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Amtsgericht Düsseldorf, 27 C 8188/99

Datum:
08.09.2000
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 8188/99
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2000:0908.27C8188.99.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2000

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.360,01 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 05.05.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 484,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1999 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr infolge des Unfallgeschehens vom 25.03.1999 in der FahrzeugKaskoversicherung entstehenden Schaden zu 10 % zu ersetzen, soweit ihr die Prämienrechnungen nach dem 09.08.2000 zugehen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. gemeinsam zu 8 %, der Kläger darüber hinaus zu weiteren 7 % alleine, die Beklagten gemeinsam zu 16 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu weiteren 69 % alleine.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gemeinsam zu 16 % und die Beklagte zu 1. darüber hinaus alleine zu 69 %. Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt die Beklagte zu 90 %. Im übrigen trägt die Widerbeklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. gemeinsam zu 8 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren 7 % alleine. Im übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 30 %. Im übrigen trägt die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung abwenden, die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 2.870,-- DM und die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung von 1.750,-- DM, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe der gleichen Beträge. Ab einem Betrag von 4.000,-- DM werden die von den Beklagten geleisteten Sicherheiten aufeinander angerechnet.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 1.290,-- DM abwenden, es sei denn, die Widerbeklagte zu 2. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 800,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 80,-- DM abwenden, es sei denn, die Beklagte zu 2. leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des gleichen Betrages.

 
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