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Amtsgericht Düsseldorf, 44 C 19319/93

Datum:
31.03.1994
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 19319/93
ECLI:
ECLI:DE:AGD:1994:0331.44C19319.93.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1994

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Abtretungserklärung vom

19. Oktober 1990 zur Sicherung des Kredits vom 22. Oktober

1990 seit Juni 1993 insoweit unwirksam ist, als sie Beträge

unterhalb der pfändungsfreien Grenze des § 850 f ZPO betrifft.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von

500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

 
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