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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 21. März 1997
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Die Abfassung eines Tatbestandes war gemäß §§ 313 a
3Abs. 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich, weil gegen
4das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt
5werden kann.
6E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
7Die Klage ist unbegründet.
8Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
9Feststellung der Nichtigkeit des Telefonkartenvertrages
10vom 12.11.1996.
11Am 12.11.1996 ist zwischen den Parteien des Rechtsstrei-
12tes durch Vermittlung des unter der Firmenbezeichnung
13X handelnden Herrn X ein X-Kartenvertrag
14zustande gekommen. Das vorgenannte Vertragsverhältnis ist
15weder durch die vom Kläger erklärte Anfechtung noch durch
16die erklärte fristlose Kündigung wirksam beendet worden.
17Der Kläger hat in den Geschäftsräumen der Firma X
18sowohl einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon (Handy)
19mit der Firma X sowie einen rechtlich selbständigen
20Kartenvertrag für das Mobilnetz X mit der Beklagten ab-
21geschlossen. Der Kläger hat damit diejenigen Leistungen
22(Erwerb eines Mobiltelefones nebst Freischaltung) erhal-
23ten, die er erwerben wollte. Aus dem tatsächlichen Vor-
24bringen des Klägers geht nicht hervor, daß er gegenüber
25Herrn X den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, nur
26mit einem Vertragspartner den Abschluß eines Kaufvertra-
27ges über ein Mobiltelefon und einen X-Kartenvertrag ab-
28zuschließen. Aus dem Inhalt des schriftlichen X-Karten-
29vertrages vom 12.11.1996 geht auch ausdrücklich hervor,
30daß Vertragsgegenstand lediglich die Freischaltung in das
31Netz X und damit der Abschluß eines X-Kartenvertrages
32mit der Beklagten gewesen ist. Aus dem schriftlichen Ver-
33tragstext geht nicht hervor, daß der Kläger zugleich auch
34ein Mobiltelefon bei der Beklagten erwerben wollte. Weder
35die Beklagte noch Herr X hatten eine besondere Auf-
36klärungspflicht gegenüber dem Kläger, diesen auf das Zu-
37standekommen von zwei rechtlich voneinander getrennten
38Kaufverträgen bzw. Dienst-/Werkverträgen hinzuweisen.
39Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach
40§§ 119, 121 BGB liegen nicht vor, weil der Kläger nicht
41unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, von seinem
42Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach dem eigenen
43tatsächlichen Vorbringen des Klägers hat Herr X
44unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung vom 12.11.
451996 dem Kläger lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon
46angeboten, obwohl der Kläger lediglich ein neues Mobil-
47telefon erwerben wollte. Der Kläger hätte daher eine An-
48fechtungserklärung nach § 119 BGB sofort am 12.11.1996
49gegenüber Herrn X abgeben müssen. Dies ist jedoch
50nicht geschehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen
51einer arglistigen Täuschung, §§ 123, 142 BGB, hat der
52Kläger nicht dargetan. Aus den obigen Ausführungen ergibt
53sich, daß zwei selbständige Verträge zustande gekommen
54sind und eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger da-
55hingehend, auf das Zustandekommen von zwei selbständigen
56Verträgen hinzuweisen, nicht bestanden hat. Für den Klä-
57ger bestand unter Zugrundelegung seines Vortrages im Hin-
58blick auf die Mangelhaftigkeit des Mobiltelefons die Mög-
59lichkeit der Geltendmachung von Geährleistungsansprüchen
60gegenüber Herrn X. Der Kläger hätte darüber hinaus
61sich zum Erwerb eines neuen Mobiltelefons an einen ande-
62ren Händler wenden können. In jedem Fall hätte auch bei
63dem Erwerb eines Mobiltelefones bei einem anderen Händler
64die von der Beklagten erworbene X-Karte eingesetzt wer-
65den können. Das Bestehen etwaiger Gewährleistungsansprü-
66che im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Mobil-
67telefon von der Firma X, Inhaber X, kann je-
68doch nicht dazu führen, daß der Kläger berechtigt ist,
69den rechtlich selbständigen Vertrag mit der Beklagten
70anzufechten oder aber wirksam fristlos zu kündigen.
71Auch die Voraussetzungen des § 626 BGB analog liegen
72nicht vor, weil eine schwerwiegende Vertragsverletzung
73auf seiten der Beklagten nicht gegeben ist. Ein etwaiges
74schuldhaftes Verhalten kann allein in der Person des
75Firmeninhabers der Firma X, Herrn X, vorge-
76legen haben. Dessen schuldhaftes Verhalten im Zusammen-
77hang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Mobil-
78telefon braucht sich jedoch die Beklagte nicht wie eige-
79nes Verschulden zurechnen lassen.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
82beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
83Der Streitwert wird auf bis 600,00 DM festgesetzt.