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Landgericht Dortmund, 24 O 5/23

Datum:
09.04.2025
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 5/23
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2025:0409.24O5.23.00
 
Schlagworte:
Kollision zwischen Rückwärtsfahrenden im Straßenverkehr, Verweis auf freie Werkstatt bei einem Oldtimer
Normen:
§§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 StVO
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.994,19 € (i.W.: dreitausendneunhundertvierundneunzig 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem in Rede stehenden Schadenereignis vom 12.11.2022 zu ersetzen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 418,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 41 % die Klägerin und 59 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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