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Amtsgericht Düsseldorf, 53 C 16127/95

Datum:
28.08.1996
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
53 C 16127/95
ECLI:
ECLI:DE:AGD:1996:0828.53C16127.95.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1996

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.12.1995 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) als Gesamtberechtigte 1.123,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1995 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 374,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.06.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Beklagten zu 71 %, den Klägern zu 1.) als Gesamtschuldnern zu 21 % und der Klägerin zu 2.) zu 8 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) werden der Beklagten zu 71 % und den Klägern zu 1.) zu 29 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) werden der Beklagten zu 71 % und der Klägerin zu 2.) zu 29 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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