,08 nicht erstattet. Er ist jedoch auch insoweit zu Er-
9stattung verpflichtet. Zwar hat die Klägerin das Fahrzeug in ih-
10rer eigenen Werkstatt instandgesetzt. Jedoch steht auch dem Ge-
11schädigten, der die Reparatur selbst in seiner ansonsten mit
12Fremdreparaturen befaßten Werkstatt übernimmt als Schadensersatz
13der Gesamtkostenbetrag einer Fremdreparatur zu. Es ist nämlich
14dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, auf den Unter-
15nehmergewinn zu verzichten. Anderes gilt nur, wenn Anhalt dafür
16besteht, daß der Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war
17und somit freie Kapazitäten vorlagen (vgl. insoweit BGH VersR
1878, 243, 245; BGHZ 54, 82, 87; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1375,
191376). Vorliegend sind Tatsachen, die einen solchen Anhalt der
20nicht vollständigen Auslastung der Klägerin begründen würden,
21von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Er trägt diesbezüg-
22lich jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Ist eine Person
23gewerbsmäßig im Bereich von Fahrzeugreparaturen geltend, so ist
24zu vermuten, daß er den für die Schadensbehebung am eigenen
25Fahrzeug erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand auch ge-
26winnbringend im Rahmen von Fremdreparaturen hätte einsetzten kön-
27nen. Die Klägerin hat zudem für die Zeit von Januar 2000 bis
287.02.2000 eine Vielzahl von an sie vergebenen Fremdreparaturen
29konkret dargelegt. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entge-
30gengetreten. Insoweit er sich darauf beruft, die Klägerin hätte
31ihr Fahrzeug auch noch im Dezember reparieren können, geht es um
32die Frage einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin. Für eine
33Obliegenheitsverletzung des Geschädigten trägt der Schädiger die
34Darlegungslast. Der Beklagte hätte also hier erst recht selbst
35vortragen müssen, daß im Dezember 1999 Kapazitäten frei waren,
36die die Klägerin hätte nutzen müssen. Die vorstehend dargestell-
37te Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht un-
38billig. Der Beklagte hätte zur allgemeinen Geschäftslage in dem
39betroffenen Raum und der betroffenen Branche und zur wirtschaft-
40lichen Lage der Klägerin vortragen können, um darzulegen, daß
41Anhalt für freie Kapazitäten bestehe. Es hätte insoweit nicht
42intener Kenntnisse über den Betrieb der Klägerin bedurft.
43Kenntnisse beispielsweise aus einer Wirtschaft- und Gewer-
44beauskunft hätten hier bereits Aufschluß geben können.
45Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284, 285, 288 BGB.
46Ein über die gesetzliche Zinshöhe hinausgehender Zinsschaden ist
47nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat einen solchen trotz Be-
48streitens des Beklagten nicht hinreichend substantiiert darge-
49legt. Eine Bankbescheinigung hat sie nicht vorgelegt. Der pau-
50schale Verweis auf einen Kredit mindestens in Höhe der Klagefor-
51derung zum Zinssatz von 10,25 % reichte nicht aus.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entschei-
53dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
5411, 713 ZPO.
55Streitwert: DM 912,08