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Landgericht Dortmund, 8 O 1/23 (Kart)

Datum:
24.05.2023
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 1/23 (Kart)
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2023:0524.8O1.23KART.00
 
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg, Meca-Medina
Normen:
AEUV Art.101; GWB § 33; ZPO § 935; ZPO § 148
 
Tenor:

1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,

a) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage für die durch Fußballspieler, Fußballtrainer, Fußballvereine, Kapitalgesellschaften oder andere Akteure an Spielervermittler zahlbaren Entgelte vorschreiben und/oder für die auf dieser Grundlage zahlbaren Entgelte eine Kappungsgrenze einschließlich deren Berechnung vorsehen, insbesondere in Form der Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 N1 Football Agent Regulations;

b) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Vergütung festlegen, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 6, 8, 11 N1 Football Agent Regulations;

c) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, vorschreiben, wer die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 2, 10 N1 Football Agent Regulations;

d) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, davon abhängig machen, ob das der Berechnung zugrunde liegende Bruttogehalt tatsächlich gezahlt wurde, oder ob der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 7, 12 N1 Football Agent Regulations;

e) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen vorsehen, dass sämtliche Zahlungen zwischen Spielervermittlern sowie Fußballspielern, Fußballtrainern, Fußballvereinen, Kapitalgesellschaften oder anderen Akteuren über das sog. L1 zu erfolgen haben, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 13 N1 Football Agent Regulations;

f) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen die Möglichkeiten zur Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligten Akteure, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, durch den beteiligten Spielervermittler verbieten oder einschränken, insbesondere in Form der Art. 12 Abs. 8-10, 16 Abs. 1 lit. a N1 Football Agent Regulations;

g) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass Spielervermittler wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsaktivitäten auf eine zentrale Plattform der Verfügungsbeklagte zu 1) hochladen oder diese gegenüber der Antragsggegnerin zu 1), ihren Mitgliedsverbänden oder anderen Akteuren offenlegen müssen, insbesondere in Form der Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 N1 Football Agent Regulations;

h) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen der Spielervermittler veröffentlicht, insbesondere in Form des Art. 19 N1 Football Agent Regulations;

i) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis als Spielervermittler beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen tätig zu werden, die Unterwerfung unter die Statuten und Reglements der Verfügungsbeklagte zu 1) und/oder des Verfügungsbeklagtes zu 2) sowie weiterer nationaler und internationaler Verbände einschließlich deren Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt voraussetzt, insbesondere in Form der Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. b bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 N1 Football Agent Regulations,

2. Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem gesetzlichen Vertreter, untersagt,

a) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage für die durch Fußballspieler, Fußballtrainer, Fußballvereine, Kapitalgesellschaften oder andere Akteure an Spielervermittler zahlbaren Entgelte vorschreiben und/oder für die auf dieser Grundlage zahlbaren Entgelte eine Kappungsgrenze einschließlich deren Berechnung vorsehen, insbesondere in Form der Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 N1 Football Agent Regulations;

b) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Vergütung festlegen, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 6, 8, 11 N1 Football Agent Regulations;

c) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, vorschreiben, wer die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 2, 10 N1 Football Agent Regulations;

d) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, davon abhängig machen, ob das der Berechnung zugrunde liegende Bruttogehalt tatsächlich gezahlt wurde, und/oder ob der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 7, 12 N1 Football Agent Regulations;

e) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen vorsehen, dass sämtliche Zahlungen zwischen Spielervermittlern sowie Fußballspielern, Fußballtrainern, Fußballvereinen, Kapitalgesellschaften oder anderen Akteuren über das sog. L1 zu erfolgen haben, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 13 N1 Football Agent Regulations;

f) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen die Möglichkeiten zur Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligten Akteure, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, durch den beteiligten Spielervermittler verbieten oder einschränken, insbesondere in Form der Art. 12 Abs. 8-10, 16 Abs. 1 lit. a N1 Football Agent Regulations;

g) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass Spielervermittler wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsaktivitäten auf eine zentrale Plattform der Verfügungsbeklagte zu 1) hochladen oder offenlegen müssen, insbesondere in Form der Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 N1 Football Agent Regulations;

h) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen der Spielervermittler veröffentlicht, insbesondere in Form des Art. 19 N1 Football Agent Regulations;

i) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis als Spielervermittler beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen tätig zu werden, die Unterwerfung unter die Statuten und Reglements der Verfügungsbeklagte zu 1) und/oder des Verfügungsbeklagtes zu 2) sowie weiterer nationaler und internationaler Verbände einschließlich deren Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt voraussetzt, insbesondere in Form der Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. b bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 N1 Football Agent Regulations.

3)

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.

 
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