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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nicht begründet.
3Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 398 f. in
4Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungs-
5gesetz auf Zahlung des Betrages von 701,15 DM besteht nicht. Der
6Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß ihm aus dem zwischen ihm
7und dem Zedenten geschlossenen Werkvertrag betreffend die Begutach-
8tung des verunfallten PKW's über den von der Beklagten vorgerichtlich
9in Höhe von 1.206,70 DM übernommen Betrag hinaus ein Anspruch auf
10Resthonorar in der eingeklagten Höhe zusteht.
11Ist - wie vorliegend - die Höhe der Vergütung von den Vertragsparteien
12nicht bestimmt, so ist gemäß 632 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer
13Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
14Vergütung als vereinbart anzusehen. Für KFZ-Sachverständige gibt es
15keine einheitliche Gebührenordnung. Deshalb ist es einem Sachver-
16ständigen verwehrt, wie vorliegend geschehen, gleichsam wie ein Rechts-
17anwalt oder ein Steuerberater nach Gegenstandwert abzurechenen, in dem er
18seine Gutachtervergütung nach der Höhe des ermittelten Schadens
19entsprechend seiner eigenen Gebührentabelle selbst bemißt. Durch
20die Schadenshöhe mag zwar im allgemeinen wohl der Zeitaufwand der
21gutachterlichen Tätigkeit berührt werden, nicht aber zwangsläufig
22deren Schwierigkeitsgrad. Da der Kläger in seiner Liquidation aber
23Angaben weder zu Schwierigkeitsgrad noch zu Zeitaufwand - entsprechend
24etwa den tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ZSEG - gemacht
25hat, ist nicht festzustellen, daß von der Beklagten über den vorge-
26richtlich von ihr gezahlten Betrag hinaus eine restliche Vergütung
27in Höhe der Klageforderung geschuldet wird. Insoweit hilft der
28Position des Klägers auch nicht weiter, daß er und der geschädigte
29Versicherungsnehmer der Beklagten in der Abtretungserklärung vereinbart
30haben, daß der Kläger die Vergütung für das zu erstellende Gutachten
31gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen habe. Diese Ver-
32einbarung wirkt, auch wenn der Kläger entsprechend § 315 BGB ver-
33fahren sein sollte, nur zwischen den Vertragsparteien der Abtretung
34selbst, nicht aber gegenüber der Beklagten, da es ein Vertrag zu
35Lasten Dritter nach der geltenden Zivilrechtsordnung nicht gibt und
36die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Schadens-
37regulierung die Kosten der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen
38nur unter den Voraussetzungen der §§ 631 f. BGB schuldet. Nach allem
39konnte die Klage keinen Erfolg haben.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
41Schutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gemäß § 713 ZPO nicht
42zu treffen.
43G e g e n s t a n d s w e r t : 701,15 DM.