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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.1997
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
1.
Das Versäumnisurteil vom 18.04.1997
wird teilweise aufrechterhalten und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin DM 455,59 nebst 4 % Zinsen
seit dem 16.02.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt vorab die durch
ihre Säumnis im Termin vom 18.04.1997
entstandenen Kosten;
Im übrigen trägt die Klägerin die
Kosten des Rechtsstreits zu 45 %, die
Beklagte zu 55 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-
bar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahl-
4lung des ausgeurteilten Betrages wegen Minderung des Reise-
5preises nach den §§ 651c, 651 d Abs. 1 BGB.
6Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Umstand, daß die
7von ihm gebuchte Reise mit Mängeln im Sinne des § 651c BGB
8behaftet war.
9Einen Mangel stellt der Umstand dar, daß der Strand und das
10Meer gänzlich und nicht nur teilweise felsig war. Die Klä-
11gerin hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetra-
12gen, daß zudem die Felsen noch algenbehaftet waren, was zu
13einer zusätzlichen Rutschgefahr wurde. Dem ist die Beklagte
14nicht mit erheblichen Vortrag entgegen getreten.
15Entsprechendes gilt für den Stand, der im Reisekatalog der
16Beklagten als feinsandig beschrieben ist, jedoch grob-kie-
17sig war.
18Ferner stellt es einen Mangel dar, daß die nächsten Wasser-
19sportmöglichkeiten 2-3 km entfernt waren. Denn die Formu-
20lierung "Am öffentlichen Strand Wassersport von Privat"
21vermittelt den Eindruck, daß der öffentliche Strand, an dem
22der Wassersport ausgeübt werden kann, sich unmittelbar an
23den Hotelstand anschließt.
24Es stellt ebenfalls einen Reisemangel dar, daß das Hotel
25vom Strand durch eine befahrene Straße getrennt war. Denn
26die Ausschreibung im Katalog vermittelt den Eindruck, daß
27das Hotel unmittelbar ohne weitere Hindernisse am Strand
28bzw. Meer liegt. Anders können die Beschreibungen, daß der
29Strand direkt vor der Tür liegt und das Hotel direkt am
30Meer liegt nicht verstanden werden. Wenn die Beklagte dies-
31bezüglich einwendet, es habe sich nur um eine Zufahrtsstra-
32ße mit wenig Verkehr gehandelt, so bestätigt das zum einen
33den klägerischen Vortrag. Zum anderen ist es aber dann un-
34verständlich, aus welchen Gründen bei einer derart unbedeu-
35tenden Straße eine eigene Unterführung für Fußgänger not-
36wendig ist. Das Bestreiten der Beklagten ist deshalb nicht
37nachvollziehbar.
38Schließlich ist die Beklagte zur Minderung wegen den vor-
39getragenen Mängeln bezüglich des Restaurants und der Tisch-
40pflege verpflichtet, da sie dem nicht in erheblicher Weise
41entgegengetreten ist.
42Als Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB ist jedoch
43nicht die Verschiebung des Abfluges zu ersehen. Zwar hätte
44nach den Tickets der Abflug am 08.08.1996 um 10.10 Uhr er-
45folgen sollen, tatsächlich ging der Flug erst um 22.00 Uhr.
46Dies wurde der Klägerin jedoch sechs Tage vorher mitge-
47teilt, so daß sie und ihr Ehemann sich darauf einstellen
48könnte. Daß sie einen zusätzlichen Tag Urlaub genommen ha-
49ben, ist unerheblich. Zum einen wäre dieser Tag Urlaub
50wahrscheinlich auch bei einem anfänglichen Abflug um 19.00
51Uhr erforderlich gewesen, wenn man die Fahrzeit von X
52nach Y sowie den Umstand berücksichtigt, daß
53die Klägerin wie üblich 2 Stunden vor dem Abflug am Flugha-
54fen hätte sein müssen. Zum anderen ist ihr aber durch die
55frühe Benachrichtigung die Möglichkeit gegeben worden, den
56Tag anderweitig zu nutzen. Sie mußte nicht im Flughafen
57warten, sondern konnte den Tag größtenteils zu Hause ver-
58bringen. Dies stellt aber keinen entgangenen Urlaub dar und
59ist vom Schutzzweck der Rechtsprechung zu Flugverspätungen
60oder -verschiebungen nicht gedeckt.
61Sofern die Klägerin vorträgt, sie habe nicht am Ausflug
62teilnehmen können, der im Reisepreis inbegriffen gewesen
63sei, so ist dies unsubstantiiert. Denn die Klägerin hat
64nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, daß die Beklagte
65einen Ausflug geschuldet hat. Aus der von ihr als Anlage
66zur Klageschrift vorgelegten Katalogbeschreibung des Hotels
67ist auch nicht erkennbar, daß ein Ausflug im Reisepreis
68inbegriffen war.
69Als bloße Unannehmlichkeit ist auch der Ausfall der Kli-
70maanlage zu erachten. Dies gilt deshalb weil eine Klimaan-
71lage nur für die öffentlichen Räume geschuldet war, für
72die Zimmer selber jedoch nicht zugesichert war. Der Ausfall
73an drei Tagen ist noch hinnehmbar und berechtigt nicht zu
74einer Minderung.
75Es stellt ebenfalls keinen Mangel dar, wenn hin und wieder
76der Strom ausgefallen ist. Denn selbst tägliche Stromaus-
77fälle von bis zu einer halben Stunde sind in einem Land
78wie der X, wo bekanntermaßen Schwierigkeiten mit der
79Stromversorgung auftreten können, noch als Unannehmlichkeit
80zu bezeichnen und somit entschädigungslos hinzunehmen.
81Auch der Rückflug nach X statt nach Y recht-
82fertigt keine Minderung, da die eingetretene Verzögerung
83noch im hinzunehmenden Rahmen von 4 Stunden liegt.
84Der Kläger hat die Mängel zwar nicht schriftlich gegenüber
85dem örtlichen Reiseleiter der Beklagten gerügt.
86Er hat allerdings substantiiert und unter Beweisantritt
87vorgetragen, welche Bemühungen er unternommen hat, seine
88Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung der Beklagten
89kundzumachen. Diesbezüglich hat er dargelegt, daß die Rei-
90seleitung zu dem angegebenen Termin zwar im Hotel war, der
91Reiseleiter sich jedoch weigerte ein Mängel-Protokoll auf-
92zunehmen. Sofern die Beklagte hierzu vorgetragen hat, der
93Reiseleiter sei ihr nicht bekannt, reicht dies gegenüber
94dem substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht aus.
95Für die Abweichung der Strandlage erachtet das Gericht eine
96Minderungsquote von 5 % als angemessen und ausreichend. Denn
97auch bei einer relativ kostengünstigen Reise ist die abwei-
98chende Art und Weise der Strandlage ein erheblicher Mangel.
99Für die zu weit liegenden Sportmöglichkeiten und die ge-
100schilderten Mängel im Restaurant ist eine Minderung von je
1015 % zu gewähren und auch für die abweichende Strandqualität
102sind 5 % Minderung ausreichend und angemessen.
103Diese Minderungsquote von insgesamt 20 % ist von dem an-
104teiligen Tagesreisepreis zu ermitteln. Die Klägerin hat
105insgesamt DM 2.278,00 für die Reise bezahlt, da die abge-
106schlossene Reiseversicherung nicht als für die Minderung
107maßgeblicher Reisepreis zu werten ist. Für jeden Tag der
108Reise ergibt dies einen Betrag von DM 162,71.
109Hiervon 15 % sind DM 32,54 x 14 Tage ergibt DM 455,59.
110Für den gesamten Urlaub steht der Klägerin somit ein Min-
111derungsbetrag von DM 455,59 zu.
112Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 284, 288,
113291 BGB.
114Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Voll-
115streckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
116ZPO.
117Der Streitwert wird auf
118DM 823,00
119festgesetzt.