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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger 197,10 DM (i.W.:
Einhundertsiebenundneunzig
10/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 14.04.1993
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
tragen die Kläger als Gesamt-
schuldner zu 87 % und die
Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a
ZPO verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-
3gründet.
4Den Klägern steht insoweit ein Anspruch auf Schadens-
5ersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten ge-
6schlossenen Reisevertrages gemäß § 651 f BGB gegen
7diese zu. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger,
8es habe in dem gebuchten Hotel keinerlei Unterhaltung
9stattgefunden, nicht in hinreichender Weise entgegen-
10getreten. Es steht diesbezüglich fest, daß es insbe-
11sondere an der von der Beklagten laut ihren Prospekt-
12angaben geschuldeten "romantischen Musik in der Open-Air-
13Bar" fehlte. Ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des
14Gesamtreisepreises ist insoweit angemessen.
15Im übrigen ist die Klage unbegründet.
16Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf
17Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages
18zu.
19Die Tatsache, daß der Strand gegenüber dem gebuchten
20Hotel derart stark verschmutzt war, daß ein Baden im
21Meer an dieser Stelle nicht möglich war, rechtfertigt
22eine Minderung nicht. Es kann insoweit dahingestellt
23bleiben, ob sich die Kläger vor Reiseantritt ausdrück-
24lich bei der Beklagten nach der Verschmutzung erkundigt
25haben. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Benutzung
26eben dieses Strandabschnitts nicht Gegenstand des Reise-
27vertrages geworden. Weder dem Klägervorbringen noch
28den vorgelegten Buchungs- bzw. Leistungsbestätigungen
29läßt sich entnehmen, daß die Beklagte gerade im Hinblick
30auf die Befürchtungen der Kläger ausdrücklich die Gewähr
31für die Benutzbarkeit des Strandes übernommen hat.
32Nur dann aber wird überhaupt eine entsprechende Ein-
33standspflicht des Reiseveranstalters begründet. Im
34übrigen bleibt es bei der Feststellung, daß ein Reise-
35veranstalter für den Zustand eines öffentlichen Strandes
36grundsätzlich nicht haftet, da dies nicht in seinem
37Einordnungsbereich liegt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt,
38Urteil vom 02.11.1984, 3 C 504/84 und 11.11.1983, 2
39C 2895/82; LG München I, Urteil vom 08.02.1980, 10
40O 453/80).
41Auch der weitere Vortrag bezüglich des Vorliegens von
42Mängeln bei der Hotelunterbringung ist nicht geeignet,
43den Klageanspruch zu begründen.
44Es fehlt insoweit -worauf auch die Beklagte bereits
45ausdrücklich hingewiesen hat- an einem hinreichend
46substantiierten Vortrag zu einem wirksamen Abhilfever-
47langen der Kläger vor Ort. Der bloße Hinweis darauf,
48die Mängel gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben,
49ist lediglich pauschal und entspricht nicht den Anfor-
50derungen an einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen
51der den Parteien obliegenden Prozeßförderungspflicht.
52Die Kläger haben weder dargelegt, an welchem Tag, mit
53welchem Inhalt (welche konkreten Mängel) er sich an
54welche Personen (namentlich) gewendet und um Abhilfe
55gebeten hat.
56Im übrigen hätte es aber zudem auch eines Vortrages
57über die tatsächlichen Mängel der Hoteleinrichtung,
58insbesondere darüber bedurft, welche Einrichtungsgegen-
59stände abweichend vom Prospektangebot bzw. dem Vertrags-
60inhalt nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch der
61Vortrag bezüglich Klimaanlage und Duschen ist nicht
62hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar,
63wann, wie oft und wie lange diese Einrichtungen ausge-
64fallen sind. Im übrigen aber ist eine kurzfristige
65Hinnahme dieser Beeinträchtigungen im Rahmen des mo-
66dernen Massentourismus hinzunehmen. Es handelt sich
67um kurzfristige Unannehmlichkeiten, die die Schwelle
68eines Mangels i.S.d. § 651 c BGB nicht erreichen (vgl.
69AG Frankfurt, Urteil vom 20.06.1985, 30 C 842/85-45).
70Schließlich führt auch die Behauptung der Kläger, bei
71dem gebuchten Hotel habe es sich tatsächlich nur um
72ein 3-Sterne-Hotel gehandelt, zu keiner anderen Beur-
73teilung. Nach dem Prospekt sollte das gebuchte Hotel
74der Kategorie "4 Globen" angehören. Dies enthält nicht
75die Zusicherung auf Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel,
76sondern stellt lediglich eine veranstaltereigene Klassi-
77fizierung dar. Eine Abweichung von dieser aber haben
78die Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hätte es dies-
79bezüglich ohnehin konkreter Darlegungen darüber bedurft,
80durch welche Minderleistungen sich das zugewiesene
81von einem 4-Sterne-Hotel unterschieden hat (vgl. AG
82Essen, Urteil vom 21.09.1990, 21 C 327/90).
83Soweit die Kläger darüber hinaus Ansprüche wegen ent-
84gangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter
85Urlaubszeit geltend gemacht haben, steht ihnen ein
86solcher nach der ständigen Rechtsprechung des AG/LG
87Düsseldorf erst ab einer Minderungsquote von 50 % zu.
88Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
89handlung war nicht stattzugeben, da der Sachvortrag
90im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.1993
91eine andere Beurteilung der Sachlage nicht rechtfertigt.
92Die Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen
93rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
94gemäß §§ 284, 286, 288 ZPO. Die Kläger haben einen
95höheren Zinssatz weder dargelegt noch unter Beweis
96gestellt.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
99folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
100Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.575,-- DM
101festgesetzt.