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1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 125.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die verklagte …bank auf Erstattung eines angeblich von der Klägerin in ein Schrankfach eingelegten und angeblich von ihrem wegen eines zwischenzeitlichen Schrankvollmachtswiderrufs nicht mehr zutrittsberechtigten Ehemann dem Schrankfach entnommenen Bargeldbetrages in Höhe von 125.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch.
3Am 17.11.2021 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Schrankfach-Mietvertrag in den Räumlichkeiten der …bank Ort-01 (einer Zweigniederlassung der Beklagten) ab. Die Klägerin verpflichtete sich, einen Mietpreis in Höhe von 132,00 € pro Jahr zu zahlen, zu entrichten spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, und enthielt als Gegenleistung das Schließfach mit der Nummer 000, das sie berechtigte, in dem Schließfach Geld und/oder andere Gegenstände für unbestimmte Zeit aufzubewahren.
4Gemäß Ziff. 4 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankflächen nimmt die Bank keine Kenntnis von dem Schrankfachinhalt. Zusätzlich vereinbarten die Parteien im gleichen Mietvertrag, dass die Beklagte einen Betrag bis zu 200.000,00 € gegen Zerstörung, Beschädigung und Einbruchsdiebstahl/Raub in den Geschäftsräumen der Bank sowie gegen Elementarschäden in denselben Geschäftsräumen für einen Beitrag in Höhe von 296,25 € pro Jahr versichern würde. Von Seiten der Beklagten erfolgte die Übergabe von zwei Schlüsseln an die Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schrankfach-Mietvertrages vom 17.11.2021 wird auf die Anlage KE 1 (Bl. 52-54 d.A.) Bezug genommen.
5Im Rahmen von Ziff. 5 Abs. 1 S. 1 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern erteilte die Klägerin auf einem am 18.11.2021 unterzeichneten Vordruck (Anlage K3 = Bl. 10 d.A.) ihrem Ehemann A1, wohnhaft unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin, geb. am 00.00.0000, (sowie zwei weiteren Personen, nämlich Frau B1 und Frau C1), Schrankvollmacht, die den Ehemann als Vertreter der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mieterin berechtigte, das Recht auf Zugang zu dem Schließfach auszuüben.
6Am 01.03.2022 widerrief die Klägerin die Vollmacht für ihren Ehemann A1 gegenüber der Beklagten. Der Widerruf erfolgte in der Weise, dass die Bitte „um Löschung der Safevollmacht für A1“ handschriftlich auf das Vollmachtsformular aufgebracht, von der Klägerin unterzeichnet und schließlich der handschriftliche Vermerk „Vollmacht gelöscht“ von einem/r Bankmitarbeiter/in auf das Formular gesetzt wurde (Anlage K3, ebda.).
7Am selben Tag, dem 01.03.2022, hob die Klägerin von ihrem bei der Beklagten geführten Konto 125.000,00 € in bar ab.
8Am 21.03.2022 um 9:23 Uhr wurde Herr A1 als Besucher des Schließfachs Nr. 000 in die Besucherkartei aufgenommen (Anlage K4 = Bl. 11 d.A.).
9Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2022 an die L1 AG (Anlage K5 = Bl. 12-14 d.A.) und vom 26.08.2022 an die Beklagte (Anlage K6 = Bl. 15-17 d.A.) forderte die Klägerin die Versicherung bzw. die Beklagte selbst vergeblich zur Erstattung der 125.000,00 € auf.
10Die Klägerin behauptet, dass sie den am 01.03.2022 abgehobenen Geldbetrag in Höhe von 125.000,00 € – es handele sich dabei um den Erlös aus dem Verkauf der ihr gehörenden Eigentumswohnung Straße-01 in Ort-01– sogleich in ihrem Schließfach mit der Nr. 000 deponiert habe. Sie habe sich bei der Beklagten vergewissert, ob es tatsächlich ausgeschlossen sei, dass ihr Mann noch über das Bankschließfach verfügen könne. Von der Beklagten sei ihr mitgeteilt worden, dass nur geschulte Mitarbeiter im Einsatz seien und die Vollmachten vor dem Zugang zum Schließfach ohnehin kontrolliert würden. Von ihrem Ehemann hätte sie zu diesem Zeitpunkt innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt gelebt, später sei er aus der Ehewohnung ausgezogen.
11Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr Ehemann am 21.03.2022 aus dem Schließfach mit der Nr. 000 einen Geldbetrag von 125.000,00 € in bar entnommen habe, der für die Klägerin nunmehr verloren sei. Was ihr Ehemann mit dem Geld gemacht hat, wisse sie nicht. Herr A1 habe am 21.03.2023 von dem Widerruf seiner Schrankvollmacht keine Kenntnis gehabt; sie habe ihm jedenfalls nichts davon erzählt. Wegen seiner fehlenden Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht könne sie ihrem Ehemann auch keinen Vorwurf machen, weshalb sie gegen ihn keine Anzeige erstattet habe bzw. erstatten werde. Die Schuld treffe nur die Bank, sie möchte die Summe von der Bank erstattet haben.
12Die Klägerin beantragt:
13Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 04.08.2022 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin am 01.03.2022 125.000,00 € in bar in das Schrankfach mit der Nr. 000 verbracht haben soll. Mit Nichtwissen bestreitet sie ferner, dass der Ehemann der Klägerin anlässlich seines Besuches des Schrankfachs mit der Nr. 000 am 21.03.2022 125.000,00 € aus diesem Schrankfach entnommen haben soll.
17Sie behauptet hierzu, dass sie weder am 01.03.2023 noch am 21.03.2023 noch in der Zwischenzeit Kenntnis vom Inhalt des Schrankfachs mit der Nr. 000 genommen habe. Das Schließfach werde nur auf Wunsch des Kunden und nur in dessen Anwesenheit geöffnet. Die Schließfachöffnung folge dabei einer festen Ablaufbeschreibung, die auch bei den Schließfachöffnungen am 01.03.2023 sowie am 21.03.2023 beachtet worden sei. Der Service-Mitarbeiter – am 21.03.2023 sei dies Herr D1 gewesen – begleite den Kunden zu den Schließfächern im Keller des Bankgebäudes. Der Mitarbeiter schließe sodann das entsprechende Fach vor. Der Kunde könne anschließend mit seinem eigenen Schlüssel mittels nochmaligen Schließens das Fach öffnen. In jedem Schließfach befinde sich eine Schließfachbox, in welche der Kunde seine Wertgegenstände legen könne. Bevor der Kunde das Schließfach gänzlich öffne bzw. die Schließfachbox entnehme, verlasse der Mitarbeiter den Raum. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden öffne der Service-Mitarbeiter das Fach und hole für den Kunden die Schließfachbox aus dem Schließfach. Diese werde dann im Schließfachraum auf den Tisch gestellt. Danach verlasse der Service-Mitarbeiter den Raum, ohne zuvor einen Blick in die Box geworfen zu haben.
18Die Beklagte meint, dass die Klägerin sowohl für das behauptete Einlegen der 125.000,00 € als auch für die behauptete Entnahme der 125.000,00 € aus dem Schließfach durch ihren Ehemann beweisfällig geblieben sei. Die Klägerin hätte ihren Ehemann insoweit als Zeugen benennen können; dieses Versäumnis gehe prozessual zu ihren Lasten.
19Die Kammer hat in der Sache am 16.06.2023 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2023 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I.
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
231.
24Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Schrankfach-Mietvertrag vom 17.11.2021 noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt.
25a)
26Der „Schrankfach-Mietvertrag“ vom 17.11.2021 (Anlage KE1 = Bl. 52-54 d.A.) ist rechtlich – insoweit auch in Übereinstimmung mit der in dem Formularvertrag gewählten Bezeichnung – als Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB zu qualifizieren. Dafür spricht die Überlegung, dass es den Parteien eines Schrankfachvertrages regelmäßig gleichgültig ist, ob der Kunde überhaupt und welche Sachen er in das Schließfach einbringt; dem Kunden kommt es auf die Aufbewahrungsmöglichkeit an. Handlungszweck des Schließfachkunden ist die Aufbewahrung von Gegenständen (vgl. zum Ganzen: Klanten, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 48 Rn. 3 f. mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen).
27b)
28Die Beklagte dürfte ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Schrankfach-Mietvertrag auch in objektiver Hinsicht verletzt haben.
29aa)
30Die Besonderheiten des Schließfachvertrages unter dem Aspekt der erwarteten höheren Sicherheit prägen den Mietvertrag und die aus ihm folgenden Verpflichtungen der Bank über das übliche gesetzliche Maß hinaus. Geschuldet werden Bewachung und Sicherung des Schließfaches unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall. Die Bank muss danach insbesondere darüber wachen, dass Unbefugte keinen Zutritt erlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2012 – 24 U 193/11 – BeckRS 2012, 5974).
31Diese Pflicht hat die Beklagte hier dadurch verletzt, dass sie dem Ehemann der Klägerin, Herrn A1, unstreitig am 21.03.2022 Zutritt zu dem Schließfach der Klägerin gewährte (dokumentiert in der Besucherkartei: Anlage K4 = Bl. 11 d.A.), obwohl diese die ihrem Ehemann bei der Eröffnung des Schließfaches erteilte Vollmacht bereits am 01.03.2022 schriftlich widerrufen hatte (s. Anlage K3 = Bl. 10 d.A.). Aufgrund des Widerrufs der Vollmacht war der Ehemann der Klägerin nicht mehr zum Zugang berechtigt, weshalb die Beklagte einem Unbefugten den Zugang zu dem Schließfach ermöglicht hat.
32bb)
33Bereits an dieser Stelle – die Beklagte verortet dies bei einem möglicherweise anspruchsmindernden Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB (s. S. 6 ff. der Klageerwiderungsschrift = Bl. 43 ff. d.A.) – sei bemerkt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, den Widerruf der Vollmacht nicht nur der Bank (d.h. der Geschäftsgegnerin) gegenüber, sondern auch ihrem Ehemann als dem bis dahin Bevollmächtigten gegenüber anzuzeigen.
34Ziff. 5 Abs. 3 S. 1 der Sonderbedingungen für die Vermietung von Schrankfächern (Bl. 54 d.A.) sieht vor, dass „der Mieter (…) die Vollmacht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen“ kann. Genau das hat die Klägerin unstreitig getan.
35Anderes sieht auch das Gesetz nicht vor: Für die Frage, gegenüber wem die Widerrufserklärung abzugeben ist, verweist § 168 S. 3 BGB auf die Regelung in § 167 Abs. 1 BGB. Dementsprechend kann der Widerruf sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Dritten, gegenüber dem der Vertreter von seiner Vollmacht Gebrauch machen sollte, erklärt werden. Der Vollmachtgeber hat somit die Wahlmöglichkeit (vgl. Huber, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg.: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg.: Hager, Stand: 01.11.2021, § 168 Rn. 41).
36Eine Verpflichtung des Vollmachtgebers, den Widerruf der Vollmacht dem Geschäftsgegner und – kumulativ – dem Bevollmächtigten gegenüber anzuzeigen, ergibt sich somit weder aus dem Schrankfach-Mietvertrag noch aus dem Gesetz. Dass im Falle eines Vollmachtwiderrufs die gleichzeitige Unterrichtung von Geschäftsgegner und Bevollmächtigtem schon zur Vermeidung der Setzung eines ungewollten Rechtsscheins (§§ 170 ff. BGB) in der Praxis „am sichersten“ erscheinen dürfte (so ausdrücklich: Huber, a.a.O., § 168 Rn. 42.1), ändert an dieser Einschätzung nichts.
37c)
38Die Beklagte hat die objektive Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 276 BGB.
39d)
40Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten indes kein Schaden entstanden.
41aa)
42Der Annahme eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens steht allerdings nicht schon entgegen, dass unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin die in dem Schließfach deponierten Vermögensgegenstände nur von ihrem Ehemann entwendet worden sein können, und der Klägerin daher Herausgabe- und/oder Ersatzansprüche gegen ihren Ehemann zustehen. Denn ein Schaden kann – wie sich aus § 255 BGB ergibt – grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte. In einem solchen Fall kann der Ersatzpflichtige lediglich die Abtretung jenes Anspruchs nach § 255 BGB verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, ebda. m.w.N.).
43Der Schaden ist demnach auch durch die Weigerung der Klägerin, Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Diebstahls bzw. Unterschlagung zu erstatten, nicht entfallen.
44bb)
45Jedoch ist die Klägerin für die Einlegung des Bargeldbetrages in das Schließfach mit der Nr. 000 sowie für die Entnahme ebenjenes Geldbetrages durch ihren Ehemann beweisfällig geblieben.
46Die Klägerin trifft nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür, dass sich die 125.000,00 € in bar in ihrem Schließfach befanden und aus diesem entwendet worden sind. Eine Umkehr der Beweislast ist auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten nicht angezeigt (Einzelheiten: OLG Düsseldorf, ebda.).
47Die Beklagte hat – wie oben dargestellt – vorgetragen, dass am 01.03.2022 bei der behaupteten Einlage der 125.000,00 € durch die Klägerin keiner ihrer Mitarbeiter zugegen gewesen sei. Am 21.03.2022 habe Herr D1 das Schließfach Nr. 000 für Herrn A1 vorgeschlossen; was in dem Schließfach war und ob Herr A1 etwas daraus entnahm, habe Herr D1 – in Befolgung der Ablaufbeschreibung für die Schließfachöffnung – nicht wahrgenommen.
48Die Klägerin hat ihre eigene Parteivernehmung nach § 447 ZPO beantragt. Die Beklagte hat dem jedoch widersprochen.
49Für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO muss die Klagepartei den sog. „Anbeweis“ für die Richtigkeit ihrer Darstellung des Geschehensablaufes erbringen. Befindet sich die Klagepartei in Beweisnot und kann sie diese Voraussetzung mit anderen zulässigen Beweismitteln nicht erfüllen, so ist sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenigstens nach § 141 ZPO anzuhören (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 320/04 – NJW 2006, 1429, 1431 f., Rn. 27 ff.; ferner: Frhr. von Buttlar, in: Fandrich/Karper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2018, § 8 Rn. 626). „Anbeweis“ meint dabei eine „Anfangswahrscheinlichkeit“ (so: BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZR 48/17 – NJW-RR 2018, 249, 250, Rn. 12) bzw. eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ (so: Lange, NJW 2002, 476, 482).
50Für eine Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO war im Streitfall jedoch kein Raum, da sie sich nicht in Beweisnot befindet.
51Da die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln sind und grundsätzlich voraussetzen, dass eine Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen, hängt die Zulässigkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO weiterhin davon ab, dass zuvor alle angebotenen Beweismittel, also auch die nach § 445 ZPO oder § 447 ZPO beantragte und nur mit Einverständnis des jeweiligen Gegners mögliche Parteivernehmung, ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Weiterhin obliegt es der Partei, zunächst einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis anzutreten. Ist ihr ein solcher möglich, befindet sie sich nicht in Beweisnot, sondern ist beweisfällig (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2019 – III ZR 198/18 – NJW 2020, 776, 777, Rn. 21; Urt. v. 26.03.1997 – IV ZR 91/96 – NJW 1997, 1988; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 448 Rn. 2).
52Die Klägerin hätte Zeugenbeweis durch Benennung ihres Ehemannes antreten können, weshalb keine Beweisnot gegeben war (vgl. dazu auch: BGH, Urt. v. 09.03.1990 – V ZR 244/88 – NJW 1990, 1721). Es kommt hinzu, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin auch gerade nicht um einen sog. „gegnerischen“ Zeugen (also einen Zeugen, der ersichtlich im Lager der Gegenpartei steht) handelt, bei dem die höchstrichterliche Rechtsprechung eher zur Annahme einer Beweisnot neigt, weil der Beweisführer eine im Lager des Prozessgegners stehende Person nicht als Zeugen zu benennen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2019, S. 777 f., Rn. 23; Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Beschl. v. 30.09.2004 – III ZR 369/03 – BeckRS 2004, 9779; Urt. v. 19.04.2002 – V ZR 90/01 – NJW 2002, 2247, 2249).
532.
54Mangels Hauptsacheanspruch kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Zinsen ersetzt verlangen.
55II.
56Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.
57Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 125.000,00 € festgesetzt.
58III.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.