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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klage wird abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4Tatbestand:
5Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wesentlichen im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche und noch unbezifferte Leistungsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend.
6Die Beklagte mit Sitz in Stadt 01, Land 01, ist Betreiberin von Online-Glücksspielen und unterhält u.a. die Website 01, die sich auch an deutsche Staatsbürger richtet. Seit dem 22.09.2022 verfügt die Beklagte über eine entsprechende Erlaubnis gemäß deutschem Glücksspielrecht; zuvor verfügte sie lediglich über eine entsprechende Glücksspiellizenz in Land 01.
7Der Kläger beteiligte sich in von den Parteien nicht näher umgrenzter Zeit vor dem 22.09.2022 an Online-Glücksspielen der Beklagten. Hierbei nahm der Kläger ausschließlich im Rahmen privater Freizeitgestaltung an den Online-Glücksspielen teil.
8Mit E-Mail vom 15.08.2023 und 16.08.2023 forderte der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolglos zur Datenauskunft binnen Monatsfrist auf.
9Der Kläger behauptet, er habe am Online-Glücksspiel der Beklagten allein von seinem Wohnsitz aus teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Teilnahme sei er davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten legal sei. Erst im Jahr 2023 sei er von seinem Prozessbevollmächtigten über die Rechtslage aufgeklärt worden. Unter Verwendung seines Spielprofils habe er erhebliche Geldbeträge – bei Zugrundelegung der vorläufigen Streitwertangabe in Höhe von etwa 6.000,00 €, bei Zugrundelegung des weiteren Vortrags in der Klageschrift im Umfang von schätzungsweise 8.000,00 € – an die Beklagte geleistet und verloren.
10Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 15 DS-GVO zustehe, aus dem sich u.a. ein Anspruch auf Vorlage der gesamten Spielhistorie und Transaktionen zu sämtlichen Accounts des Klägers ergebe. Auf die dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Motive komme es nicht an. Im Umfang seiner – noch zu beziffernden – Spielverluste sei die Beklagte ihm zudem aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zur Erstattung verpflichtet.
11Der Kläger hat zunächst ausschließlich im Wege der Stufenklage Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und – noch zu beziffernde – Rückzahlung geleisteter Gelder, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Entschädigungszahlung verlangt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 hat der Kläger die Klage um Hilfsanträge erweitert, mit denen er das Auskunftsverlangen weiterverfolgt und gleichstufig insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der Spielverträge begehrt.
12Der Kläger beantragt nunmehr insgesamt wörtlich:
13Im Wege der Stufenklage,
14I. die Beklagtenpartei wird verurteilt,
151. gegenüber der Klägerpartei zu bestätigen, ob bei der Beklagtenpartei jene betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und über diese personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen, insbesondere zu sämtlichen Spielhistorien und Transaktionen zu sämtlichen Accounts der Klägerpartei bei der Beklagtenpartei sowie Auskunft zu erteilen,
16a) zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden;
17b) über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
18c) über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
19d) über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
20e) über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen und eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
21f) über das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde;
22g) über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
23h) über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
242. die Klägerpartei darüber zu unterrichten, ob eine Dateiübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind;
253. der Klägerpartei eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Dateien müssen dabei in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sein, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format;
26II. die Beklagtenpartei wird verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu imstande ist;
27III. die Beklagtenpartei wird verurteilt,
281. an die Klägerpartei das Saldo aller sich nach den Auskünften nach Ziffer I. ergebenden Ein- und Auszahlungen der letzten zehn Jahre vor Anhängigkeit der Klage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr aus dem jeweiligen Saldo des Vortages zu zahlen;
292. die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühr, die sich aus einem Geschäftswert in Höhe des Saldos aller nach Ziffer I. mitgeteilter Ein- und Auszahlungen, freizustellen;
303. an die Klägerpartei wegen der verzögerten Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 500,00 EUR nicht unterschreiten soll.
31Hilfsweise im Wege der objektiven Klagehäufung,
32I. Die Anträge der Stufe I, wie in der Klageschrift angekündigt;
33II. Es wird festgestellt, dass
341. die Spielverträge zwischen den Parteien über Online-Glücksspiele auf den von der Beklagtenpartei betriebenen Internetseite Website 01 im Zeitraum vom 30.05.2014 bis 30.05.2024, nichtig sind;
352. die Beklagtenpartei auch sonst kein Recht zum Behaltendürfen von Geldern hat, welche die Klägerpartei zum Zwecke der Teilnahme an den unter Ziffer 1 genannten Glückspielen im vorgenannten Zeitraum bei jener eingezahlt hatte;
363. die Beklagtenpartei an die Klägerpartei den Differenzbetrag zurückzuzahlen hat, der sich aus den Einzahlungen der Klägerpartei bei der Beklagtenpartei und unter Abzug der Auszahlungen der Beklagtenpartei an die Klägerpartei ergibt;
374. der Anspruch nach Ziffer 3 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der jeweils für den Vortrag ermittelten Differenzbetrag zu verzinsen ist;
385. die Beklagtenpartei den Anspruch unter Ziffer 3 aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung schuldet.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage im Haupt—sowie Hilfsantrag abzuweisen.
41Sie meint, die Stufenklage sei unzulässig. Es handele sich um eine unzulässige Ausforschung, ob überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil dieser allein der Vorbereitung einer auf Rückerstattung geleisteter Glücksspieleinsätze gerichteten Klage in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer III. diene. Es obliege dem Kläger, die für die Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Tatsachen substantiiert vorzutragen und entsprechend geeignete Beweise anzuführen. Bei den Hilfsanträgen handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung.
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag teilweise unzulässig, im Übrigen jeweils unbegründet.
44I.
45Der Hauptantrag ist hinsichtlich der Anträge zu Ziffer III.1. und III.2. unzulässig, im Übrigen unbegründet.
461.
47Die Hauptanträge zu Ziffer III.1. und III.2. sind unzulässig, denn die unbezifferten Anträge auf Zahlung bzw. Freistellung genügen nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
48Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 254 ZPO. Gemäß § 254 ZPO kann im Wege der Stufenklage die bestimmte Angabe der Leistung bis zur Auskunftserteilung in Form einer Rechnungslegung vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der nach § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck dieser Norm aber nur dann zulässig, wenn die gewährte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmten Leistungsanspruch und vorbereiteten Auskunftsanspruch steht deshalb nicht nur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht im Zusammenhang stehenden Informationen über seine Rechtsverfolgung beschaffen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99; Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 143/15; Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21 jeweils m.w.N.).
49Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stufenklage hier unzulässig. Dem Kläger geht es nicht bloß um die Bezifferung eines dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruchs gegen die Beklagte, sondern die Auskunft soll dem Kläger erst die Beurteilung ermöglichen, ob ihm ein solcher Anspruch dem Grunde nach zusteht, ob also ein zum Schadensersatz bzw. zur Rückzahlung etwaig geleisteter Gelder verpflichtendes Verhalten der Beklagten vorliegt und ob dieses für einen dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich ist. Denn der Kläger führt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass er bei der Beklagten registriert gewesen sei und in einem nicht näher definierten Zeitraum einen Geldbetrag an die Beklagte geleistet und verloren habe. Er trägt damit noch nicht einmal zu den in seiner Sphäre liegenden und vorzutragenden Umständen, wie etwa dem Registrierungszeitpunkt, der Spieldauer, Informationen zum Spielerkonto und Art und Umfang der Ein- und Auszahlungen vor. Daran ändert auch der Umstand, dass der Kläger in der Klageschrift die geleisteten Geldbeträge mit „nach seiner vorläufigen Schätzung im Umfang von 8.000,00 €“ beziffert hat. Es wird schon nicht ansatzweise dargelegt, auf welcher Grundlage der Kläger diesen Schätzbetrag ermittelt haben will. Der Betrag wirkt vielmehr als sei er völlig ins Blaue hinein vorgetragen, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass der vorläufige Gegenstandswert in der Klageschrift davon abweichend und insoweit widersprüchlich mit lediglich 6.000,00 € angegeben wurde. Dem Kläger geht es nach alledem ersichtlich darum, Klarheit über das mutmaßliche Bestehen von Ansprüchen dem Grunde nach zu erlangen. Sinn und Zweck des § 254 ZPO ist aber nicht die Ausforschung, ob ein solcher Hauptanspruch überhaupt besteht sowie eine damit verbundene Beweisbeschaffung, denn die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10).
50Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt zwar dazu, dass ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Sie hat aber nicht zur Folge, dass die Klage – wie sie hier erhoben worden ist – insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muss. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.04.2002 – VII ZR 260/01; Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10; OLG Hamm – Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21).
512.
52Die Anträge zu Ziffer I., II. und III.3. sind jedoch unbegründet.
53a.
54Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer I. begehrte Auskunft zu.
55aa.
56Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
57Ob es sich bei der vom Kläger u.a. begehrten Spielhistorie und Transaktionsübersicht überhaupt um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt, brauchte hierbei nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagten steht jedenfalls ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 b) DS-GVO zu, auf das sie sich berufen hat.
58Danach kann ein Verantwortlicher eine Auskunft verweigern, wenn der Auskunftsanspruch offenkundig unbegründet ist oder exzessiv geltend gemacht wird. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will.
59Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.
60Um ein solches Bewusstwerden zum Zwecke einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger hier aber erkennbar nicht. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass sie einerseits „Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagtenpartei“ wolle; zugleich diene die Auskunft aber auch – und nach Auffassung des Gerichts gerade – der Bezifferung der Höhe des Anspruchs auf Rückforderung von Spielverlusten. Aus der Koppelung des Auskunftsanspruchs mit einem unbezifferten Zahlungsantrag ergibt sich, dass es dem Kläger allein darum geht, Auskünfte über das Bestehen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs in Erfahrung zu bringen. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO nicht umfasst. Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz.
61Dem Gericht ist hierbei bewusst, dass es nach Rechtsprechung des EuGH auf die mit der Auskunft geltend gemachten Zwecke im Grundsatz nicht ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – Rs. C-307/22). Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sich in diesem konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Fall, der der vorstehend genannten EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ist nach Auffassung des Gerichts mit dem hiesigen Fall schon nicht im Ansatz vergleichbar. Der dortigen Entscheidung lag ein Arzt-Patienten-Verhältnis zugrunde, bei dem zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers und damit eines möglichen Schadensersatzanspruches, (kostenlose) Zurverfügungstellung der Patientendaten begehrt wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um solche Daten, die dem Zugriffsbereich des Patienten vollständig entzogen sind, weil sie allein in der Sphäre des behandelnden Arztes liegen. Eine Schutzbedürftigkeit des Auskunftssuchenden liegt in dieser Konstellation auf der Hand. An einer derartigen Schutzbedürftigkeit fehlt es dem Kläger hier indes vollständig. Der Kläger begehrt Daten, die – anders als etwa beim Arzt-Patienten-Verhältnis – ebenso seiner Sphäre unterfallen. Mit Hilfe der begehrten Spiel- und Transaktionshistorie will der Kläger die Höhe eines von ihm behaupteten Rückzahlungsanspruchs ermitteln. Zeitpunkt, Art und Umfang etwaig erfolgter Geldflüsse zwischen dem Kläger und der Beklagten sind indes Informationen, zu denen der Kläger nach den Grundsätzen der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung regelmäßig substantiiert vortragen und erforderlichenfalls Beweis antreten muss, wenn er einen entsprechenden Leistungsanspruch geltend machen will. Der Kläger versucht letztlich über das Instrument der DS-GVO einen Ausforschungsbeweis im Zivilprozess zu konstruieren, der mit den zivilprozessualen Grundsätzen schlicht nicht in Einklang zu bringen ist. Denn würde Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen Zugang zu sämtlichen Informationen in der Sphäre der Gegenseite geben, würde dies den allgemeinen Beibringungsgrundsatz faktisch vollständig unterlaufen.
62Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger über die begehrten Informationen nicht selbst verfügt oder sich diese nicht jedenfalls beschaffen kann. Über eigene Vermögenszuwächse und –abflüsse wird der Kläger sich aufgrund vorhandener oder zumindest zu beschaffender Nachweise, wie Kontoauszüge oder Abbuchungsbelege, selbst Klarheit verschaffen können. Soweit klägerseitig noch vorgetragen wird, die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sei dadurch gemindert, dass die Beklagte auch Entgelte in Form von Bezahlkarten entgegennehme, erfolgt dieser Vortrag bereits in einer Pauschalität, die eine Relevanz für die individuelle Person des Klägers nicht erkennen lässt. Ob und inwieweit der hiesige Kläger den Versuch unternommen hat bzw. daran gehindert war, die für eine Rückforderungsklage benötigten Informationen zu erlangen, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag jedenfalls nicht.
63Schriftsatznachlass, wie von Klägerseite unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt, war nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2, 5 ZPO liegen nicht vor. Soweit das Gericht im Termin Ausführungen zur Unzulässigkeit der Stufenklage und Unbegründetheit des Auskunftsanspruchs gemacht hatte, handelte es sich hierbei sämtlich um Umstände und Argumente, die bereits wiederholt Gegenstand der vorbereitenden Schriftsätze waren, die für die Entscheidung ersichtlich von Relevanz waren und die zwischen den Parteien bereits umfassend und erschöpfend erörtert worden waren.
64bb.
65Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht nach Treu und Glauben aus § 242 BGB.
66Ein solcher Anspruch erfordert jedenfalls, dass der Auskunftssuchende in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02.08.2018 – III ZR 65/17; Urteil vom 09.11.2017 – III ZR 610/16; Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11), was hier jedoch – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.
67b.
68Der Antrag zu Ziffer II. hat keinen Erfolg, denn mangels eines Anspruchs auf Auskunft besteht auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über deren Vollständigkeit.
69c.
70Da schon kein Auskunftsanspruch besteht, ha der Kläger auch keinen Anspruch auf die mit Ziffer III.3. begehrte Entschädigungszahlung für eine verzögerte Auskunftserteilung.
71II.
72Die im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.
73Dabei waren die ohne ausdrückliche Benennung einer Bedingung lediglich „hilfsweise“ gestellten Anträge bei verständiger Würdigung analog §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass an die innerprozessuale Bedingung der Abweisung der ursprünglichen Anträge der Stufen II. und III. angeknüpft werden sollte. Diese Bedingung ist eingetreten.
74Im Weiteren mögen die gestellten Hilfsanträge noch im Sinne des § 263 Var. 2 ZPO als sachdienliche Klageerweiterung anzusehen sein. Der Hilfsantrag zu Ziffer II. ist indes unzulässig, der Hilfsantrag zu Ziffer I. unbegründet.
751.
76Die unter Ziffer II. gestellten Feststellungsanträge sind bereits unzulässig, denn dem Kläger fehlt es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
77Das Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Erst recht unzulässig ist es, denselben Anspruch mit Leistungs- und hilfsweise Feststellungsantrag geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1998 – VI ZR 342/96). Dem allgemeinen Vorrang der Leistungsklage steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Leistungsanspruch noch nicht beziffern könnte. Da es sich bei den Vermögenszuwächsen und -abflüssen auf Seiten des Klägers – wie ausgeführt – um Informationen handelt, über die er ebenso verfügen kann, ist dem Kläger eine Bezifferung des von ihm letztlich begehrten Rückzahlungsanspruchs hier möglich und zumutbar.
78Soweit der Kläger mit Ziffer II.5. darüber hinaus Feststellung begehrt, dass der „Anspruch unter Ziffer 3 aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung“ herrühre, stellt sich auch dieser Antrag im Ergebnis als unzulässig dar, denn wegen der Unzulässigkeit des Antrags zu Ziffer II.3, auf den sich dieser Antrag beziehen soll, läuft der begehrte Feststellungsausspruch isoliert betrachtet leer.
792.
80Soweit mit dem Hilfsantrag zu Ziffer I. dieselben Auskunftsansprüche wie mit dem Hauptantrag geltend gemacht werden, ist der Anspruch hier gleichfalls unbegründet. Die Geltendmachung ist auch in dieser konkreten Gestaltung rechtsmissbräuchlich. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die nunmehr vorgenommene Verbindung mit den (unzulässigen) Feststellungsanträgen ändert hieran nichts. Vielmehr lässt das gesamte prozessuale Vorgehen des Klägers weiterhin allein den Schluss darauf zu, dass es ihm einzig und allein um die Vorbereitung eines von ihm behaupteten Rückzahlungsanspruchs geht.
81III.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
83IV.
84Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.
85Für den Gebührenwert der Stufenklage ist gemäß § 44 GKG der höchste Einzelantrag maßgeblich, was hier dem mit Ziffer III. begehrten (unbezifferten) Leistungsantrag entsprach. Dabei hat das Gericht hinsichtlich des Antrags III.1. den in der Klageschrift mit 8.000,00 € geschätzten Betrag zugrunde gelegt. Zusätzlich war die mit Ziffer III.3. beantragte Entschädigungszahlung nach der Begehrungsvorstellung des Klägers mit 500,00 € zu berücksichtigen.
86Die Hilfsanträge wirkten sich aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände hingegen nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
87Rechtsbehelfsbelehrung:
88Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
89Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
90Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
91Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.