Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Geschäftsführertätigkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch.
2Die Beklagte ist die Geschäftsführerin der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 0000 eingetragenen A1 mit Sitz in Ort-01 (nachfolgend als „Insolvenzschuldnerin“ bezeichnet).
3Die Insolvenzschuldnerin war seit dem Jahr 2018 als Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen der Gebäudetechnik am Markt tätig. Die Leistungen erstreckten sich dabei insbesondere auf den Handel sowie die Installation und Reparatur von Sanitäranlagen, Lüftungsanlagen und Heizungsanlagen.
4Zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestand seit Herbst 2020 eine laufende Geschäftsbeziehung. Mit Teilleistungsvertrag (Werkvertrag) vom 01.08.2021 beauftragte die Insolvenzschuldnerin die Klägerin mit der Erbringung von Leistungen auf der Baustelle Straße-01 0 in Ort-02. Als Projektbeginn wurde der 01.08.2021 bestimmt. Unter dem Stichpunkt Leistungsvergütung wurde folgendes ausgeführt: „Projekt A2 (bereits begonnen) – Hier stellen wir nur die 4 MA zur Verfügung, die nach Liste bzw. Regie 1 x pro Woche abgerechnet werden – Zahlungsziel 14 tägig mit 3 % Sconto“. Der „Wert“ der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen wurde in dem Vertrag mit 30.096,50 Euro netto beziffert. Der Wert für „Regie / Mehrarbeit“ ist dort mit 6.930,00 € netto angegeben.
5Der vorgenannte Teilleistungsvertrag nimmt Bezug auf einen ebenfalls am 01.08.2021 geschlossenen Rahmenvertrag. Ausweislich dieses Rahmenvertrages erfolgte der Vertragsabschluss auf Seiten der Insolvenzschuldnerin durch A2 als Vertreter der Insolvenzschuldnerin.
6A2 war zum damaligen Zeitpunkt als Betriebsleiter bei der Insolvenz- schuldnerin beschäftigt, dem Prokura erteilt worden war (vgl. Seite 9 des Insolvenzverwalter-Sachverständigengutachtens vom 22.12.2021, Bl. 138 d.A.). In dieser Funktion unterzeichnete A2 für die Insolvenzschuldnerin sowohl den Teil- leistungsvertrag als auch den Rahmenvertrag.
7Ob die Beklagte vom Abschluss dieser Verträge damals Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
8Zum vertraglichen Gegenstand ist in dem Rahmenvertrag u.a. bestimmt, dass die Klägerin unter eigener Führung und in eigener Verantwortung die Herstellung oder Montage von industrieller Automatisation, Analgenbau Metallelementen, Metall- konstruktionen, u.ä. wie jeweils in einzelnen Leistungsverzeichnissen aufgeführt, übernimmt.
9Unter Ziffer 13 des Rahmenvertrages wurde ferner die folgende Regelung getroffen:
10„Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht, Gerichtsstand ist das zuständige Gericht des AG bzw. des Klägers.“
11Wegen der weiteren Inhalte der beiden Verträge vom 01.08.2021 wird vollumfänglich Bezug genommen auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Kopien dieser Urkunden (Anlage K3, Bl. 9 ff. d.A.).
12In dem Zeitraum vom 17.09.2021 bis zum 28.10.2021 stellte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit den der Klägerin in Auftrag gegebenen Leistungen fünf Rechnungen, mit denen sie von der Insolvenzschuldnerin Zahlung von insgesamt 30.375,75 Euro beanspruchte.
13Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2021 forderte die Klägerin die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung des vorgenannten Gesamtrechnungsbetrages bis zum 03.12.2021 auf. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K4 (Bl. 21 f. d.A.) Bezug genommen.
14Am 25.11.2021 stellte die Beklagte für die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 29.11.2021 (Anlage K2, Bl. 7 f. d.A.) wurde Rechtsanwalt B1 in Ort-03 als vorläufiger Insolvenzverwalter (nachfolgend als „Insolvenzverwalter“ bezeichnet) bestellt.
15Der Insolvenzverwalter erstattete am 08.12.2021 seinen 1. Zwischenbericht. In die- sem Bericht führte er u.a. aus, dass das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin aktuell 25 Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung beschäftige. Rückständige Löhne und Gehälter bestünden nicht. Wegen des weiteren Inhalts dieses Zwischenberichts wird auf die von der Klägerin zur Gerichtskate gereichte Kopie dieses Dokumentes (Anlage K5, Bl. 122 d.A.) verwiesen.
16Am 22.12.2021 erstattete der Insolvenzverwalter sein Sachverständigengutachten zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit diesem Gutachten empfahl er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.12.2021. Hierzu führte er u.a. aus, dass das operative Geschäft im eröffneten Verfahren nicht fortgeführt werden könne. Trotz intensiver Bemühungen hätten alle wesentlichen Kunden aufgrund der durch das Unternehmen unvollständig erbrachten Leistungen in der nahen Vergangenheit und des erheblichen Vertrauensverlustes ausdrücklich mitgeteilt, die Zusammenarbeit mit der Insolvenzschuldnerin nicht aufrecht erhalten zu wollen. Eine Fortführung des operativen Betriebes im eröffneten Insolvenz- verfahren wäre wegen fehlender Aufträge und der erheblichen Personalkosten hoch- defizitär, weshalb der Betrieb umgehend vollumfänglich einzustellen sei. Zur Geschäftsentwicklung ist in dem Gutachten u.a. ausgeführt, dass die Gesellschaft im Vorjahresvergleich ihre Umsatzerlöse von rund 2,4 Mio. Euro auf rund 6,8 Mio. Euro habe steigern können. Zudem habe das Unternehmen in den beiden Geschäfts- jahren deutliche Überschüsse von etwa 380 T Euro in 2019 und 700 T Euro in 2020 erwirtschaften können, so dass sich eine zunächst positive wirtschaftliche Entwicklung ableiten lasse. Nach Angabe der Beklagten sei es u.a. im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie und aufgrund gestiegener Materialpreise zu Ertragsaus-
17fällen und einer insgesamt stark rückläufigen Auftragslage und dadurch bedingt zu erheblichen Umsatzeinbrüchen gekommen. Im Hinblick auf die Unternehmens- tätigkeit ist in dem Gutachten ausgeführt, dass diese durch fehlendes Controlling und fehlerhafte Auftragskalkulationen geprägt gewesen sei. Die Aufträge in der Ver- gangenheit seien nach Auffassung der Geschäftsführerin demnach häufig wenig ertragreich oder aber auch defizitär gewesen. Die wesentlichen Kunden des Unternehmens hätten eine weitere Zusammenarbeit ausdrücklich abgelehnt. In den mit dem größten Kunden, der C1 (rund 70 % des Gesamtumsatzes) geführten Gesprächen, sei schnell deutlich geworden, dass der Vertrauensverlust zu groß sei. Zudem sei dabei bekannt geworden, dass es offensichtlich diverse Ver- flechtungen mit (ehemaligen) Mitarbeitern der C1 und der hiesigen Schuld- nerin gegeben habe, so dass insbesondere bereits aus Sicht der Compliance eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht möglich gewesen wäre. Zum Vermögensstatus der Insolvenzschuldnerin ist in dem Gutachten beschrieben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 1.027.893,57 Euro bestanden hätten. Demgegenüber hätten freie liquide Mittel in Höhe von ca. 11.500,00 Euro aus Bankguthaben gestanden. Weitere Vermögenswerte seien im Drei-Wochen-Zeitraum aus dem Einzug von Debitorenforderungen in Höhe von etwa 32.000,00 Euro zu realisieren. Das sodann vorhandene Cash von ca. 43.500,00 Euro hätte nicht ausgereicht, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Die Zahlungsunfähigkeit sei damit gegeben. Es sei auch die Überschuldung rechnerisch gegeben, da dem Aktivvermögen in Höhe von 129.826,32 Euro Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 1.205.728,68 Euro gegenüberstehen. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird vollumfänglich Bezug genommen auf die bei der Gerichtsakte befindliche Kopie des Dokuments (Anlage K6, Bl. 130 ff. d.A.).
18Die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erfolgte sodann am 30.12.2021.
19Am 14.01.2022 erwirkte die Klägerin bei dem Amtsgericht Ort-04 einen Voll- streckungsbescheid gegen die Insolvenzschuldnerin (Anlage K1, Bl. 6 f. d.A.), mit dem eine Hauptforderung in Höhe von 30.375,75 Euro tituliert wurde. Dabei handelt es sich nach den Darlegungen der Klägerin um ihre Ansprüche aus den streit- gegenständlichen Verträgen mit der Insolvenzschuldnerin.
20Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr aus dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dazu behauptet sie, dass die Beklagte den Abschluss der streit- gegenständlichen Verträge bewusst gebilligt habe, obwohl die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits zahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen sei, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. So sei die Unter- zeichnung der Verträge durch A2 jeweils in Kenntnis und mit Einver- ständnis der Beklagten „in Vertretung“ der Beklagten erfolgt. Die Beklagte habe die Weisung zur Unterschrift erteilt. A2 habe stets auf die Beklagte verwiesen. Die Beklagte habe auch mehrere Zahlungen zugesichert. Entsprechender E-Mail- Verkehr werde nachgereicht werden.
21Die Klägerin behauptet ergänzend, dass ihr durch den der Beklagten vorgeworfenen Eingehungsbetrug ein Schaden entstanden sei. So habe sie die vereinbarten Leistungen vollständig mangelfrei erbracht, ohne dass sie hierfür letztlich eine Gegenleistung erhalten habe. Die Beklagtenseite habe auch mit Schreiben vom 12.11.2021 bestätigt, dass die von der Klägerin ausgeführten Leistungen abgenommen und mangelfrei seien. Die abgerechneten Leistungen seien erfor- derlich und der Höhe nach üblich und angemessen gewesen. Der Schaden sei ihr in Höhe des Gesamtrechnungsbetrages von 30.375,75 Euro entstanden.
22Die Klägerin beruft sich ergänzend darauf, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten deutlich mache, dass sie offenbar die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt habe. Die im Zwischenbericht des Insolvenzverwalters vom 08.12.2021 enthaltene Schilderung, dass die Beklagte als Geschäftsführerin und auch der Betriebsleiter nicht in der Lage gewesen seien, dem Insolvenzverwalter auch nur ansatzweise die nötigen Informationen zu liefern, um eine belastbare Kalkulation zu erstellen, deute darauf hin, dass die Unternehmensführung durch die Beklagte in keiner Weise mit der Sorgfalt geführt worden sei, die ein Geschäftsführer einer GmbH hätte walten lassen müssen. Insoweit beruft sich die Klägerin ergänzend auf die im Sachverständigengutachten des Insolvenzverwalters vom 22.12.2021 enthaltene Darstellung, wonach für eine Vielzahl von Aufträgen entweder das benötigte Material nicht in der vorgegebenen Zeit oder gar nicht habe beschafft werden können oder es an den erforderlichen /
23qualifizierten Mitarbeitern gefehlt habe. Hieraus zieht die Klägerin die Schluss- folgerung, dass die Beklagte offenbar mit Geschäftspartnern Aufträge geschlossen habe, obwohl sie gewusst habe oder ganz offensichtlich hätte wissen müssen, dass Aufträge nicht erfüllt werden könnten.
24Im Hinblick auf die behauptete Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge nimmt die Klägerin Bezug auf die Ausführungen im Sachverständigen- gutachten des Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages. Der Beklagten sei – so die Behauptung der Klägerin – bei den Vertragsschlüssen bekannt gewesen, dass derartige Schulden bestanden hätten und dass die Beklagte die Klägerin für deren Tätigkeiten nicht habe bezahlen können. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin, dass es zu einer von der Beklagten behaupteten „schlagartigen" Ver- änderung hinsichtlich der Umsätze der Insolvenzschuldnerin gekommen ist. Vielmehr – so die Argumentation der Klägerin – ergebe sich auch aus den Insolvenzakten, dass eine erhebliche Überschuldung vorgelegen habe und dies keinesfalls „von jetzt auf gleich" erfolgt sei.
25Überdies – so die weitere Argumentation der Klägerin – ergäben sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters Verstöße der Beklagten gegen die ihr als Geschäfts- führerin obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten, woraus eine per- sönliche Eigenhaftung der Beklagten als Geschäftsführerin gegenüber der Klägerin folge. Auch im Insolvenzverfahren werde ganz offensichtlich von einer Organhaftung seitens der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ausgegangen, wie sich aus einem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.04.2023 (Bl. 105 f. d.A.) ergebe, auf den Bezug genommen werde. Insbesondere habe die Beklagte auch gegen die ihr gegenüber der Klägerin obliegende Verpflichtung verstoßen, die Klägerin über die drohende Insolvenz zu informieren.
26Die Klägerin beantragt,
271.
28die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.375,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
292.
30festzustellen, dass die sich aus Ziffer 1. ergebende Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht und
313.
32die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechts- verfolgungsgebühren in Höhe von 1.626,49 Euro zu bezahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte tritt den Schadensersatzforderungen der Klägerin entgegen. Sie beruft sich darauf, dass die Klage auf reinen Vermutungen beruhe und auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe. Die unsubstantiierten Vorwürfe der Klägerin gingen auch tatsächlich ins Leere. Der von der Klägerin behauptete Eingehungsbetrug durch die Beklagte werde bestritten.
36Auf Einzelheiten aus dem Vortrag der Klägerin könne die Beklagte, so behauptet sie, derzeit nicht substantiiert erwidern, da der Insolvenzverwalter zwischenzeitlich sämtliche Geschäftsunterlagen, wie auch elektronische Speichermedien, an sich genommen habe. Die Beklagte habe insofern keinerlei Zugriff mehr. Der Insolvenzverwalter habe ihr zudem untersagt, Kopien anzufertigen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass A2 als Prokurist der Insolvenzschuldnerin aufgrund seiner Expertise als Heizungs- und Sanitärmeister federführend für die Projekte der Insolvenzschuldnerin zuständig gewesen sei. A2 habe die dafür erforderlichen Verträge etwa mit Subunternehmern geschlossen. Auch habe er
37vor Ort die Gewerke abgenommen. Die an den Vertragsschlüssen selbst nicht beteiligte Beklagte sei nie vor Ort auf den Baustellen gewesen. Dies habe alles im Verantwortungsbereich von A2 gelegen. Der Beklagten sei es daher bis zur Einleitung der Verfahren durch die Klägerin nicht erinnerlich gewesen, dass insoweit eine Geschäftsbeziehung bestanden habe.
38Zur Geschäftsentwicklung der Insolvenzschuldnerin behauptet die Beklagte, dass die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin bis Oktober 2021 erfolgreich verlaufen seien. In den Vorjahren hätte die Gesellschaft stets einen Gewinn im sechsstelligen Bereich erwirtschaften können. Dies habe insbesondere darauf beruht, dass die C1 zu den Kunden gezählt habe, was rund 80 % des Auftragsvolumens ausgemacht habe. Die C1 habe die Geschäftsbeziehung allerdings im Oktober 2021 mit sofortiger Wirkung gekündigt, so dass die Umsätze überraschend und schlagartig massiv eingebrochen seien. Die Kosten seien indes weitergelaufen, was die Beklagte dazu veranlasst habe, zeitnah Insolvenzantrag zu stellen. Die Beklagte habe es auch in keiner Weise zu verantworten, dass die Geschäftsbeziehung der C1 abrupt endete. Die C1 habe sich umorientiert und keine neuen Verträge mit der Insolvenzschuldnerin mehr geschlossen. Auch werde eine unsorgfältige Geschäftsführung durch die Beklagte bestritten. Bestritten werde auch die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe seinerzeit die Auftragslage der Insolvenzschuldnerin nicht richtig qualifiziert und eingeschätzt.
39Im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Täuschung durch die Beklagte wendet die Beklagte ein, dass eine Täuschung durch sie schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil sie persönlich die Verträge mit der Klägerin gar nicht geschlossen habe. Die Beklagte könne bei einem etwaigen Vertragsschluss daher auch nicht vorsätzlich gehandelt haben. Zudem habe sich die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin erst mit dem Wegfall der Aufträge der C1 ab Oktober verändert, so dass Verträge unter dem 01.08.2021 mit der Klägerin noch hätten geschlossen werden dürfen. Insolvenzreife habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Die der Beklagten vorgeworfene Täuschung über die Zahlungsun- fähigkeit und die Zahlungswilligkeit der Insolvenzschuldnerin entbehre jeder tat- sächlichen Grundlage.
40Zudem – so wendet die Beklagte ergänzend ein – habe die Klägerin auch einen ihr entstandenen ersatzfähigen Schaden eines vermeintlichen Eingehungsbetruges schon nicht substantiiert dargelegt. Es könne mangels substantiierten Vorbringens schon nicht nachvollzogen werden, welche Leistungen die Klägerin aufgrund der beiden streitgegenständlichen Verträge erbracht haben wolle. Vor allem fehle es auch an Leistungsprotokollen gemäß Ziffer 5 des Rahmenvertrages. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die angeblich abgerechneten Leistungen erbracht habe und dass dies mangelfrei geschehen sei. Die Beklagte könne sich dazu nicht erklären, da A2 stets die Bauprojekte betreut und die Abnahmen durchgeführt habe und die Beklagte zudem derzeit keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen habe. Demnach werde bestritten, dass die Rechnungsbeträge angefallen und berechtigt sind. Vorsorglich werde ferner bestritten, dass die von der Klägerin etwaig abgerechneten Leistungen erforderlich und der Höhe nach ortsüblich und angemessen waren bzw. sind. An Vortrag der Klägerin fehle es hierzu. Überdies könne die Klägerin – so meint die Beklagte – keinesfalls ihr Erfüllungsinteresse geltend machen. Wenn überhaupt, wäre das negative Interesse zu ersetzen. Die Klägerin wäre dann im Sinne der Differenzhypothese so zu stellen, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Klägerin habe aber den erfor- derlichen Gesamtvermögensvergleich nicht substantiiert dargelegt.
41Die Klageschrift ist der Beklagten am 10.08.2022 zugestellt worden.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits folgt aus Artikel 4 Absatz 1 EuGVVO, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im
45Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staats- angehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind.
46Die besonderen Zuständigkeitsregeln der Artikel 7 ff. EuGVVO stellen nur eine zusätzliche Option für die klagende Partei dar, ohne dass sie die in Artikel 4 EuGVVO stipulierte Allzuständigkeit des Wohnsitzstaats berührten (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Artikel 7 EuGVVO, Rn. 1).
47Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat, konnte sie von der Klägerin vor einem deutschen Gericht zulässigerweise verklagt werden.
Die gerichtliche Entscheidung über die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hatte nach dem nationalen deutschen materiellen Recht zu erfolgen.
49Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind vor- liegend die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldver- hältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung), da sich sowohl der Geschäfts- sitz der Beklagten (Slowenien) als auch der Wohnsitz der Klägerin (Deutschland) in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden (vgl. Artikel 1 Absatz 4 der Rom II-Verordnung und Artikel 3 EGBGB) und die Parteien über ein außerver- tragliches Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen streiten, das eine Verbin- dung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, Artikel 1 Absatz 1 der Rom II-Ver- ordnung.
50Die Anwendung des deutschen materiellen Rechts folgt im vorliegenden Rechtsstreit aus Artikel 4 Absatz 3 der Rom II-Verordnung. Diese Vorschrift sieht gegenüber der allgemeinen Regelung aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Rom II-Verordnung eine Sonderregelung für den Fall vor, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 des Artikels 4 bezeichneten Staates aufweist. In diesem Falle ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Dabei kann sich eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat im vorgenannten Sinne insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.
51So verhält es sich im vorliegenden Fall deshalb, weil die Klägerin ihre Ansprüche auf eine unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegen- ständlichen Verträge stützt. Diese Verträge haben eine engere Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland, weil die von der Klägerin gemäß den Verträgen zu er- bringenden Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen waren und überdies in Ziffer 13 des Rahmenvertrages vom 01.08.2021 bestimmt ist, dass für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich deutsches Recht gelten soll. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Frage, inwieweit der Klägerin der von ihr geltend gemachte Schaden entstanden ist, unter anderem maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls wie die Klägerin die von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen in Deutschland erbracht hat. Durch diese Gesichtspunkte wird eine deutlich engere Verbindung hergestellt als durch den Umstand, dass der von der Klägerin behauptete Vermögensschaden offensichtlich am Geschäftssitz der Klägerin eingetreten sein soll, wo die Klägerin vermutlich auch die streitgegen- ständlichen Verträge unterzeichnet hat.
52Sollte – entgegen der Einschätzung des erkennenden Gerichts – jedoch davon auszugehen sein, dass vorliegend das anwendbare Recht grundsätzlich nach Artikel 4 Absatz 1 Rom II-Verordnung zu bestimmen ist, würde dies zwar wohl grund- sätzlich zur Anwendbarkeit des slowenischen materiellen Rechts führen, da am Geschäftssitz der Klägerin in Slowenien der geltend gemachte Schaden eingetreten sein dürfte. In diesem Falle würde jedoch der Gesichtspunkt einer von den Parteien (konkludent) getroffenen Rechtswahl gleichwohl zur Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts führen.
53Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundsystematik der Rom II-Verordnung vorgibt, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die freie Rechtswahl (Artikel 14 Rom II-Verordnung) ist. Nur wenn und soweit die Parteien von der ihnen damit zukommenden kollisionsrechtlichen Wahlfreiheit keinen (bzw. nicht wirksam) Gebrauch gemacht haben, greifen die in Artikel 4 ff. der Rom II-Verordnung normierten objektiven Anknüpfungsregeln (BeckOGK/J. Schmidt, Stand 01.06.2023, Rom II-VO, Art. 1 Rn. 7).
54Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Rom II-Verordnung können die Parteien das Recht, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll, durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses wählen. Die Rechtswahl muss
55dabei ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Um- ständen des Falles ergeben.
56Für die Annahme einer Rechtswahl durch das Prozessverhalten der Parteien bedeutet dies zwar grundsätzlich, dass eine Rechtswahl zugunsten der lex fori nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden darf, dass sich die Parteien trotz Auslandsbezugs der Streitigkeit im Prozess gleichwohl auf die lex fori berufen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in Erwägung gezogen haben, dass auch ausländisches Recht anwendbar sein könnte, sie also von der Rechtswahl- möglichkeit wissen (Wurmnest in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, Art. 14 Rom II-VO, Stand: 01.03.2020, Rn. 31).
57Vorliegend bestünde aber hinreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien von der im Raum stehenden Rechtswahlmöglichkeit wussten und sie sich bewusst für die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts entschieden haben. Ihr Prozessverhalten lässt hinreichend auf einen solchen bewussten Willen schließen. Denn das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann jedenfalls ein Indiz für eine nachträgliche Rechtswahl sein. So kann insbesondere die ausschließliche Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften – wie sie hier von beiden Seiten erfolgt ist – für eine bewusste Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts sprechen (vgl. BGH, NJW 1971, 323, Tz. 40; BGH, NJW 1991, 1292, Tz. 20;
58BGH, NJW 2004, 3706, Tz. 18; Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage 2013, Rom I 3, Rn. 8 m.w.N.). Im vorliegenden Rechtsstreit kommt insoweit maßgeblich hinzu, dass sich die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Slowenien hat, offensichtlich bewusst dazu entschieden hat, den Weg zu einem deutschen Gericht zu wählen und dabei einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin diesen Weg gewählt hätte, wenn sie nicht die Absicht gehabt hätte, die Rechtsstreitigkeit mit der Beklagten auf der Grundlage des deutschen materiellen Rechts zu führen.
59Abschließend wird aber nochmals darauf hingewiesen, dass dem Gesichtspunkt der Rechtswahl vorliegend ohnehin nur dann Relevanz zukommen kann, wenn nicht ohnehin davon ausgegangen wird, dass das deutsche materielle Recht jedenfalls deshalb zur Anwendung zu kommen hat, weil die Voraussetzungen der Sonder- reglung aus Artikel 4 Absatz 3 der Rom II-Verordnung vorliegend erfüllt sind. Denn für die Annahme einer übereinstimmenden Rechtswahl der Parteien in Richtung der Anwendbarkeit des slowenischen materiellen Rechts gibt es vorliegend keinerlei Anknüpfungspunkte.
Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadenser- satzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB – als den einzig nach deutschem materiellen Recht in Betracht kommenden Anspruchs- grundlagen – nicht zu.
611.
62Zur Überzeugung des Gerichts konnte bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine für die Begründung eines Anspruchs aus den genannten Anspruchs- grundlagen erforderliche vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat.
63Es fehlt schon an der substantiierten Darlegung der von der Klägerin nur pauschal behaupteten Täuschung, durch die ein Eingehungsbetrug bewirkt worden sein soll. Die Klägerin stützt sich insoweit auf die Behauptung, sie sei zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse über die schon zu diesem Zeitpunkt bestehende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit der Insolvenz- schuldnerin getäuscht worden. Es fehlt aber bereits an einem hinreichend sub- stantiierten Vortrag der Klägerin zu der behaupteten Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit zum betreffenden Zeitpunkt. Soweit sich die Klägerin insoweit letztlich ausschließlich auf die Ausführungen in den schriftlichen Ausarbeitungen des Insolvenzverwalters gestützt hat, genügt sie dabei den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag nicht ansatzweise.
64Der Klägerin, die die Beklagte mit letztlich „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptungen einer vorsätzlich begangenen Straftat bezichtigt, obliegt im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung die volle Darlegungslast für alle Anspruchsvoraussetzungen. Die Klägerin macht es sich in diesem Zusammenhang insbesondere zu leicht, wenn sie darauf abstellt, dass die Beklagte den ihr als Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin obliegenden Sorgfalts- und Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Solche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers sind allein nicht ansatzweise ausreichend, um hierauf einen eigenen Schadensersatzanspruch eines Dritten aus unerlaubter Handlung stützen zu können. Auch bestehen bei solchen Ansprüchen – möglicher- weise anders als im Rahmen einer Organhaftung des Geschäftsführers gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft – keinerlei Darlegungserleichterungen.
65Die sich aus den schriftlichen Ausarbeitungen des Insolvenzverwalters ergebenden Anknüpfungspunkte sind nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Zahlungsun-
66fähigkeit und Zahlungsunwilligkeit der Insolvenzschuldnerin bereits zum maßgeb- lichen Zeitpunkt der Vertragsschlüsse darzulegen. Dabei ist zunächst zu berück- sichtigen, dass der Insolvenzantrag mehr als drei Monate nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge gestellt worden ist. Die vom Insolvenzverwalter festgestellte Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin bezieht sich erst auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages. Ob diese Voraussetzungen auch schon mehr als drei Monate zuvor gegeben waren, lässt sich den Ausarbeitungen des Insolvenzverwalters nicht hinreichend sicher entnehmen. Daran anknüpfender substantiierter Sachvortrag der Klägerin hierzu fehlt in Gänze. Dabei wäre zudem in die Erwägungen der Klägerin einzubeziehen gewesen, dass es der Insolvenzschuldnerin ausweislich der Erkenntnisse des Insolvenzverwalters bis zuletzt, also auch nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge, noch möglich war, die Löhne ihrer mindestens 25 Mitarbeiter vollständig zu zahlen. Schon dies zeigt, dass zu diesen Zeitpunkten jedenfalls noch liquide Mittel der Gesellschaft bestanden. Überdies hat die Beklagte – in Einklang mit den Berichten des Insolvenz- verwalters – substantiiert dargelegt, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenz- schuldnerin maßgeblich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass mit der C1
67„schlagartig“, und zwar nach den streitgegenständlichen Vertragsschlüssen, der wichtigste Kunde der Insolvenzschuldnerin weggefallen sei. Mit diesem schlüssigen Einwand hätte sich die Klägerin substantiiert auseinandersetzen müssen. Es ist insoweit nicht ausreichend, dass sich die Klägerin ausschließlich darauf zurück- gezogen hat, das betreffende Vorbringen der Beklagten zu bestreiten.
68Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach eigenem Vorbringen der Klägerin bereits eine länger dauernde Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Insolvenz- schuldnerin bestand. Die Klägerin trägt aber nicht dazu vor, ob es auch in der Vergangenheit bereits zu Zahlungsrückständen der Insolvenzschuldnerin gekommen war.
69Überdies fehlt auch ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu einer persönlichen Täuschungshandlung durch die Beklagte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bei den Vertragsschlüssen gar nicht persönlich gehandelt hat, auch wenn die Klägerin dies in der Klageschrift tatsächlich noch ausdrücklich behauptet hatte. Viel mehr ist die Insolvenzschuldnerin bei den Vertragsschlüssen durch den mit Prokura ausgestatten Bauleiter A2 vertreten worden. Die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass sie von den Vertragsschlüssen persönlich Kenntnis hatte. Die Klägerin hat hierauf eine solche Kenntnis der Beklagten lediglich pauschal behauptet und ist damit wiederum den Anforderungen an einen substantiierten
70Sachvortrag nicht gerecht geworden. Auch ist sie diesbezüglich beweisfällig geblieben. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von der behaupteten Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt.
71Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Beklagte ausweislich den Ausführungen des Insolvenzverwalters offensichtlich ihren Sorgfalts- pflichten als Geschäftsführerin nicht hinreichend nachgekommen sei, so tritt sie damit im Ergebnis dem „ins Blaue hinein“ behaupteten Vorsatz der Beklagten sogar entgegen. Denn einen fahrlässig begangenen Eingehungsbetrug kennt das Gesetz nicht. Auch ein strafrechtlich relevantes aufgrund eines Unterlassens kommt nicht in Betracht, da jedwede Ausführungen dazu fehlen, woraus eine entsprechende Inge- renz folgen sollte.
722.
73Schließlich ist es der Klägerin auch nicht gelungen, einen im Rahmen eines Eingehungsbetruges ersatzfähigen Schaden substantiiert darzulegen.
74Trotz des Bestreitens der Beklagten hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Leistungen sie wann und auf welche Weise erbracht hat. Auf der Grundlage ihrer auch insoweit unzureichenden Darlegungen kann nicht bewertet werden, welcher Vermögensschaden kausal auf den streitgegenständlichen Vertragsschlüssen beruhen soll. Überdies hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass sie im Rahmen des Anspruchs aus den §§ 823, 826 BGB nicht dazu berechtigt ist, den Erfüllungsschaden geltend zu machen. Die Klägerin wäre aus diesen Vorschriften so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die streitgegenständlichen Verträge nicht geschlossen worden wären. Dann hätte sie aber keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung gehabt. Ihr wäre ausschließlich der entstandene Vertrauensschaden zu ersetzen. Ein solcher Vertrauensschaden ist durch Vornahme eines Gesamtvermögensvergleichs darzu- legen. Auch hierzu fehlen aber jedwede substantiierte Darlegungen der Klägerin. Die Klägerin hat nicht einmal dazu vorgetragen, ob und ggfs. in welcher Höhe sie Zahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten bzw. zu erwarten hat, durch die ihr Schaden aber gemindert würde.
Vorsorglich soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage nach derzeitigem Stand auch dann in der Sache abzuweisen wäre, wenn doch das slowenische materielle
76Recht zur Anwendung kommen sollte. Denn wenn eine Klage auf ein dem Gericht
77„fremdes“ materielles Recht gestützt wird, dann ist es für die Schlüssigkeit der Klage zwingend erforderlich, dass die klagende Partei die anzuwendenden Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung aufzeigt und auf dieser Grundlage eine schlüssige Subsumption bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen vornimmt.
Weitere Hinweise bezüglich der Unschlüssigkeit ihrer Klage wären der Klägerin nicht zu erteilen. Zum einen hatte bereits die Beklagte mit ihrem schriftsätzlichen Vor- bringen mehr als deutlich auf die ohnehin schon auf der Hand liegende unzu- reichende Substanz des Klägervortrages hingewiesen. Zum anderen ist das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die betreffenden Gesichtspunkte kurz eingegangen und hat dazu in das Protokoll aufgenommen, dass darauf hingewiesen werde, dass die Klage in vielen Punkten unsubstantiiert und unschlüssig sei und insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Erklärungen der Klägerin, die sich im Termin durch einen Unterbevollmächtigten hat vertreten lassen, sind hierzu nicht mehr erfolgt.
Da der Klägerin der in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, hatte die Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachten Neben- forderungen sowie bezüglich des Feststellungsantrages und damit insgesamt der Ab- weisung zu unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grund- lage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.