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Amtsgericht Düsseldorf, 234 C 14676/99

Datum:
07.03.2000
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
234 C 14676/99
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2000:0307.234C14676.99.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2000

durch die Richterin am Amtsgericht XXX

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe

entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Vollstreckungs-

gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-

gläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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