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1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt,
a) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage für die durch Fußballspieler, Fußballtrainer, Fußballvereine, Kapitalgesellschaften oder andere Akteure an Spielervermittler zahlbaren Entgelte vorschreiben und/oder für die auf dieser Grundlage zahlbaren Entgelte eine Kappungsgrenze einschließlich deren Berechnung vorsehen, insbesondere in Form der Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 N1 Football Agent Regulations;
b) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Vergütung festlegen, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 6, 8, 11 N1 Football Agent Regulations;
c) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, vorschreiben, wer die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 2, 10 N1 Football Agent Regulations;
d) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, davon abhängig machen, ob das der Berechnung zugrunde liegende Bruttogehalt tatsächlich gezahlt wurde, oder ob der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 7, 12 N1 Football Agent Regulations;
e) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen vorsehen, dass sämtliche Zahlungen zwischen Spielervermittlern sowie Fußballspielern, Fußballtrainern, Fußballvereinen, Kapitalgesellschaften oder anderen Akteuren über das sog. L1 zu erfolgen haben, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 13 N1 Football Agent Regulations;
f) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen die Möglichkeiten zur Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligten Akteure, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, durch den beteiligten Spielervermittler verbieten oder einschränken, insbesondere in Form der Art. 12 Abs. 8-10, 16 Abs. 1 lit. a N1 Football Agent Regulations;
g) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass Spielervermittler wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsaktivitäten auf eine zentrale Plattform der Verfügungsbeklagte zu 1) hochladen oder diese gegenüber der Antragsggegnerin zu 1), ihren Mitgliedsverbänden oder anderen Akteuren offenlegen müssen, insbesondere in Form der Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 N1 Football Agent Regulations;
h) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen der Spielervermittler veröffentlicht, insbesondere in Form des Art. 19 N1 Football Agent Regulations;
i) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis als Spielervermittler beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen tätig zu werden, die Unterwerfung unter die Statuten und Reglements der Verfügungsbeklagte zu 1) und/oder des Verfügungsbeklagtes zu 2) sowie weiterer nationaler und internationaler Verbände einschließlich deren Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt voraussetzt, insbesondere in Form der Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. b bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 N1 Football Agent Regulations,
2. Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem gesetzlichen Vertreter, untersagt,
a) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage für die durch Fußballspieler, Fußballtrainer, Fußballvereine, Kapitalgesellschaften oder andere Akteure an Spielervermittler zahlbaren Entgelte vorschreiben und/oder für die auf dieser Grundlage zahlbaren Entgelte eine Kappungsgrenze einschließlich deren Berechnung vorsehen, insbesondere in Form der Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 N1 Football Agent Regulations;
b) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Vergütung festlegen, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 6, 8, 11 N1 Football Agent Regulations;
c) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, vorschreiben, wer die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 2, 10 N1 Football Agent Regulations;
d) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, davon abhängig machen, ob das der Berechnung zugrunde liegende Bruttogehalt tatsächlich gezahlt wurde, und/oder ob der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 7, 12 N1 Football Agent Regulations;
e) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen vorsehen, dass sämtliche Zahlungen zwischen Spielervermittlern sowie Fußballspielern, Fußballtrainern, Fußballvereinen, Kapitalgesellschaften oder anderen Akteuren über das sog. L1 zu erfolgen haben, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 13 N1 Football Agent Regulations;
f) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen die Möglichkeiten zur Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligten Akteure, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, durch den beteiligten Spielervermittler verbieten oder einschränken, insbesondere in Form der Art. 12 Abs. 8-10, 16 Abs. 1 lit. a N1 Football Agent Regulations;
g) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass Spielervermittler wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsaktivitäten auf eine zentrale Plattform der Verfügungsbeklagte zu 1) hochladen oder offenlegen müssen, insbesondere in Form der Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 N1 Football Agent Regulations;
h) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen der Spielervermittler veröffentlicht, insbesondere in Form des Art. 19 N1 Football Agent Regulations;
i) die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1 Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis als Spielervermittler beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen tätig zu werden, die Unterwerfung unter die Statuten und Reglements der Verfügungsbeklagte zu 1) und/oder des Verfügungsbeklagtes zu 2) sowie weiterer nationaler und internationaler Verbände einschließlich deren Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt voraussetzt, insbesondere in Form der Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. b bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 N1 Football Agent Regulations.
3)
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
2Die Verfügungskläger begehren, im Wege einer einstweiligen Verfügung den Verfügungsbeklagten die Überführung bzw. die Anwendung und Durchsetzung bestimmter Normen des Regelwerks für Spielervermittlung, der „N1 Football Agent Regulations“ (N1FAR), zu untersagen.
3Die Verfügungskläger sind als Spielevermittler für Fußballspieler und –vereine tätig. Spielervermittler (nachfolgend: „Vermittler“) vermitteln im Auftrag von Fußballvereinen und/oder –spielern den Neuabschluss oder die Verlängerung von Vertragsverhältnissen zwischen Fußballspielern einerseits und Fußballvereinen sowie ihren Kapitalgesellschaften andererseits (nachfolgend: „Berufsspielervertrag“ oder „Arbeitsvertrag“) oder zwischen zwei Fußballvereinen (nachfolgend: „Transfervereinbarung“ oder „Transfer“). Vermittler übernehmen in diesem Zusammenhang basierend auf ihren Kontakten zu den Fußballvereinen und –spielern die Vorbereitung, Anbahnung und Verhandlung der oben genannten Transaktionen. Vermittler werden für ihre Tätigkeit vergütet. Neben den Fußballvereinen und –spielern existieren neben Fußballtrainern keine weiteren Nachfrager für die Leistungen von Vermittlern.
4Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist ein eingetragener Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie sieht sich nach ihrem selbst gesetzten privatrechtlichen Satzungsrecht als für die zentrale Organisation und Kontrolle des verbandlichen Berufs- und Amateurfußballsports weltweit verantwortlich, des sog. "Association Football" (Verbandsfußballs). Zu diesem Zweck hat sie eine Reihe von Regelwerken erlassen. Mit Blick auf die nationale Umsetzung, Einhaltung und Durchsetzung ihrer Regelwerke greift die Verfügungsbeklagte zu 1) auf nationale Fußballverbände zurück, in Deutschland auf den Verfügungsbeklagten zu 2), und erfasst dabei alle Fußballvereine und –spieler weltweit.
5Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist ein eingetragener Verein nach deutschem Recht und nationaler Mitgliedsverband der Verfügungsbeklagten zu 1). Nach seinem selbst gesetzten privatrechtlichen Satzungsrecht ist er zuständig für die Organisation und Kontrolle des Berufs- und Amateurfußballsports in Deutschland. Ihm obliegt auch die Umsetzung der von der Verfügungsbeklagte zu 1) beschlossenen weltweiten Reglements in nationale Verbandsvorschriften.
6Auch die Zusammenarbeit zwischen Vermittlern und den Fußballvereinen sowie -spielern regelt die Verfügungsbeklagte zu 1) seit vielen Jahren durch unterschiedliche Reglements. Diese Reglements werden durch den Verfügungsbeklagten zu 2) – soweit angesichts der jeweiligen Regelungsstruktur erforderlich – in Deutschland umgesetzt. Über einen gesetzlichen Auftrag oder eine demokratische Legitimation zur Regulierung der Tätigkeit von Spielervermittlern verfügen die Verfügungsbeklagten nicht.
7Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 verabschiedete die Verfügungsbeklagte zu 1) nach einem mehrjährigen Prozess ein neues weltweites Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern, die N1 Football Agent Regulations (N1FAR). Dieses wurde am 06.01.2023 veröffentlicht. Erste Teile der N1FAR sind am 09.01.2023 in Kraft getreten. Die weiteren Regelungen, die mit Blick auf nationale Sachverhalte von den nationalen Mitgliedsverbänden in nationales Verbandsrecht zu überführen sind, sollen zum 01.10.2023 in Kraft treten. Bereits jetzt müssen Spielervermittler ihre Tätigkeit, insbesondere den Abschluss von sog. „Representation Agreements“, nach den Vorgaben der Verfügungsbeklagten zu 1) anpassen, soweit diese über den 01.10.2023 hinaus Geltung beanspruchen sollen. Neben der Etablierung einer allgemeinen Lizenzierungspflicht für Spielervermittler führen die N1FAR unter anderem folgende Regelungen ein:
8Regeln zur Bemessung der Vergütung einschließlich Kappungsgrenzen für die an Spielervermittler zahlbaren Entgelte, Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 N1FAR;
Begleitregeln zu den Zahlungsmodalitäten sowie zu weiteren Vertragselementen, Art. 14 Abs. 2, 6, 7, 8, 10, 11, 12 N1FAR;
Die Pflicht zur Nutzung des L1, über das zukünftig alle Zahlungen an Spielervermittler abgewickelt werden müssen, Art. 14 Abs. 13 N1FAR;
Die Pflicht zur Offenlegung von Informationen, Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 N1FAR;
Die Veröffentlichung von Informationen, Art. 19 N1FAR;
Einschränkungen der Vertretungsmöglichkeiten von Fußballvereinen und Fußballspielern durch Spielervermittler, Art. 12 Abs. 8, 9, 10 N1FAR;
Unterwerfung der Spielervermittler unter die verschiedenen Verbandsstatuten und Reglements einschließlich der Jurisdiktion und der Sanktionsgewalt der Verbände, Art. 4 Abs. 2 und 16 Abs. 2 lit. b sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und d, Art. 20 und 21.
Die Zielsetzung des Reglements ist in Art. 1 N1FAR niedergelegt; die Zuständigkeit und Durchsetzung der N1FAR wird in Art. 21 N1FAR bestimmt. Im Hinblick auf den Inhalt beider Normen wird insoweit Bezug genommen auf die seitens der Verfügungskläger zu den Akten gereichte Anlage GMW 22b.
17Die Verfügungskläger zu 1) und 2) waren bereits unter dem alten N1-Spielervermittlerreglement 2008 lizenziert und in der Folge unter dem T1-Spielervermittlerreglement 2015 registriert. Entsprechend haben sie sich nunmehr auch um eine Lizenz nach den N1FAR beworben (Verfügungskläger zu 1)) bzw. eine solche bereits erhalten (Verfügungskläger zu 2)). Der Verfügungskläger zu 2) ist zudem alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Verfügungsklägerin zu 3), mit der er als Spielervermittler seit 2020 bei der Verfügungsbeklagten zu 2) registriert ist.
18Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2023 mahnte der Verfügungskläger zu 1) den Verfügungsbeklagten zu 2) ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Blick auf die zu erwartende Umsetzung der N1FAR in nationales Verbandsrecht auf. Der Verfügungsbeklagte zu 2) hat vorgerichtlich gegenüber dem Verfügungskläger zu 1) zwar erfolglos um Fristverlängerung gebeten, allerdings auch seither keine Unterlassungserklärung abgegeben.
19Die Verfügungskläger sind der Auffassung, dass die angegriffenen Bestimmungen der N1FAR sowie ihre Umsetzung auf internationaler und nationaler Ebene gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und gegen § 1GWB verstoßen. Darüber hinaus sehen sie, bedingt durch die marktbeherrschende Stellung der Verbände, u.a. der Verfügungsbeklagten zu 1) und des Verfügungsbeklagten zu 2), die sämtliche Nachfrager repräsentierten, ebenfalls eine Verletzung des Art. 102 AEUV sowie der §§ 19, 20 GWB begründet.
20Im Übrigen stünden ihnen gleichlaufende Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und § 1004 BGB analog zu. Hierzu behaupten sie, dass mit den umfassenden Regelungen der N1FAR hinsichtlich der Tätigkeit der Spielervermittler seitens der Verfügungsbeklagten zu 1) und des Verfügungsbeklagten zu 2) gezielt und rechtswidrig in die wirtschaftliche Tätigkeit der Verfügungskläger eingegriffen werde.
21Die Verfügungskläger tragen vor, Ziel der N1FAR sei es, die Einnahmen der Spielervermittler zu beschneiden und diese der "Fußball-Industrie" zu erhalten. Es gehe der Verfügungsbeklagten zu 1) allein um ihre eigenen finanziellen Interessen. Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) vordergründig genannten Regelungsmotivationen seien inhaltslose, nicht nachvollziehbare Worthülsen. Dies werde belegt durch eine öffentlich getätigte Aussage des Präsidenten der Verfügungsbeklagten zu 1), der gesagt habe: „(…).“
22Schließlich meinen die Verfügungskläger auch ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz zu haben. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei ihnen angesichts der weitreichenden und tiefgreifenden Eingriffe in ihr Geschäft und den Markt nicht zuzumuten. Insbesondere aufgrund der in den N1FAR vorgesehenen Entgeltkappungsgrenze hätten sie massive Einnahmerückgänge zu erwarten, die eine Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit als Spielervermittler unwahrscheinlich mache.
23Die Verfügungskläger beantragen,
24wie erkannt.
25Die Verfügungsbeklagten beantragen,
26die Anträge der Verfügungskläger zurückzuweisen.
27Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Außerdem meinen beide Verfügungsbeklagten, es fehle für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.
28Sie halten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unzulässig. Dieser würde bei einer Stattgabe durch das Gericht die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Es handele sich um einen Leistungsantrag, der prozessual in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sei, da dieser nicht auf die vorläufige Sicherung eines Anspruchs abziele, sondern zu einer endgültigen Befriedigung, zumindest für die Zeit bis zu einer Hauptsacheentscheidung, führe. Im Übrigen hätten die Verfügungskläger nicht substantiiert dargelegt, dass die für eine Leistungsverfügung erforderliche existenzielle Notlage vorliege.
29Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist zudem der Meinung, das berufene Gericht sei nicht befugt, die Entscheidung über die Umsetzung des N1FAR in ein nationales Spielervermittlerreglement an seiner Stelle vorzunehmen. Es fehle in diesem Zusammenhang auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn zum jetzigen Zeitpunkt stehe überhaupt nicht fest, wie der Verfügungsbeklagte zu 2) das von der Verfügungsbeklagte zu 1) beschlossene Regelwerk, die N1FAR, in ein nationales Spielervermittlerreglement umsetzen werde.
30Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist darüber hinaus der Meinung, dass die Verfügungskläger nicht aktivlegitimiert seien. Diese hätten weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, als Spielervermittler tätig zu sein und von den Bestimmungen der N1FAR überhaupt betroffen zu sein. Eine Internet-Recherche zu den von den Verfügungsklägern vorgeblich beratenen Spielern habe ergeben, dass diese nicht von den Verfügungsklägern beraten würden.
31Die Verfügungsbeklagte zu 1) führt zu den mit den N1FAR verfolgten Zielen und Zwecken aus, dass Spielervermittler eine bedeutende und zunehmend wichtigere Rolle für das Fußballtransfersystem spielten. Ein regulatorischer Rahmen für das Fußballtransfersystem erfordere mithin auch einen regulatorischen Rahmen für Spielervermittler und deren Tätigkeit. Für das internationale Fußballtransfersystem habe die Verfügungsbeklagte zu 1) mit den wichtigsten sog. Stakeholdern im Fußball (insbes. Spieler, Vereine und Ligen) zusammen Ziele definiert. Im Zentrum dieser Ziele stünden die Sicherstellung der Integrität des Transfermarkts, des sportlichen Wettbewerbs und des professionellen Fußballs insgesamt. Die Ziele beinhalteten im Einzelnen beispielsweise die Förderung der Ausbildung von Spielern, die Sicherstellung von Solidarität zwischen Spitzen- und Breitensport, den Schutz junger Spieler, die Förderung von Transparenz und den Schutz von Vertragsstabilität.
32Die angegriffenen Regelungen stellten weder bezweckte noch bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Zudem fielen sie von vornherein nicht unter das Kartellverbot des Art. 101 AEUV/§ 1 GWB, da insoweit eine Tatbestandsreduktion greife.
33Die angegriffenen Regeln seien außerdem nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB freigestellt, denn sie zielten darauf ab, die Integrität und Funktionsweise des Transfermarkts, des sportlichen Wettbewerbs und des Profifußballs insgesamt zu sichern.
34Die Verfügungsbeklagte zu 1) sei dafür verantwortlich, insbesondere den Fußballtransfermarkt zu regulieren. Im Rahmen der Regulierung stehe der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Beurteilungs- bzw. Einschätzungsspielraum zu, den sie nicht (etwa durch die Verfolgung nicht legitimer Ziele oder unverhältnismäßiger Maßnahmen) überschritten habe
35Aus denselben Gründen liege auch kein Verstoß gegen das Missbrauchsgebot (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) vor. Die N1FAR seien zur Behebung bestehender Probleme und Fehlentwicklungen auf dem Transfermarkt unter den aktuellen Regelungen notwendig.
36Diese Probleme und Fehlentwicklungen bestünden in folgenden Punkten:
37Der Transfermarkt sei von Spekulation statt von Solidarität getrieben. Das zeige sich insbesondere am mittlerweile eklatanten Missverhältnis zwischen der Höhe der Spielervermittlerhonorare und der Höhe von Zahlungen an ausbildende Vereine im Zusammenhang mit Transfers. Im Jahr 2020 überstiegen die der Verfügungsbeklagten zu 1) gemeldeten Honorare an Spielervermittler für internationale Transfers die an ausbildende Vereine gezahlten Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätsbeiträge etwa um den Faktor 9,5. Für jeden Euro, der an die ausbildenden Vereine zurückbezahlt werde, die in die (mehrjährige) Ausbildung eines Spielers zum Profi investiert hätten, würden damit fast 10 Euro an Spielervermittler gezahlt.
38Es bestehe nur mangelhafte Transparenz in vielen Bereichen des Transfermarkts. Das gelte vor allem hinsichtlich des Verhaltens von Spielervermittlern. Deren Honorare seien für Spieler oft intransparent und stünden in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Qualität der von Spielervermittlern erbrachten Leistungen. Das hinge unter anderem damit zusammen, dass das Honorar von Spielervermittlern häufig erst in letzter Minute vereinbart würde. Der Umgang von Spielervermittlern mit ihrem Honorar sei insgesamt intransparent. Besonders intransparent seien variable bzw. prozentuale Kommissionen.
39Unter dem derzeitigen regulatorischen Rahmen werde die Vertragsstabilität teils unterminiert und damit beeinträchtigt. Spielervermittler hätten einen Anreiz dafür, so viele Transfers ihrer Auftraggeber wie möglich durchzuführen. Der Verfügungsbeklagten zu 1) seien beispielsweise im Jahr 2019 rund 50 % mehr internationale Transfers als noch 2012 gemeldet worden. Die zwischen den Vereinen gezahlten Ablösesummen seien von 2014 bis 2019 um rund 83 % gestiegen, während die an Spielervermittler gezahlten Honorare im selben Zeitraum um fast 175 % zugenommen hätten.
40Der Transfermarkt sei erheblich durch missbräuchliches, exzessives und (zumindest) unethisches Verhalten von Spielervermittlern beeinträchtigt. Hierzu zählten unter anderem Korruption, Menschenhandel mit minderjährigen Spielern, kollusives Verhalten mit Vereinstrainern/Sportdirektoren (etwa durch Vereinbarung einer überhöhten Transferentschädigung gegen eine geheime Provision). Dies werde insbesondere von Institutionen der EU, einschließlich des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, bestätigt.
41Spielervermittler agierten oft unter Interessenkonflikten und ihren Auftraggebern gegenüber intransparent. Das gelte insbesondere, weil Spielervermittler im Hinblick auf denselben Transfer oftmals gleichzeitig für zwei oder mehr Parteien (mit typischerweise weitgehend nicht gleichlaufenden) Interessen tätig seien. Das sei ein erhebliches Problem im Hinblick auf die rechtlich gebotene und geschuldete Vertretung und Wahrung der (weitgehend nicht gleichlaufenden) Interessen der verschiedenen Auftraggeber des Spielervermittlers.
42Die Bestimmungen der N1FAR seien geeignet, die genannten Ziele zu erreichen und seien zudem verhältnismäßig.
43Eine prozentuale Begrenzung der Vergütung von Spielervermittlern reduziere den derzeit bestehenden Anreiz von Spielervermittlern, aus eigenwirtschaftlichen Interessen möglichst viele Transfers durchzuführen, unabhängig davon, ob ein Transfer insbesondere im Hinblick auf sportliche Interessen des Auftraggebers sinnvoll sei oder nicht. Diesem Anreiz entgegenzuwirken, diene der sportlich wichtigen Vertragsstabilität, die wesentlich die Leistungsfähigkeit von Mannschaften berühre und damit einen direkten Einfluss auf den sportlichen Wettbewerb habe. Gleichzeitig würden aufgrund der prozentualen Begrenzung der Vergütung von Spielervermittlern sportlich sinnvolle Vertragsschlüsse voraussichtlich nicht mehr an den hohen Honorarvorstellungen von Spielervermittlern scheitern.
44Die prozentuale Deckelung der Service-Fee betreffe nur einen Teilaspekt der verschiedenen Tätigkeiten, die Spielervermittler erbringen. Prozentual gedeckelt werde nur die Höhe der Vergütung für Spielervermittlerdienste und nicht die Höhe der Vergütung sonstiger Leistungen. Viele Tätigkeiten von Spielervermittlern (wie z.B. Rechtsberatung, Finanzplanung, Scouting, Aushandeln bestimmter nicht anstellungsbezogener Verträgen etc.) blieben von vornherein unberührt, d.h. in ihrer Höhe absolut und prozentual unbegrenzt (und im Hinblick auf die Service Fee Deckelung nur relevant, soweit damit die prozentuale Deckelung umgangen werden soll). Spielervermittler könnten (außer über bessere Verhandlungsergebnisse für ihre Auftraggeber, s.o.) auch mit einer Veränderung des Geschäftsmodells genauso viel verdienen wie zuvor (und freilich auch mehr). Das würde den Wettbewerb unter Spielervermittlern intensivieren.
45Der absolute Betrag, den ein Spielervermittler etwa für einen Transfer erhalten dürfe, bliebe auch mit der Service-Fee-Deckelung unbegrenzt. Der Betrag hänge in seiner Höhe vom Gehalt des Spielers oder der vereinbarten Ablösesumme ab. Das schaffe zugleich einen Anreiz für Spielervermittler, bspw. ein besonders hohes Gehalt für einen Spieler zu verhandeln, sorge also für einen stärkeren Interessengleichlauf zwischen Spielervermittler und Spieler. Ein solcher Anreiz bzw. Interessengleichlauf bestehe ohne eine Service-Fee-Deckelung gerade nicht. Der Spielervermittler könnte ohne Service-Fee-Deckelung schlicht den Prozentsatz beliebig hoch ansetzen, um sein Honorar zu erhöhen, ohne dass parallel beispielsweise das Spielergehalt erhöht werden müsste.
46Die missbräuchlichen, exzessiven und zumindest unethischen Verhaltensweisen von Spielervermittlern auf dem Transfermarkt würden mit den N1FAR adressiert. Insbesondere das Hidden-Information-Problem, das Hold-up-Problem sowie das Gatekeeper-Problem würden adressiert, so dass Spielervermittler ihr überlegenes Wissen über den Transfermarkt sowie weitere Umstände nicht mehr für eigene Profite durch eine Erhöhung ihrer prozentualen Vergütung nutzen könnten, da durch die Service-Fee-Deckelung ohnehin eine prozentuale Deckelung vorgesehen ist. Daneben trage die Service-Fee-Deckelung dazu bei, dass Transfers, die vorrangig an sportlichen Interessen orientiert seien (bspw. der sportlichen Entwicklung des Spielers dienen), nicht deshalb scheiterten, weil das Spielervermittlerhonorar bzw. die Vorstellungen von Spielervermittlern im Hinblick auf das eigene Honorar zu hoch seien (was derzeit häufig der Fall sei oder womit Spielervermittler in Verhandlungen zumindest drohten).
47Die Service-Fee-Deckelung (in Verbindung mit anderen Regelungen der N1FAR, insbesondere der Client-Pays-Regel) förderte in hohen Maße und in effektiver Weise die Transparenz, insbesondere für den zahlungspflichtigen Spieler im Hinblick auf die Vergütung von Spielervermittlern. Das versetze Auftraggeber in die Lage, Entscheidungen auf besser informierter Grundlage zu treffen. Die prozentuale Deckelung der Vergütung trage zudem dazu bei, dass für Auftraggeber klarer werde, was ein an einer Transaktion beteiligter Spielervermittler (maximal) verdienen kann.
48Die Service-Fee-Deckelung sei im Rahmen eines umfangreichen, offenen und inklusiven Konsultationsprozesses der Verfügungsbeklagte entstanden. Zentrale Stakeholder hätten sich für eine umfassende prozentuale Deckelung von Spielervermittlerhonoraren unabhängig von der Vergütungsform ausgesprochen. Unter diesen Stakeholdern sei insbesondere auch die Spielervereinigung N2 und außerdem die N3 und das N4.
49Die Begrenzung von Honoraren oder Verdienstmöglichkeiten zur Vermeidung oder Reduzierung falscher Anreizwirkungen sei – auch jenseits des Sports – ein weit verbreitetes und legitimes regulatorisches Mittel. Das zeige sich unter anderem an der unionsrechtlichen Banker Bonus Deckelung, wonach der Banker Bonus nicht mehr als 100% des festen Bestandteils der Gesamtvergütung des Bankers betragen darf.
50Der EuGH habe die Rechtmäßigkeit von Regelungen, die Vergütungsmöglichkeiten zu begrenzen, bereits bestätigt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Roaminggebühren-Verordnung, die Obergrenzen für Groß- und Endkundenentgelte verbindlich festlege. Der EuGH habe darüber hinaus nationalstaatliche Rechtsakte, die Preise begrenzen, gebilligt. Dies gelte hinsichtlich der Regulierung der Rechtsanwaltsvergütung, die der EuGH zur Vermeidung von Fehlanreizen und wegen der deutlichen Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Rechtsanwalt und der damit zusammenhängenden Schwierigkeit der Beurteilung der Qualität der Leistung billigte. Preisobergrenzen könnten zudem aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes vor Gesundheitsgefahren gerechtfertigt werden. Diese Wertungen des EuGH seien auf die Service-Fee-Deckelung übertragbar. Die Service-Fee-Deckelung adressiere zum Schutz der Auftraggeber (insbesondere der Spieler) Fehlanreize (der Spielervermittler zur Forcierung von Transfers losgelöst von sportlichen Erwägungen) sowie die Informationsasymmetrie und Unerfahrenheit der Spieler (die von den Spielervermittlern für eigene Zwecke ausgenutzt würde) und den Mangel an (Qualitäts-)Wettbewerb zu Lasten der Spieler.
51Ferner schaffe eine prozentuale Deckelung einen Anreiz für Spielervermittler, ein besonders hohes Gehalt oder eine besonders hohe Ablösesumme zu verhandeln und damit gleichzeitig das eigene Honorar entsprechend zu erhöhen. Die Service-Fee-Deckelung sorge also für einen stärkeren Interessengleichlauf zwischen Spielervermittler und Spieler.
52Zudem liege ein Verfügungsgrund nicht vor, da weite Teile der N1FAR erst am 01.10.2023 in Kraft (§ 28 Abs. 1 N1FAR) träten. Hierzu zählten unter anderem die Service-Fee-Deckelung, die Vertretungsregel, die 50 %-Zahlungsregel und die Client-Pays-Regel.
53Schließlich fehle es an der für den Erlass der beantragten Verfügung erforderlichen vorherigen Abmahnung der Verfügungsbeklagte zu 1).
54Außerdem hätten die Verfügungskläger durch ihr Verhalten jedenfalls das Vorliegen einer Dringlichkeit selbst widerlegt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) habe die ab-schließende Beratung und Verabschiedung der N1FAR bereits im Jahr 2022 öffentlich angekündigt. Insbesondere seien die N1FAR auf der veröffentlichten Tagesordnung einer für den 22.10.2022 anberaumten Sitzung des bei der Verfügungsbeklagte zu 1) insoweit zuständigen Organs (dem N1 Rat) enthalten (Bl. 3031, Rn. 104). Die N1FAR seien schließlich bei einer Sitzung des N1 Rats am 16.12.2022 abschließend beraten und verabschiedet worden. Auch das habe die Verfügungsbeklagte zu 1) im Vorfeld, wie zuvor mittels Tagesordnung, öffentlich angekündigt. Dementsprechend hätten die Verfügungskläger (mindestens) rund 3,5 Monate – ausgehend von der Antragstellung am 03.02.2023 – seit der für Oktober 2022 angekündigten abschließenden Beratung und Verabschiedung der N1FAR verstreichen lassen, bevor sie Rechtsschutz ersucht haben (Bl. 3032, Rn. 108).
55Abschließend regen die Verfügungsbeklagten an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. März 2023 (Az. 9 O 129/21) auszusetzen.
56Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze, die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.05.2023.
57Entscheidungsgründe
58I.
59Die Anträge der Verfügungskläger sind zulässig und begründet.
601.
61Das Landgericht Dortmund ist international sowie sachlich und örtlich zuständig.
62Die internationale sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) aus Art. 5 des Übereinkommens vom 16.09.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Lugano-Übereinkommen) zwischen Deutschland und der Schweiz, wonach im Falle einer unerlaubten Handlung das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
63Die durch die Verfügungskläger behaupteten Kartellrechtsverstöße wirken sich ihrem Schwerpunkt nach an den jeweiligen Wohn- bzw. Geschäftssitzen der Verfügungskläger aus, so dass der Erfolgsort im Sinne der oben angesprochenen Normen jeweils im Bezirk des OLG Hamm liegt. Insoweit stellt der Kartellrechtsverstoß eine doppelt relevante Tatsache dar, welche für die Zulässigkeit zu unterstellen ist, soweit sich die Verfügungskläger – wie hier – darauf berufen. Damit ist das Landgericht Dortmund nicht nur international, sondern nach der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte örtlich und schließlich nach §§ 87, 89 GWB auch sachlich zuständig.
642.
65Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrags oder Zweifel an dem Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bestehen nicht.
66Aufgrund bestehender Umsetzungspflichten ist auch im Hinblick auf den Verfügungsbeklagten zu 2), der bislang noch keine Umsetzungsentscheidung getroffen hat, mit der für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) die von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen N1FAR in nationales Verbandsrecht umsetzen wird.
67Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auf nachfolgend unter dem Gesichtspunkt des Verfügungsgrundes noch zu machende Ausführungen Bezug genommen.
683.
69Der Einwand der Verfügungsbeklagten zu 1), dem Erlass der beantragten Verfügung ihr gegenüber stünde das Fehlen einer vorherigen Abmahnung entgegen, liegt neben der Sache. Denn eine ausgebliebene vorgerichtliche Abmahnung führt bestenfalls zur Notwendigkeit der Anhörung eines Verfügungsbeklagtes im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 30.09.2018, 1 BvR 1783/17, Rn. 24, juris). Die Verfahrensbeteiligten hatten im gegenständlichen Verfahren umfassend Gelegenheit zur jeweiligen Stellungnahme, wovon sie sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 nachhaltig Gebrauch gemacht haben.
70II.
71Die Anträge der Verfügungskläger sind in vollem Umfang begründet.
72Die in § 935 ZPO normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor, denn die Verfügungskläger haben sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.
731.
74Dem Rechtsstreit ist gemäß Art. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („ROM II“) europäisches und deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Verfügungskläger stützen ihre Anträge auf kartellrechtliche Ansprüche, also auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten der Verfügungsbeklagten. Gemäß ROM II Art. 4 Abs. 1 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Diesen allgemeinen deliktischen Erfolgsort konkretisiert ROM II Art. 6 Abs. 3 Buchst. A). unter wettbewerbsspezifischen Gesichtspunkten näher, indem er auf den Staat abstellt, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Hierdurch soll dem Marktschutz, d. h. den betroffenen Verkehrs- und Drittinteressen Rechnung getragen werden (Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Rom II Art. 6 Rn 1).
75Die streitgegenständlichen Regelungen der N1FAR wirken sich auf das Spielervermittlergeschäft im Bereich des Profi- und Amateurfußballs weltweit und mithin auch auf den europäischen wie den deutschen Spielervermittlermarkt aus. Nach Rom II Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) können die Verfügungskläger ihre Ansprüche dann auf deutsches Recht stützen, wenn der Markt der Bundesrepublik Deutschland durch die angegriffenen Regelungen der N1FAR beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Dieses sog. Auswirkungsprinzip ist im deutschen Recht zudem in § 185 Abs. 2 GWB normiert. Aufgrund der spürbaren Betroffenheit zwischenstaatlichen Handels von EU-Mitgliedsstaaten ist zudem europäisches Recht anwendbar. Das in § 185 Abs. 2 GWB im deutschen Recht verankerte Auswirkungsprinzip ist in europarechtlicher Hinsicht richterrechtlich verankert (vgl. hierzu: EuGH, Urteil v. 6.9.2017 − C-413/14 P – Intel = NZKart 2017, 525, beck-online). Die so beschriebenen Voraussetzungen im Sinne einer (wahrscheinlichen) Beeinträchtigung des deutschen Marktes (s.o. unter a)) sowie des zwischenstaatlichen Handels bzw. des europäischen Binnenmarktes liegen vor, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird.
762.
77Den Verfügungsklägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) sowie gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) nach § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu.
78a)
79Die streitgegenständlichen Regelungen der N1FAR sowie deren zu erwartende Überführung in nationales Verbandsrecht und die anschließende Anwendung und Durchsetzung verstoßen gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB.
80Denn es handelt sich bei ihnen jeweils um Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken, Art. 101 Abs. 1 AEUV.
81aa)
82Die Verfügungsbeklagten sind Unternehmen im Sinne sowohl des EU-Kartellrechts als auch des GWB. Der ständigen Rechtsprechung des EuGH folgend ist jede eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübende Einheit als Unternehmen einzuordnen, wobei unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit jede Tätigkeit zu verstehen ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen entgeltlich anzubieten (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2008, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rz. 21 f. – MOTOE; Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 14 m.N. zur Rspr.).
83Im professionellen Sport stellen Sportverbände ungeachtet ihrer etwaigen ideellen Zwecke und Ziele nach gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht regelmäßig Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Der Unternehmensbegriff ist rein funktional zu verstehen und umfasst jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH vom 11.12.1997, KVR 7/96). Eine geschäftliche Tätigkeit liegt vor, sobald und soweit ein Sportverband Wettkämpfe zu kommerziellen Zwecken durchführt. Der Umstand, dass die Tätigkeit eine Verbindung zum (ideellen) Sport aufweist, steht dem nicht entgegen (EuGH vom 18.07.2006, C-519/04; vom 01.07.2008, C-49/07 sowie Kammer, Urt. v. 14.5.2014 – 8 O 46/13, BeckRS 2014, 19175). In der Rechtssache „Piau“ (EuG, Urt. v. 26. 1. 2005, Rs. T-193/02), der eine Beschwerde des Spielervermittlers Laurent Piau gegen das seinerzeitige N1-Spielervermittler-Reglement zugrunde lag, befand das Gericht der Europäischen Union, dass sowohl die Vereine als auch die nationalen Verbände und Dachverbände, namentlich die auch dort beteiligte Verfügungsbeklagte zu 1), den Unternehmensbegriff erfüllen. Mitglieder der Verfügungsbeklagte zu 1) seien nationale Verbände, in denen Vereine zusammengeschlossen sind, für die das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Das EuG hielt in seiner Entscheidung fest, dass es sich beim Spielervermittler-Reglement um eine Regelung handele, bei der es nicht um sportliche Belange gehe, sondern die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld der fraglichen sportlichen Betätigung regelten.
84An der Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf den vorliegenden Fall können somit weder nach der Rechtsprechung des EuG noch des EuGH Zweifel bestehen.
85bb)
86Die streitgegenständlichen Bestimmungen der N1FAR sind als Beschlüsse im Sinne von Art. 101 AEUV zu qualifizieren.
87Der Begriff des Beschlusses ist weit auszulegen. Hiervon umfasst ist jegliche Art der Willensübereinstimmung mit dem Ziel der Koordinierung des Verhaltens ihrer Mit-glieder am Markt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008, KVR 54/07, BeckRS 2008, 20019, Rn. 26 f.; BeckOK KartellR/Fussenegger, 7. Ed. 1.1.2023, AEUV Art. 101 Rn. 70.1). Sportverbandliche Maßnahmen sind, was in Literatur und Entscheidungspraxis allgemein anerkannt ist, regelmäßig als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen einzustufen (EuG, Urt. v. 26.1.2005, T-193/02, ECLI:EU:T:2005:22, Rz. 69 ff. – Piau.; KOMM, Entsch v. 8.12.2017, AT.40208, Rz. 152 – ISU; KOMM, Entsch v. 23.7.2003, COMP/C.2-37398, Rz. 109 – UEFA Champions League; KOMM, Entsch v. 25.6.2002, COMP/37806, Rz. 26 – ENIC; KOMM, Entsch v. 28.5.2002, IV/36583, Rz. 31 – SETCa-FGT; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.9.2020, VI-U (Kart) 4/20, NZKart 2020, 545 – Schäferhunde-Bescheinigung; LG Dortmund, Urt. v. 4.3.2020, 8 O 2/20, NZKart 2020, 265, 266 – Schäferhunde-Bescheinigung und zum Ganzen Podszun, NZKart 2021, 138).
88Mit den streitgegenständlichen Regelungen der N1FAR der Verfügungsbeklagten zu 1) bzw. der zu erwartenden nationalen Umsetzung dieser Regelungen durch den Verfügungsbeklagten zu 2) findet eine Regulierung des Marktes für die Vermittlung von Fußballspielern statt, indem sie für die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zu Vermittlern einheitliche Vorgaben machen, die verpflichtend einzuhalten sind. Auf diese Weise koordinieren die Verfügungsbeklagten das Verhalten ihrer Mitglieder, namentlich der Vereine und Spieler.
89cc)
90Die streitgegenständlichen Regelungen der N1FAR der Verfügungsbeklagte zu 1) bzw. die zu erwartende Überführung dieser Regelungen in nationales Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagte zu 2) stellen entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Denn die dem Verband angeschlossenen Vereine nehmen sich mit den streitgegenständlichen N1FAR gegenüber den Vermittlern als der Marktgegenseite ihre jeweilige wirtschaftliche Selbstständigkeit und Handlungsfreiheit. Gleichzeitig werden hierdurch die Handlungsspielräume der Marktgegenseite beschnitten, da den Spielervermittlern die Ausweichalternativen genommen werden und sie nicht mehr frei im Wettbewerb agieren, insbesondere nicht mehr frei ihre Honorare aushandeln können.
91Im Ergebnis entsteht durch die Beschlussfassung demnach ein Hardcorekartell in Form eines Preis- bzw. Einkaufskartells.
92(a) Der insoweit relevante Markt ist der Markt für die Vermittlung von Fußballspielern, letztlich also ein Dienstleistungsmarkt, bei dem Fußballspieler, Trainer und Vereine Dienstleistungsempfänger und Spielervermittler Dienstleistungserbringer sind (insoweit zutreffend OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 30.11.2021 – 11 U 172/19 (Kart) = GRUR-RR 2022, 186 Rn. 64).
93(b) Eine Wettbewerbsbeschränkung ist nach der Rechtsprechung des EuGH gegeben, wenn die Beteiligten sich im Hinblick auf ihr künftiges Marktverhalten binden und hierdurch ihre Handlungsfreiheit beseitigt wird (Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 127 m.N. zur Rspr.). Dies basiert auf dem Grundgedanken des sog. Selbständigkeitspostulats des EuGH als Voraussetzung für Wettbewerb auf einem Markt. Danach hat jedes Unternehmen autonom zu bestimmen, welche Politik es auf dem Markt betreiben will. Denn Rivalität zwischen Unternehmen herrscht dort, wo diese frei über ihr Handeln entscheiden. Wettbewerb kann also grundsätzlich nur entstehen, wenn die beteiligten Unternehmen nicht in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt sind.
94Bezweckt sind Wettbewerbsbeschränkungen dann, wenn sie schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen sind, weshalb auch in solchen Fällen Untersuchungen zu den konkreten Wirkungen auf den Wettbewerb entbehrlich sind (EuGH, Urt. v. 19.3.2015, C-286/13 P, ECLU:EU:C:2015:184, Rz. 114 – Dole Food u.a.; EuGH, Urt. v. 2.4.2020, C-228/18, ECLI:EU:C:2020:265, Rz. 39, 44 – Budapest Bank; Wagner-von Papp in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rz. 304 f.).
95Gemessen an diesen Vorgaben sind die Bestimmungen der N1FAR eindeutig als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu werten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen jeweils weltweit für alle kommerziell tätigen Fußballvereine und -spieler gelten, da es außerhalb des von der Verfügungsbeklagte zu 1) organisierten Sports keinen Profifußballbereich gibt. Der Marktabdeckungsgrad beträgt mithin 100%. Demnach existieren auf dem Markt keine Nachfrager der Dienstleistung „Spielervermittlung“, die nicht an die Bestimmungen des N1FAR gebunden wären. Fußballvereine bzw. -spieler, die zu anderen als den von der Verfügungsbeklagte zu 1) bzw. dem Verfügungsbeklagte zu 2) vorgegebenen Bedingungen mit Vermittlern kontrahieren würden, müssten mit Sanktionen durch die Verfügungsbeklagte zu 1) und den Verfügungsbeklagte zu 2) rechnen (Art. 21 N1FAR). Daher geht es im Wege der Einführung der N1FAR gerade darum, diese beschränkenden Wirkungen herbeizuführen.
96(c) Zu den Regelungen ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:
97(1) Entgeltkappungsgrenze
98Die in Art. 15 Nr. 2 N1FAR prozentual festgelegten Entgeltobergrenzen stellen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV in Form eines Hardcore-Verstoßes dar. Denn sie führen dazu, dass sämtlichen Nachfragern von Spielervermittlungsdienstleistungen ein gleichförmiges Verhalten mit Blick auf maximal zu vereinbarende Entgelte vorgeschrieben wird. Die autonome Gestaltungsmöglichkeit von Fußballvereinen und -spielern bei der Vergütung von Spielervermittlern wird insoweit eingeschränkt. Hieraus folgt darüber hinaus auch die Beeinträchtigung der Handlungsspielräume von Spielervermittlern, mithin von Dritten. Vermittler haben aufgrund der vollständigen Marktabdeckung keine Ausweichalternativen, was ihnen ein freies Agieren im Wettbewerb unmöglich macht. Sie verlieren die Möglichkeit ihre Honorarhöhe frei auszuhandeln. Dass ihre Honorarhöhe mittelbar über die Höhe des vereinbarten Spielergehaltes beeinflusst wird, vermag daran nichts zu ändern.
99Diese Beschränkungen sind bezweckt im Sinne des Art. 101 AEUV.
100Die Verfügungsbeklagte zu 1) formuliert selbst, dass es ihr gerade auf die Begrenzung der von ihr als ausartend und im Vergleich zu anderen Bereichen wie der Höhe zu zahlender Ausbildungsentschädigung unverhältnismäßig hohen Vergütung von Spielervermittlerhonoraren ankommt.
101(2) Fälligkeitsregelungen
102Die in Art. 14 Nr. 6-8 N1FAR enthaltenen Bestimmungen zur Fälligkeit der Vergütung von Vermittlerhonoraren stellen gemessen an den oben dargestellten Maßstäben ebenfalls eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Hiernach erfolgt die Zahlung des Entgelts nach Abschluss des betreffenden Registrierungszeitraums und in Raten alle drei Monate für die Dauer des ausgehandelten Arbeitsvertrags. Sofern ein ausgehandelter Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als sechs Monaten hat, so erfolgt danach die Zahlung in einer einzigen Rate bei Ablauf des ausgehandelten Arbeitsvertrages. Diese Bestimmungen führen dazu, dass sämtlichen Nachfragern von Spielervermittlungsdienstleistungen ein gleichförmiges Verhalten mit Blick auf die Fälligkeit des vereinbarten Entgelts vorgeschrieben wird. Jede andere Gestaltungsmöglichkeit wird insoweit vollständig ausgeschlossen.
103Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil es sich bei der Fälligkeit nicht um die Vergütung als solche handelt. Zunächst ist insoweit nicht zu verkennen, dass auch Fälligkeitsregelungen im Grundsatz schon deshalb Einfluss auf den Wert der Vergütung haben können, wenn die Fälligkeit in nicht unerheblicher Weise hinausgeschoben wird und somit aufgrund der Regelung dem Spielervermittler das Kapital nicht zur Verfügung steht.
104Zudem sind auch ganz allgemein solche Konditionen betreffende Beschlüsse sind an sich geeignet, den Wettbewerb als freies Ringen um den Abschluss von Austauschverträgen zu beschränken. Denn sie führen – wie die Verfügungskläger zu Recht ausführen – zu einer Vereinheitlichung des Marktgeschehens, soweit Rahmenbedingungen bzw. Begleitkonditionen betroffen sind. Der Konditionenwettbewerb ist mit der starren Fälligkeitsregel insoweit vollkommen aufgehoben, da er den Beteiligten keinen Handlungsspielraum lässt.
105(3) Schuldnerbestimmung
106Aus den soeben dargelegten Gründen stellt auch Art. 14 Nr. 2 N1FAR, der festlegt, dass die Zahlung des im Rahmen der Vertretungsvereinbarung fälligen Entgelts ausschließlich durch den Klienten des Spielervermittlers erfolgen muss, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Dass die erreichte Wettbewerbsbeschränkung in Form einer Schuldnerbestimmung gerade das Ziel bzw. der Zweck der Regelung ist, wird durch das in Art. 14 Nr. 2 N1FAR zusätzlich normierte Verbot für den Schuldner, einen Dritten dazu zu ermächtigen, diese Zahlung zu leisten.
107(4) Bedingung tatsächliche Zahlung des Spielergehalts
108Gleiches gilt für die in Art. 14 Nr. 12 N1FAR enthaltenen Bestimmungen, wonach ein Spielervermittler keinen Anspruch auf ein noch nicht fälliges Entgelt aus einem ausgehandelten Arbeitsvertrag hat, wenn die Einzelperson vor Ablauf des ausgehandelten Arbeitsvertrages zu einer anderen aufnehmenden Einheit wechselt oder der ausgehandelte Arbeitsvertrag von der Einzelperson ohne wichtigen Grund vorzeitig gekündigt wird und der Spielervermittler die Einzelperson zum Zeitpunkt der Kündigung noch vertritt. Auch diese Bestimmung stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, weil sie die Handlungsspielräume der Beteiligten einschränkt.
109(5) Abwicklung über L1
110Als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist auch die Regelung des Art. 14 Nr. 13 N1FAR einzustufen. Diese Vorschrift sieht vor, dass alle Zahlungen von Entgelten eines Spielervermittlers über das L1 in Übereinstimmung mit dem Reglement des L1 erfolgen müssen.
111Indem alle Zahlungen über eine Institution der Verfügungsbeklagten zu 1) abgewickelt werden müssen, wird ein Kontrollsystem über die Einhaltung der Beschlüsse von den Marktteilnehmern installiert. Über das L1 wird die Höhe der gezahlten Entgelte nachvollziehbar sein. Dass es der Verfügungsbeklagten zu 1) gerade darauf ankommt, liegt auf der Hand. Sie selbst beschreibt, dass das L1 der Einhaltung der Bestimmungen dienen soll.
112In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht stellt das L1 anknüpfend an den mit der Zahlungsabwicklung einhergehenden Erkenntnisgewinn ein Marktinformationssystem dar, das zur Unterstützung und Absicherung von Wettbewerbsbeschränkungen genutzt werden kann. Aus diesem Grund stellt die Einrichtung selbst eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.
113(6) Verbot der Mehrfachvertretung
114Gemessen an den oben dargestellten Maßstäben des Selbstständigkeitspostulats im Sinne einer autonomen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer beinhaltet auch das in Art. 12 Nr. 8, 9 und 10 N1FAR normierte Mehrfachvertretungsverbot für Vermittler eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Danach dürfen Spielervermittler in einer Transaktion nicht mehr als einen Beteiligten vertreten. Ergebnis dieser Bestimmung ist eine Beschränkung der Beteiligten auf dem Markt für Spielervermittler. In der Konstellation, dass ein Vermittler für einen an einem Transfer Beteiligten (Spieler oder ab- bzw. aufnehmender Verein) tätig ist, können die jeweils noch an dem Transfer Beteiligten nicht auf diesen Spielervermittler zurückgreifen. Die Marktteilnehmer sind aufgrund dieser Bestimmung in ihrer Auswahlmöglichkeit eines Vermittlers beschränkt. Denn der bereits eine andere Partei des Transfers vertretende Vermittler kann von ihnen nicht mehr ausgewählt bzw. beauftragt werden. Dass die Möglichkeit besteht, einen anderen, noch nicht für einen anderen am Transfer beteiligten Vermittler zu beauftragen, vermag daran – anders als die Verfügungsbeklagte zu 1) meint – erkennbar nichts zu ändern. Der Umstand, dass die absolute Zahl möglicher Transferbeteiligungen gleich hoch bleibt, vermag die Beschränkung der freien Auswahlmöglichkeit nicht aufzuwiegen. Gleichzeitig wird für die Spielervermittler die Zahl möglicher Klienten beschränkt; genau hierauf zielt die Regelung auch ab.
115(7) Offenlegungspflichten
116Die Art. 16 Nr. 2 lit. h, j-k, Nr. 4, Art. 19 N1FAR normieren umfangreiche Bestimmungen sind ebenfalls als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren. Sie führen ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Marktinformationssystem ein.
117In Art. 16 Nr. 2 lit h ist niedergelegt:
118„Ein Spielervermittler muss:
119[…]
120h) die laufenden Offenlegungs- und Berichtspflichten, wie unter j) unten und in Absatz 4 dieses Artikels beschrieben, erfüllen;
121j) auf die Plattform hochladen: i. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss, Änderung oder Beendigung einer Vertretungsvereinbarung: die betreffende Vertretungsvereinbarung und die auf der Plattform angeforderten Informationen; ii. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss: jede Vereinbarung mit einem Klienten, die keine Vertretungsvereinbarung ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vereinbarungen in Bezug auf Sonstige Dienstleistungen und die auf der Plattform angeforderten Informationen; iii. innerhalb von 14 Tagen nach Entrichtung eines Entgelts: die auf der Plattform angeforderten Informationen; iv. innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung eines Entgelts im Zusammenhang mit einem Vertrag, der mit einem Klienten geschlossen wurde und kein Vertretungsvertrag ist: die auf der Plattform angeforderten Informationen; v. innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten: jede vertragliche oder sonstige Vereinbarung zwischen Spielervermittlern über die Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen oder über die Aufteilung der Einnahmen oder Gewinne aus einem Teil ihrer Spielervermittlungsleistungen; vi. innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten: alle Informationen, die sich auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auswirken können; und vii. innerhalb von 14 Tagen nach dem Ereignis: jede mit einem Klienten oder einem anderen Spie-lervermittler geschlossene Vergleichsvereinbarung.“
122Artikel 19 N1FAR sieht die Veröffentlichung durch die Verfügungsbeklagte zu 1) wie folgt vor;
123„Die N1 stellt zur Verfügung:
124a) die Namen und Angaben zu allen Spielervermittlern;
125b) die von den Spielervermittlern vertretenen Klienten, die Exklusivität oder Nichtexklusivität ihrer Vertretung und das Ablaufdatum der Vertretungsvereinbarung;
126c) die für jeden Klienten erbrachten Spielervermittlungsleistungen;
127d) alle gegen Spielervermittler und Klienten verhängten Sanktionen; und
128e) Einzelheiten zu allen Transaktionen mit Spielervermittlern, einschließlich der an Spielervermittler gezahlten Entgelte.“
129Nach den Vorgaben des EuGH verstößt der Austausch derartiger Informationen dann gegen das Kartellverbot, wenn er dazu bestimmt ist, andere wettbewerbswidrige Absprachen zu fördern. In derartigen Fällen bedarf es keiner eigenständigen Prüfung des Informationsaustausches. Insofern hat der EuGH die Vermutung aufgestellt, dass der bloße Austausch relevanter Informationen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, es sei denn, die Beteiligten weisen nach, dass er keinerlei Auswirkungen auf das Marktverhalten hat(te) (EuGH, Urteil v. 5.12.2013 − C-455/11 P – Solvay (Hydrogen Peroxide = NZKart 2014, 63, beck-online; Immenga/Mestmäcker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 246, 247).
130Auch die Veröffentlichung vorgenannter Informationen und der damit einhergehende Austausch unter den Beteiligten stellt sich somit als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.
131(8) Unterwerfungsverpflichtung
132Art. 4 und 16 Nr. 2 N1FAR stellen eine Lizensierungs- und Unterwerfungspflicht für Spielervermittler als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Spielervermittler auf. Nach diesen Vorschriften muss sich ein Spielervermittler zur Erlangung seiner zur Ausübung seiner Vermittlertätigkeit notwendigen Lizenz verpflichten, alle Verbandsstatuten der Verfügungsbeklagte zu 1), der Konföderationen (u.a. UEFA) und aller nationalen Verbände einzuhalten und sich der Sanktionsgewalt und der Verbandsgerichtsbarkeit der Verfügungsbeklagte zu 1) und des Verfügungsbeklagtes zu 2) zu unterwerfen. Auch diese Regelung stellt gemessen an den bereits dargestellten Maßstäben eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in Form einer Marktzutrittsschranke dar. Spielervermittlern, die eine solche Verpflichtungserklärung nicht erklären, wird die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Lizenz nicht erteilt oder entzogen. Hierdurch wird ihnen der Zugang zu ihrer beruflichen Tätigkeit unmöglich gemacht und sie stehen im Wettbewerb nicht mehr zur Verfügung. Auch dies stellt im Ergebnis eine bezweckte Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beteiligten dar.
133dd)
134Die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen sind zudem spürbar und geeignet, sich auf den Binnenmarkt der Europäischen Union auszuwirken.
135Art. 101 Abs. 1 AEUV soll nach ständiger Rechtsprechung keine Verhaltenskoordinierungen verbieten, die den Markt nur geringfügig beeinträchtigen. Nicht jede Auswirkung der Wettbewerbsbeschränkung genügt daher für die Erfüllung des Tatbestands, vielmehr bedarf es spürbarer Auswirkungen auf den Wettbewerb (Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB, H. I. § 2. Art. 101 AEUV – Kartellverbot Rn. 60).
136Die Spürbarkeit der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung ergibt sich hier indes aufgrund ihrer festgestellten Zweckgerichtetheit schon aus sich heraus. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH stellen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen stets eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar (EuGH Urt. v. 13.12.2012 – C 226/11, ECLI:EU:C:2012:795 = NZKart 2013, 111, Rn. 37 – Expedia).
137Aufgrund der Internationalität des Fußballsystems steht zudem die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Regelungen auf den Binnenmarkt der Europäischen Union auswirken, außer Frage.
138ee)
139Die Voraussetzungen von Tatbestandsrestriktionen, welche die festgestellten Verstöße aus dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV wieder herausfallen ließen, liegen nicht vor. Weder greifen vorliegend die durch den EuGH aufgestellten Meca-Medina-Regeln noch kann eine Tatbestandsrestriktion aufgrund des sogenannten Verbandsprivilegs angenommen werden.
140(a)
141Eine Tatbestandsrestriktion nach den Grundsätzen der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 18.7.2006, C-519/04 P, ECLI:EU:C:2006:492) ist vorliegend nicht anzunehmen. Nach den vom EuGH entwickelten Anforderungen unterfällt ein wettbewerbsbeschränkender Beschluss in Form eines sportlichen Regelwerkes nicht dem Kartellverbot nach Art. 101 AEUV, wenn der Beschluss erstens einem legitimen Zweck dient, zweitens seine wettbewerbsbeschränkende Wirkung notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängt und schließlich drittens die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen im Hinblick auf die genannten Ziele verhältnismäßig sind.
142Vorliegend fehlt es bereits an dem sportlichen Regelwerk und damit an der Grundvoraussetzung der Tatbestandsausnahme; das vorliegende Regelwerk ist ohne jeden vernünftigen Zweifel einer Tatbestandsrestriktion nicht zugänglich.
143Denn es ist durch die Verfügungsbeklagten nicht im Ansatz deutlich gemacht worden und zudem auch in der Sache nicht nachvollziehbar, dass die fraglichen Regelungen der N1FAR entsprechend den Ausführungen des EuGH eine mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbundene Materie darstellt, die gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Denn trotz der durch die Verfügungsbeklagten angegebenen Ziele wie Gewährleistung der Vertragsstabilität, Nachwuchsförderung, Solidarität zwischen Elite- und Breitenfußball, Aufrechterhaltung des Wettbewerbsgleichgewichts usw. ist nicht zu verkennen, dass das Reglement eben nicht den spezifischen Charakter des Sports, sondern ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft (so zur Einordnung von Spielervermittlern im Fußballbereich bereits EuG, Urt. v. 26. 1. 2005, Rs. T-193/02 „Laurent Piau“ = SpuRt 2005, 102, beck-online), die eindeutig von sportlichen Zielen abgekoppelt ist. Denn insoweit stehen die Spielervermittler mit ihren Dienstleistungen dem sportlichen Wettbewerb nicht näher als andere Dienstleister der Vereine auch; eine unmittelbare Rolle für die Ausübung des Wettbewerbs spielen sie erkennbar nicht und selbst wenn man eine nicht völlig untergeordnete mittelbare Rolle angesichts der durch die Verfügungsbeklagten genannten Ziele annehmen wollte, wäre diese durch das wirtschaftliche Interesse vollkommen überdeckt (vgl. in ähnlicher Konstellation LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28. Februar 2019 – 19 O 1079/18 –, Rn. 43, juris sowie zum Ganzen auch Soldner/Gastell, SpoPrax 2022, 74 und Podszun, NZKart 2021, 138, 144 m.w.N.)
144(b) Doch selbst wenn man das 3-Stufen-Modell des EuGH vorliegend zur Anwendung bringen wollte, so zeigt sich, dass sich die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen auch dann als unzulässig darstellen.
145(aa) So ist aus Sicht der Kammer für die hier streitgegenständlichen Regelungen der N1FAR insgesamt bereits auf der ersten Stufe des Prüfungsmodells kein legitimer Zweck erkennbar.
146Als legitim können regelmäßig Zielsetzungen solcher Verbandsstatuten eingestuft werden, welche die Organisation sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Wettkampfsports betreffen. Die Grenze legitimer Zielsetzungen wird dann erreicht, wenn der Schutzbereich der Sportverbandsautonomie überschritten werde (vgl. Heermann, ZWeR 2017, 24, 44)
147Die Zielsetzung der N1FAR ist – wie dargelegt – in Art. 1 N1FAR selbst niedergelegt und wurde durch die Verfügungsbeklagten in ihren Schriftsätzen näher erläutert; dies muss sich an den soeben genannten Voraussetzungen messen lassen.
148Indes ist weder schlüssig durch die Verfügungsbeklagten dargelegt noch sonst nachvollziehbar, inwieweit die Bestimmungen der N1FAR zur Erreichung der vorgetragenen Ziele beitragen können. Denn es ist schlechterdings nicht erkennbar, dass jedenfalls die hier streitgegenständlichen, angefochtenen Regelungen taugliche Werkzeuge wären, um die vorgetragenen Zielen der Verfügungsbeklagten (Vertragsstabilität, Förderung der Ausbildung junger Spieler, Förderung des Geistes der Solidarität zwischen Elite- und Breitenfußball, Minderjährigenschutz, Aufrechterhaltung des Wettbewerbsgleichgewichts und Gewährleistung der Regelmäßigkeit der sportlichen Wettkämpfe) zu erreichen.
149Wie schon ausgeführt, spricht wenig dafür, dass sich die Tätigkeit von Spielervermittlern überhaupt unmittelbar auf den sportlichen Wettkampf auszuwirken vermag. Insbesondere die auf Chancengleichheit gerichteten Ziele (Wettbewerbsgleichgewicht und Regelmäßigkeit sportlicher Wettkämpfe) sind durch die Spielervermittler praktisch nicht zu beeinflussen. So hat schon der EuGH in der Rechtssache Bosman zu Transferregeln entschieden, dass diese kein geeignetes Mittel darstellten, um die Aufrechterhaltung des finanziellen und sportlichen Gleichgewichts in der Welt des Fußballs zu gewährleisten, weil sie weder verhinderten, dass sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler sichern, noch dass die verfügbaren finanziellen Mittel ein entscheidender Faktor beim sportlichen Wettkampf sind, wodurch das Gleichgewicht zwischen den Vereinen erheblich gestört werde (EuGH, Urteil vom 15-12-1995 - Rs. C-415/93 = NJW 1996, 505, beck-online). Es liegt auf der Hand, dass die hier in Rede stehenden Regelungen noch weiter vom sportlichen Aspekt entfernt sind als die in der Entscheidung genannten Transferregeln, an welche die Regeln zur Spielervermittlung nur anknüpfen.
150Zudem kann auch die Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass die Entgeltkappungsgrenze zur Vertragsstabilität beitrage und somit auch die Kaderkontinuität gefördert und so eine höhere sportlicher Qualität sichergestellt werde, nicht überzeugen. Mit Recht wird dem in der Literatur etwa der Vergleich eines vollerfüllten Zweijahresvertrages mit einem nach vier Jahren einvernehmlich aufgehobenen Fünfjahresvertrag entgegengehalten (vgl. Soldner/Gastell, SpoPrax 2022, 74). Auch ist angesichts der ohnehin bestehenden Transferfenster nicht erkennbar, wieso Regelungen für Spielervermittler Kaderkonstanz oder Vertragsstabilität fördern könnten, zumal die Verträge immer noch durch die Vereine geschlossen werden, welche auch sehr wohl Interesse an der Abgabe von Spielern ohne Perspektive oder gegen Ablöse bei auslaufendem Vertrag haben können (Soldner/Gastell a.a.O.). Im Übrigen ist ein vorzeitiger Transfer eines Spielers ohne Zustimmung des abgebenden Vereins als Vertragspartner nicht möglich. Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass Spielervermittler keinen wesentlichen Einfluss auf die Vertragsstabilität oder die Transferautonomie haben. Außerdem kann – wie die Verfügungskläger zu Recht anführen – die Vermittlungstätigkeit eines Spielervermittlers auch in die Verlängerung eines bestehenden Vertragsverhältnisses münden. In diesem Falle ist die Kaderkontinuität von vornherein nicht betroffen.
151Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, die von ihr beschlossene Entgeltkappungsgrenze führe dazu, dass für Vermittler ein geringerer Anreiz für die Vermittlung von Spielern bestünde, geht dies fehl. Denn aufgrund bestehender Bestimmungen zur vorgesehenen Anrechnung anderer erbrachter Leistungen auf die Vermittlervergütung, bleibt eben diese Vergütung der Hauptteil ihrer Einnahmemöglichkeiten.
152Die im Übrigen von der Verfügungsbeklagte zu 1) ausgeführten Argumente (Unverhältnismäßigkeit der Gehälter von Spielervermittlern, Anreizschaffung für Spielervermittler höhere Gehälter für die von ihnen vertretenen Spieler auszuhandeln, Verringerung von unethischem Verhalten) überzeugen – auch bei insoweit unterstellter Richtigkeit des Bestehens der behaupteten Probleme und Missstände – ebenfalls nicht. Denn diese angegebenen Gründe laufen im Ergebnis allein darauf hinaus, als ausufernd empfundene Vergütungsstrukturen für Spielervermittler zu verhindern und durch Einschränkungen der finanziellen Kalkulations- und Verhandlungsfreiheit der Vermittler vor allem den rein ökonomischen Zielen der Vereine, nämlich ihre eigenen Kosten zu senken, zu dienen (vgl. dazu überzeugend Podszun NZKart 2021, 138, 144).
153Aus objektiver Sicht wäre es viel naheliegender, die durch die Verfügungsbeklagten erkannten Probleme und Fehlentwicklungen dort zu adressieren, wo sie tatsächlich, ihr Bestehen unterstellt, entstehen und nicht durch den äußerst mittelbaren Ansatz über die N1FAR. Ein Beispiel hierfür ist der durch die Verfügungsbeklagten herangezogene Vergleich zwischen den Entwicklungen der Ausbildungsvergütungen für den Amateursportbereich einerseits und den Vermittlervergütungen andererseits. Wenn hier der als Analogie in den Erörterungen benutzte „insgesamt zu verteilende Kuchen“ eine feststehende, unveränderliche Größe hat, so ließen sich andere Regelungen wie etwa höhere festgeschriebene Ausbildungsvergütungen oder ähnliche, im Verbandssystem mit seinen Beteiligten verbleibende Regelungen denken. Dass stattdessen Regelungen zu Lasten Dritter, nämlich außerhalb des Verbandes stehender Dienstleister, in legitimer Weise das behauptete Ziel erreichen könnten, erschließt sich schon nicht im Ansatz. Insbesondere kann schon hier darauf verwiesen werden, dass die N1FAR als Mittel zur Erreichung des Ziels – höhere Ausbildungsleistungen – aus genannten Gründen weder notwendig noch verhältnismäßig sind.
154Nichts anderes gilt bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Regelungen, nämlich der weiteren angefochtenen Bestimmungen der N1FAR zu Zahlungsmodalitäten, Mehrfachvertretungsverbot, Offenlegungspflichten, Unterwerfungsnotwendigkeit und L1. Letztlich geht es auch hier im Wesentlichen um an die Vergütungsfragen gekoppelte Aspekte, welche das Schicksal der Bewertung zur Entgeltkappungsgrenze teilen, und zwar auch soweit die Regelungen zur Offenlegung von Daten betroffen sind, für welche erst Recht nicht im Ansatz erkennbar ist, inwieweit hierdurch eine Förderungen der Ziele, auf die sich die Verfügungsbeklagten berufen, erreicht werden könnte.
155(bb)
156Aus denselben Gründen sind die vorliegend angefochtenen Regelungen der N1FAR, selbst wenn man das Vorliegen der ersten Stufe bejahen wollte, auch nicht im Sinne der zweiten Stufe der Meca-Medina-Regeln mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs notwendig verbunden. Denn sie hängen nicht untrennbar mit der Verfolgung zuvor ermittelten legitimen Zielsetzungen zusammen, so dass sie gleichsam als in der Natur der Sache liegend ausgemacht werden könnten (vgl. zutreffen Heermann, ZWeR 2017, 24, 46 m.w.N.). Ein derartiger inhärenter Zusammenhang (vgl. zum Begriff instruktiv auch Podszun, NZKart 2021, 138, 144) ist vorliegend nicht im Ansatz dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
157(c)
158Die streitgegenständlichen wettbewerbsbeschränkenden Regelungen sind schließlich, selbst wenn man das Vorliegen der beiden zuvor erörterten Stufen annehmen wollte, als insgesamt nicht verhältnismäßig einzustufen.
159Der behauptete Zweck und die eingesetzten Mittel stehen in keiner Weise in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Dies zeigt sich bereits daran, dass durch die N1FAR undifferenziert und ausnahmslos alle Spielervermittler für ausnahmslos alle vermittelten Transfers adressiert werden. Damit werden aber auch all jene Spielervermittler von den Regelungen getroffen und in ihrer Berufs- und Wettbewerbsfreiheit beschränkt, die zu den von der Verfügungsbeklagte zu 1) ausgemachten Problemen und Fehlentwicklungen durch ihr eigenes Verhalten nichts beigetragen haben und deren Beschränkung umgekehrt auch nichts zur Verbesserung der Situation beitragen wird. Zu denken ist hier nicht zuletzt an die im Bereich des Frauenfußballs und der unteren Profiligen tätigen Spielervermittler, bezüglich derer nicht im Ansatz ersichtlich ist, inwieweit sie zu den durch die Verfügungsbeklagten benannten Fehlentwicklungen beigetragen haben könnten, deren wirtschaftliche Situation aber durch die Regelungen massiv eingeschränkt werden wird. Hinzu kommt, dass der zu erwartende Grad der Zweckerreichung über die N1FAR gegen Null läuft, weil zahlreiche andere Ursachen unabhängig von der Tätigkeit der Vermittler auf die Ausgeglichenheit des Wettbewerbs oder die vermeintliche Kaderstabilität einwirken (vgl. zu letzterem Aspekt auch Soldner/Gastell in SpoPrax 2022,74).
160Insbesondere hinsichtlich des Mehrfachvertretungsverbots in Art. 12 war insoweit auch zu beachten, dass bereits im gegenwärtigen T1-Vermittlerreglement, dort unter § 8 Nr. 2 und 3, Offenlegungspflichten niedergelegt sind, die nach unstreitigem Parteivortrag auch tatsächlich gelebt werden. Danach müssen alle Vereinbarungen zwischen dem Spielervermittler und dem Verein vom Spieler unterzeichnend zur Kenntnis genommen werden. Hierdurch wird bereits eine ausreichende Transparenz hinsichtlich der von einem Vermittler wahrgenommenen Interessen erzeugt. Die am Transfer Beteiligten werden so in die Lage versetzt, eigenständig zu entscheiden, ob sie den betreffenden Vermittler unbeschadet seiner Mehrfachvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wollen oder eine Vertretung ablehnen. Eine Verschärfung ist an dieser Stelle weder erforderlich noch angemessen und damit auch nicht verhältnismäßig.
161Aus welchen Gründen schließlich die Notwendigkeit einer Unterwerfungserklärung der Spielervermittler als Nichtverbandsmitglieder unter das gesamte Regelwerk der Verfügungsbeklagte bestehen sollte und inwieweit diese geeignet wäre die genannten erklärten Ziele der N1FAR zu erreichen, wird von den Verfügungsbeklagte letztlich gar nicht erklärt und ist im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich.
162(d) Verbandsautonomie
163Eine Ausnahme vom Kartellverbot nach Art. 101 AEUV folgt auch nicht aufgrund der den Verfügungsbeklagten zukommenden Verbandsautonomie.
164Zwar ist anerkannt, dass Verbände wie die Verfügungsbeklagten ihre inneren Angelegenheiten, d.h. ihre Organisation und die Verhältnisse ihrer Mitglieder bzw. das Verhältnis zu ihren Mitgliedern, autonom regeln können. Dieses Recht richtet sich allerdings an das Verbandsinnere. In dem Moment also, in dem Verbandsregelungen die wettbewerblichen Freiheiten verbandsexterner Dritter beschneiden, greift das Kartellrecht ein (vgl. in diese Richtung schon EuG, Urt. v. 26. 1. 2005, Rs. T-193/02 = SpuRt 2005, 102 mit Verweis auf EuGH C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnrn. 68 und 69). Ein solches Reglement fällt daher nicht unter die Organisationsfreiheit der Sportverbände, weshalb es auch kein Verbandsprivileg für kartellrechtswidrige Maßnahmen zulasten Dritter gibt (vgl. unter dem Gesichtspunkt des ordre public auch BGH Beschluss v. 27.9.2022 − KZB 75/21 – Steinbruch-Schiedsspruch = NZKart 2023, 30 Rn. 14 und zum Ganzen Podszun NZKart 2021, 138, 145 ff. sowie Heermann, ZWeR 2017, 24, 47)
165ff) Art. 101 Abs. 3 AEUV
166Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht gegeben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die positiven Wettbewerbswirkungen die negativen im Einzelfall überwiegen würden, wie es aber das der Freistellung zugrunde liegende Konzept erfordert.
167Die vorliegend allein in Betracht kommende Einzelfallfreistellung scheitert daran, dass nicht im Ansatz ersichtlich ist, inwieweit durch die angefochtenen streitgegenständlichen Regelungen der N1FAR die für Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderlichen Effizienzgewinne zu erzielen wären. Die Höhe einer vereinbarten Vermittlervergütung sowie die weiteren Vertragsvereinbarungen sind Gegenstand eines wettbewerblichen Verhandlungsprozesses. Inwieweit die durch die N1FAR eingeführten Begrenzungen und festgelegten Rahmenbedingungen insoweit einen Effizienzgewinn bringen sollen, ist weder vorgetragen noch im Übrigen erkennbar. Zu berücksichtigen ist insbesondere der in Art. 101 Abs. 3 AEUV adressierte Verbrauchernutzen; hier ist schon nicht ersichtlich, wer überhaupt – auch unter Zugrundelegung eines weiten Verbraucherbegriffs – diese Verbraucherseite darstellen soll. Die im Wesentlichen durch die Regelungen begünstigten Vereine kommen insoweit als Teil des beschließenden Verbandes von vornherein nicht in Betracht. Soweit man auf die Spieler abstellen wollte, ist deren Nutzen angesichts des „Client-Pays-Principle“ von vornherein fraglich.
168Schließlich ist auch im Übrigen eine Sicherstellung der Integrität des Sports – auf diesen Aspekt berufen sich die Verfügungsbeklagten – kein Gesichtspunkt, der als wettbewerbsfördernd unter Art. 101 Abs. 3 AEUV subsumiert werden könnte (vgl. hierzu auch statt aller Podszun, NZKart 2021, 138, 144 f.); dies gilt ebenfalls für den genannten, hier aber jedenfalls von den angegriffenen Klauseln her nicht streitgegenständlichen Minderjährigenschutz. Letzterer ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht durch einen Sportverband über die koordinierte finanzielle Anreizsetzung für andere Marktteilnehmer zu regeln. Eine Abwägung mit Allgemeininteressen ist im Rahmen des Art. 101 Abs. 3 AEUV nur möglich, soweit sie unter dessen Voraussetzungen subsumiert werden können.
169Anzuerkennen ist unter Art. 101 Abs. 3 AEUV allenfalls der Grundsatz der sog. „competitive balance“, doch lässt sich auch hieraus kein Argument zu Gunsten der Verfügungsbeklagten gewinnen. Denn dass die N1FAR-Regeln in irgendeiner Weise geeignet wären, das wettbewerbliche Gleichgewicht, etwa zwischen den Teams der ersten Bundesliga, zu verbessern, ist weder erkennbar noch durch die Verfügungsbeklagten in nachvollziehbarer Weise vorgetragen.
170Insgesamt ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV von der insoweit darlegungsbelasteten Verfügungsbeklagten weder mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten dargelegt noch glaubhaft gemacht.
171b) Aus gleichen Gründen verstoßen die Regelungen der N1FAR auch gegen § 1 GWB.
172c) Art. 102 AEUV
173Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die Regelungen der N1FAR in toto auch gegen Art. 102 AEUV verstoßen, doch kann dies nach dem zuvor Gesagten dahinstehen, zumal hier die Unklarheit besteht, ob eine Anwendung der Meca-Medina-Regeln auch im Rahmen von Art. 102 AEUV in Betracht kommt.
174d)
175Die Verfügungskläger sind als Spielervermittler bzw. Spielervermittlungsdienste anbietendes Unternehmen auch von den Bestimmungen der N1FAR bzw. dem noch zu erlassenen nationalen Bestimmungen des Verfügungsbeklagten zu 2) im Sinne des § 33 Abs. 3 GWB betroffen.
176Die Verfügungskläger haben im Einzelnen ihre Vermittlungstätigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht, zudem haben sie im Einzelnen noch zu Zertifizierungen und ähnlichen Aspekten im Zusammenspiel mit den Verfügungsbeklagten vorgetragen, zuletzt mit Schriftsatz vom 30.04.2023 (dort Rn. 3 und 4); dem sind die Verfügungsbeklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Dem sind die Verfügungsbeklagten nicht entgegen gekommen. Den Vortrag der Verfügungskläger, in der Vergangenheit als Vermittler bei ihr lizensiert und registriert gewesen zu sein und auch jetzt die Lizenzierung erneut erstreben, bestreitet die Verfügungsbeklagte zu 1) auch nicht und trägt hierzu sowie zu den Mitgliedschaften des Verfügungsklägers zu 1) (Mitglied der C1, einer Spielervermittlervereinigung) und des Verfügungsklägers zu 2) (Vorstandsmitglied der S1-Vereinigung) selbst vor. Damit sind die Verfügungskläger erkennbar Adressaten der N1FAR, welche ihre künftige Berufsausübung und somit ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der geschilderten Weise reglementiert.
177Der Umstand, dass diese Regelungen noch nicht in vollem Umfange Wirksamkeit erlangt haben, steht der Betroffenheit nicht entgegen, denn insoweit genügt, dass konkrete Nachteile drohen; sie müssen noch nicht eingetreten sein (vgl. auch OLG Düsseldorf VI-U Kart 7/12 und auch BGH KZR 24/17, Rn 25, juris).
178e)
179Auch ist die nach § 33 Abs. 2 GWB für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr zu bejahen. Es droht eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen nach Art. 101 AEU bzw. § 1 GWB und nach Art. 102 AEUV/§§ 19, 20 GWB i.S.v. § 33 Abs. 2, 1 GWB.
180Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, I ZR 242/12 = GRUR 2014, 883 Rn. 35, beck-online).
181So liegt der Fall hier. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat das N1FAR am 16. Dezember 2022 verabschiedet und ihr Inkrafttreten am 01.10.2023 – jenseits der bereits am 09.01.2023 in Kraft getretenen Teile – beschlossen.
182Auch hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 2) ist die Erstbegehungsgefahr zu bejahen. Der Verfügungsbeklagte zu 2) unterliegt gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) einer verbandsrechtlichen Umsetzungspflicht, die in Art. 3 N1FAR dahingehend konkretisiert ist, dass sie die hier streitgegenständlichen Art. 11 bis 21 N1FAR durch Verweis in das von ihr zu erlassene Reglement einbeziehen muss. Inhaltliche Änderungsmöglichkeiten bestehen für den Verfügungsbeklagten zu 2) insoweit nicht. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist lediglich nach Art. 3 Nr. 3 N1FAR dazu berechtigt, strengere Maßnahmen als die in den Artikeln 11 bis 21 beschriebenen in ihren nationalen Reglements umzusetzen, welche sodann naturgemäß erst recht als kartellrechtswidrig anzusehen wären.
183Vor diesem Hintergrund ist als sicher anzunehmen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) die Vorschriften der N1 Football Agent Regulations zum 30.09.2023 national umsetzen und im Anschluss auf nationale Sachverhalte anwenden und durchsetzen wird.
184Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) insoweit vorträgt, eine Umsetzung werde noch geprüft und sei gerade noch nicht erfolgt, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Denn der Verfügungsbeklagte trägt zugleich ausdrücklich vor, die Bestimmungen der N1FAR für rechtmäßig zu halten und war vorprozessual auch nicht bereit, eine freiwillige Unterlassungserklärung – etwa bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften – abzugeben.
1853.
186Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten liegt auch der für den Erlass der gegenständlichen einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO notwendige Verfügungsgrund vor.
187Nach § 935 ZPO besteht ein Verfügungsgrund, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Si-cherungsverfügung) bzw. nach § 940 ZPO, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsverfügung). Diese Voraussetzung des Verfügungsgrundes wird zusammengefasst unter dem Begriff der Dringlichkeit. Die Tatsachen, die das Vorliegen dieser Dringlichkeit begründen, sind vom Verfügungskläger im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen, §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO (so auch die Kammer: LG Dortmund Urt. v. 4.3.2020 – 8 O 2/20, BeckRS 2020, 5413 Rn. 54, beck-online).
188a)
189Die Verfügungskläger begehren mit ihren Anträgen – lediglich – den Erlass einer Sicherungsverfügung. Soweit die Verfügungsbeklagten unter Hinweis auf in Parallelfällen ergangenen Entscheidungen des LG Mainz sowie des OLG Koblenz die Auffassung vertreten, es handele sich vorliegend um eine besonderen Anforderungen unterliegende sog. Leistungsverfügung, so geht diese Rechtsauffassung erkennbar fehl.
190(aa) Der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sowie der Kammer folgend, entspricht eine Unterlassungsverfügung regelmäßig einer Sicherungsverfügung und ist gerade kein Unterfall der Leistungsverfügung, solange sie bloß abwehrenden Charakter hat, mag sie – was notwendige Folge daraus ist – auch praktisch zu einer zeitweisen Befriedigung des Unterlassungsanspruchs führen (OLG Düsseldorf Urt. v. 7.9.2020 – VI-U (Kart) 4/20, BeckRS 2020, 27925 Rn. 74; ferner Zöller-Vollkommer, § 940 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Hierfür spricht auch bereits der schlichte Umstand, dass das Unterlassen in Form der Sicherungsverfügung in § 938 Abs. 2 ZPO adressiert ist, während die Leistungsverfügung keinen unmittelbaren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (s. auch Zöller-Vollkommer, § 935 ZPO, Rn. 2).
191Der vorliegende Fall darf nicht verwechselt werden mit Fallgruppen, in denen der Antragsgegner es unterlassen soll, eine Leistung nicht zu erbringen, was im Ergebnis auf eine Leistungsverpflichtung abzielen würde (vgl. zu dieser Art von Antragsstellung außerhalb von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes etwa BGH 6.10.2015 – KZR 87/13, Rn. 25, juris – Porsche-Tuning; LG Dortmund 25.2.2019 – 8 O 16/16 [Kart] Rn. 60, juris). Vorliegend geht es schlechterdings allein darum, dass die Verfügungsbeklagten Handlungen nicht vornehmen sollen, also schlicht der status quo aufrechterhalten werden soll. Damit handelt es sich nachgerade um den Paradefall einer Sicherungsverfügung.
192(bb) Selbst wenn man die Fallgruppe hier als Leistungsverfügung verstehen wollte, so wäre zu berücksichtigen, dass auch eine solche inklusive der mit ihr verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich ist, wenn das Interesse der Verfügungskläger an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der einstweiligen Verfügung dem schutzwürdigen Interesse des Verfügungsbeklagten, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden, überwiegt. In die so vorzunehmende Abwägung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrages einzubeziehen. Dabei sind die Verfügungsbeklagten umso weniger schutzbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die Berechtigung des Anspruches zweifelsfrei feststellen lässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 Rn. 118, juris = WUW1293298 – Hintersitzlehnen; st. Rspr. der Kammer, z. B. LG Dortmund, Urt. v. 30.05.2018, 8 O 10/18 Kart = WuW 2018, 640 ff. Rn. 91 = WUW1288530 – Rücksitzlehnen).
193Angesichts der aus Sicht der Kammer eindeutigen Rechtslage – insoweit besteht bekanntlich vom Prüfumfang keinerlei Unterschied zum Hauptsacheverfahren (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2008, 6 W 92/08 Rn. 30, juris = WUW0327258 – Hundezuchtverband; LG Dortmund 8 O 2/20 = WuW 2020, 422, 426) – würde diese Interessenabwägung ebenfalls zugunsten der Verfügungskläger ausfallen und zum Erlass auch einer Leistungsverfügung führen. Denn hier wäre auch zu berücksichtigen, dass angesichts etwa der Entgeltkappungsgrenzen ohne weiteres nachzuvollziehen ist, dass die Verfügungskläger massive Einnahmerückgänge befürchten und ihr Geschäftsmodell bedroht sehen müssten, während auf Seiten der Verfügungsbeklagten nichts als die Fortsetzung des bisherigen status quo zu verzeichnen wäre; Einbußen wären hier in keiner Weise zu befürchten, sondern allein die vorläufige Fortführung eines über Jahre und Jahrzehnte hinweg gewachsenen und letztlich durch das freie Spiel der Marktkräfte geschaffenen Zustandes.
194b)
195Die Eilbedürftigkeit folgt vorliegend nicht allein aus den bereits angesprochenen, durch die Verfügungsklägerseite im Hinblick auf ihre Einkommens- und Existenzgefährdung vorgetragenen Aspekten, sondern gerade auch aus der Besonderheit der Vorlage des LG Mainz im Hinblick auf die auch für das Verfahren hier relevanten Fragen an den EuGH nach Art. 267 (LG Mainz, Beschluss v. 30.03.2023, 9 O 129/21).
196Denn es ist im konkreten Fall nicht nur so, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an sich wegen seiner Eilbedürftigkeit und Vorläufigkeit die seitens der Verfügungsbeklagten angeregte Aussetzung mit Blick auf die vorgenannte EuGH-Vorlage durch das Landgericht Mainz verbietet und auch eine Vorlage an den EuGH gemäß Art 267 AEUV nicht zulässig ist (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 148 Rn. 2; Greger in: Zöller, Zivilprozess-ordnung, § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit, Rn. 4; EuGH NJW 77, 1585; BGH ZZP 110 [1997], 373 aE; Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rn 21 m.w.N. und Zöller-Vollkommer, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b ZPO, Rn. 8a). Vielmehr führt die genannte EuGH-Vorlage sogar dazu, dass den Verfügungsklägern die Erlangung einer rechtzeitigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren kaum mehr möglich ist. Denn ein mit einem von den Verfügungsklägern angestrengten Hauptsacheverfahren befasstes Gericht wäre in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO grundsätzlich gehalten, das Verfahren auszusetzen, da die Entscheidung einer solchen Hauptsache von der Beantwortung derselben Fragen wie im genannten Vorabentscheidungsverfahren abhinge (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10, Rn. 8, juris; Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 21 Aussetzung des Verfahrens, Rn. 14 und Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Einführung, Rn. 1_80) und bei Fortführung des Hauptsacheverfahrens somit die Gefahr bestünde, von der zu fassenden Entscheidung des EuGH abzuweichen.
197Da aber die Verfügungsbeklagten erkennbar ihrerseits nicht bereit sind, den Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten, würde so ein womöglich rechtswidriger Zustand über Jahre hinweg perpetuiert, wenn dies nicht auf dem einstweiligen Zivilrechtsweg verhindert würde, weil dem von der Maßnahme Betroffenen kein primärer Rechtsschutz gegen die Maßnahme selbst mehr zur Verfügung stünde. Die Verweisung auf die spätere Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist in der Gesamtabwägung der Umstände untunlich. Wegen der vorliegenden Existenzbedrohung könnte womöglich aufgrund von Insolvenzen ein Schadensersatz – in jahrelangen Prozessen –gar nicht mehr erfolgreich erstritten werden.
198c)
199Die Verfügungskläger haben auch nicht – anders als die Verfügungsbeklagten meinen – durch zögerliche Rechtsverfolgung die Annahme der Dringlichkeit zur Sicherung ihres Anspruchs selbst widerlegt. Sie sind vielmehr ihrer Obliegenheit zur zügigen Geltendmachung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nachgekommen.
200Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 – MQB-Hintersitzlehnen, Rn. 106 bei juris; Beschluss vom 3.4.2018, VI-W (Kart) 2/18 – Herausgabe von Beweismitteln I, Rn. 38 bei juris; Beschluss vom 13.9.2016, VI-W (Kart) 9/16; Beschluss vom 17.10.2014, VI-W (Kart) 5/14; Beschluss vom 22.5.2012, VI-W (Kart) 4/12; Beschluss vom 12.3.2012, VI-W (Kart) 2/12). Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist. Nach welchen Zeiträumen des Zuwartens nicht mehr von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden kann, hängt danach zwar von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Sofern nicht besondere rechtfertigende Gründe vorliegen, ist allerdings ein Zeitraum von mehr als vier Wochen als dringlichkeitsschädlich zu beurteilen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.8.2020, VI-U (Kart) 10/20; Beschluss vom 22.7.2020, VI-U (Kart) 9/20; Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 – MQB-Hintersitzlehnen, Rn. 106 bei juris; Beschluss vom 3.4.2018, VI-W (Kart) 2/18 – Herausgabe von Beweismitteln I, Rn. 38 bei juris; Beschluss vom 13.9.2016, VI-W (Kart) 9/16; vom 17.10.2014, VI-W (Kart) 5/14; so auch OLG München, Urteil vom 7.2.2019, 29 U 3889/18 – Wissenschaftsverlage, Rn. 184 bei juris: ein Monat).
201Den so definierten Anforderungen sind die Verfügungskläger nachgekommen. Zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses der Verfügungsbeklagten zu 1) am 06.01.2023 und dem Eingang der Antragsschrift beim Landgericht Dortmund am 03.02.2023 liegen exakt vier Wochen. Hinzu kommt, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Sache darüber hinaus auch besondere Umstände vorliegen, die im Ergebnis – unabhängig von der hier eingehaltenen vier-Wochen-Anforderung – dazu führen, dass die Verfügungskläger alles in ihrer Macht Stehende für die Erwirkung eines möglichst baldigen Erlasses einer einstweiligen Verfügung im oben genannten Sinne getan haben.
202Anders als die Verfügungsbeklagte zu 1) meint, ist auch nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Ankündigung einer Sitzung, bei der die N1FAR beschlossen werden sollten, abzustellen. Allein der Umstand, dass ein Regelwerk, welches die Rechte der Verfügungskläger verletzen könnte, möglicherweise beschlossen wird, ist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht ausreichend. Die Verfügungskläger hätten insoweit mit der Zurückweisung eines etwaigen Antrags zumindest mangels Dringlichkeit rechnen müssen, wie es durch die Landgerichte Frankfurt und Mainz in parallel gelagerten Verfahren bereits erfolgt war. Hinzu kommt, dass die N1FAR zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht beschlossen gewesen sind. Mag ihr Inhalt auch erwartbar gewesen sein, so hätten aufgrund von Beratungen oder anderer Umstände dennoch nicht ausschließbar noch Änderungen, Aufhebungen oder Vertagungen beschlossen werden können.
2034.
204Soweit die Verfügungsbeklagten noch mit Schriftsatz vom 12.05.23 und 17.05.23 zur Sache vorgetragen haben, waren diese Schriftsätze nicht nachgelassen, was im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch unzulässig gewesen wäre. Auch hätte deren Inhalt nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt.
205III.
206Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.