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Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Januar 2021 wird abgeändert.
Die Vergütung und die Auslagen des Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung 25.735,28 €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen 7.720,58 €
Zwischensumme 33.455,86 €
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von 33.455,86 € 6.356,61 €
Endbetrag 39.812,47 €.
Im Übrigen wird der Antrag vom 27. November 2020 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.406,58 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 beantragte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Dortmund, wegen Zahlungsunfähigkeit über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Dabei gab der Beteiligte zu 1) an, dass er gemäß § 304 InsO als ehemals Selbständiger mit 26 Gläubigern dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen sei. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Einzelkaufmann zum 31. Januar 2016 war der Beteiligte zu 1) ab dem 1. Februar 2016 als alleiniger Geschäftsführer bei der auf seine Bitte hin am 30. November 2015 von seiner Lebensgefährtin gegründeten W1 UG ( haftungsbeschränkt ) in Ort-01 angestellt.
3Durch Beschluss vom 20. April 2017 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter.
4Am 19. Februar 2018 verstarb der Vater des Beteiligten zu 1) A1. Von dem Erbfall erhielt der Beteiligte zu 2) im Juni 2018 Kenntnis. Ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Dortmund vom 6. September 2018 wurde der Vater A1 zu je 1/5-Anteil von dem Beteiligten zu 1) und dessen Geschwistern A2, A3, A4 und C1 beerbt. Der weitere Bruder A1 hatte mit dem Vater wegen verschiedener von ihm schon zu Lebzeiten erhaltener Zuwendungen einen umfassenden Erbverzicht vereinbart.
5Am 18. Juli 2005 hatte der Vater A1 mit seiner Ehefrau A6 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 1) und die vorgenannten Geschwister zu Schlusserben eingesetzt hatten. Weiterhin sollte der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden die Möglichkeit haben, abweichend von dem Testament über sein Vermögen zu verfügen; dabei durfte er aber nur gemeinsame Abkömmlinge der Eheleute bedenken.
6Nach dem Tod seiner Ehefrau hatte der Vater A1 in einem notariellen Testament vom 11. August 2014 dieselben Personen zu seinen Erben bestimmt und seinen Enkelkindern durch entsprechende Vermächtnisse Geldbeträge zugewandt.
7Am 27. April 2018 eröffnete das Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 100 IN 00/00 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W1 UG ( haftungsbeschränkt ) und bestellte Rechtsanwältin T1 zur Insolvenzverwalterin. In dieser Eigenschaft meldete Rechtsanwältin T1 beim Beteiligten zu 2) eine Forderung gegen den Beteiligten zu 1) auf Rückzahlung gemäß § 64 GmbHG in Höhe von 20.375,05 € zur Insolvenztabelle an. Rechtsanwältin T1 war der Ansicht, dass der Beteiligte zu 1) den Insolvenzantrag für die W1 UG ( haftungsbeschränkt ) zu spät gestellt hatte und er Verfügungen in einem Gegenwert von 20.375,05 € nicht mehr hatte treffen dürfen.
8Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 meldete sich Rechtsanwalt S1 bei dem Beteiligten zu 2) und zeigte diesem gegenüber die Vertretung der übrigen Miterben an. Dabei ging es Rechtsanwalt S1 vornehmlich um die Freigabe von Nachlassgegenständen aus der Bindung des Insolvenzverfahrens.
9In einem Schreiben vom 18. Juli 2018 teilte der Beteiligte zu 2) Rechtsanwältin T1 mit, dass er die von ihr angemeldete Forderung nicht zur Insolvenztabelle feststellen werde, weil diese nicht schlüssig dargelegt worden sei.
10Weil sich für den Beteiligten zu 2) die Frage stellte, ob für den Vater A1 nach dem Tod seiner Ehefrau überhaupt noch die Möglichkeit bestanden hatte, seine Enkelkinder mit Vermächtnissen zu bedenken, oder er wegen einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament vom 18. Juli 2005 daran gehindert gewesen war, beauftragte der Beteiligte zu 2) als Insolvenzverwalter den Notar S2 mit einer Prüfung des Testaments vom 11. August 2014. Dieser kam unter dem 20. Juli 2018 zu dem Ergebnis, dass die letztwilligen Verfügungen wirksam waren, da das Testament vom 18. Juli 2005 eine Öffnungsklausel enthielt und diese auch die zu Gunsten der Enkelkinder angeordneten Vermächtnisse abdeckte.
11Am 21. August 2018 übersandte Rechtsanwalt S1 dem Beteiligten zu 2) als gemeinsame Basis für die Abstimmung der weiteren Verfahrensweise ein von dem Miterben A4 am Vortag erstelltes Nachlassverzeichnis. In diesem wurde der Wert des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes Straße-01 0 in Ort-02 mit 300.000,00 € angegeben. Das Grundstück wurde gewerblich genutzt und war mit mehreren Betriebsgebäuden bebaut. Dort war das Unternehmen des Miterben A4 ansässig. Weitere Teilflächen waren an die Z1 GmbH, Herrn E1 und die Firma R1 Kfz-Meisterbetrieb vermietet.
12In einer E-Mail vom 2. September 2018 an den Beteiligten zu 2) führte der Beteiligte zu 1) verschiedene Gegenstände auf, die nach seiner Ansicht in dem an ihn weitergeleiteten Nachlassverzeichnis fehlten.
13Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte der Beteiligte zu 2) Rechtsanwalt S1 mit, dass das Nachlassverzeichnis aus der Sicht des Beteiligten zu 1) unvollständig sei. Weiterhin beanstandete der Beteiligte zu 2) einige Wertansätze in dem Nachlassverzeichnis, wobei er insbesondere den Grundstückswert von 300.000,00 € für zu gering hielt und er die übrigen Miterben darum bat, ihm die Mietverträge vorzulegen, da diese nach Ansicht des Beteiligten zu 2) für die Bewertung des Betriebsgrundstücks von entscheidender Bedeutung waren.
14Am 5. September 2018 fand in den Büroräumen des Rechtsanwalts S1 eine erste Besprechung statt, an der dieser, die Miterben A2 und A4 sowie der Beteiligte zu 2) teilnahmen. Bei dem Termin gab es unterschiedliche Vorstellungen über den Wert des Grundbesitzes Straße-01 0 in Ort-02. Der Beteiligte zu 2) erhielt Ablichtungen der mit der Z1 GmbH, Herrn E1 und der Firma R1 Kfz-Meisterbetrieb abgeschlossenen Mietverträge. Zur damaligen Zeit gab es Überlegungen, das Betriebsgrundstück gegen Zahlung von Ablösebeträgen in Höhe von jeweils 60.000,00 € an den Beteiligten zu 1) und die Miterben A2, A3 und C1 zu Alleineigentum auf den Miterben A4 zu übertragen. Die Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages sollte durch den Notar S3 erfolgen. Rechtsanwalt S1 hielt die Besprechungsergebnisse in einem Vermerk fest, der an den Beteiligten zu 2), über den Miterben A4 an die übrigen Miterben und an den Notar S3 übersandt wurde.
15Unter Beifügung von Ablichtungen der ihm zur Verfügung gestellten Mietverträge informierte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 14. September 2018 über den Stand der Verhandlungen mit den übrigen Miterben.
16Darauf antwortete der Beteiligte zu 1) mit einer E-Mail vom 16. September 2018, dass seine Geschwister in vielen Teilen gelogen hätten und er nicht willens sei, die angedachte Abwicklung mitzutragen; er strebe eine Komplettlösung an, wo alles endgültig geregelt sei. Weiterhin teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass sein Bruder A1 daran interessiert sei, den Teil des Grundstücks Straße-01 0 in Ort-02, auf dem die Halle stehe, zu erwerben. Er selbst sei bei der Zahlung eines Betrages von 110.000,00 € bereit, den übrigen Miterben alle erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.
17Nach einer Besprechung mit dem Beteiligten zu 1), die am 26. September 2018 stattgefunden hatte, antwortete der Beteiligte zu 2) Rechtsanwalt S1 unter dem 4. Oktober 2018, dass der von dem Miterben A4 für den Grundbesitz Straße-01 0 in Ort-02 angebotene Kaufpreis nach Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht sachgerecht sei. Dieser schlug vor, dass ihm der Miterbe A4 für die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Betriebsgrundstück einen Betrag von 95.000,00 € zahlen sollte.
18Darauf erwiderte Rechtsanwalt S1 mit Schreiben vom 8. Oktober 2018, dass der vom Beteiligten zu 1) geforderte Betrag nicht akzeptiert werden könne, weil dieser einem Grundstückswert von 475.000,00 € entspreche und ein solcher nicht realistisch sei.
19Der Bruder A1 bot dann an, für den Grundbesitz Straße-01 0 in Ort-02 an jeden der fünf Miterben 80.000,00 € zu zahlen.
20Unter dem 29. November 2018 schrieb der Beteiligte zu 2) an Rechtsanwalt S1, dass sich das Angebot des Bruders A1 sehr stark den Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1) annähere.
21In seinem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2018 erklärte Rechtsanwalt S1, dass die übrigen Miterben mit einer Veräußerung des Betriebsgrundstücks zu einem Preis von 400.000,00 € einverstanden seien.
22Der Beteiligte zu 1) war mit Frau A5 verheiratet. Die Eheleute sind seit dem 4. Dezember 2013 geschieden. Aus der Ehe sind mit A7 und A8 zwei Töchter hervorgegangen, die noch minderjährig sind und im Haushalt der Kindesmutter leben. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 beantragte Frau A5 beim Amtsgericht Unna unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und die bis dahin unterbliebene Erfüllung der im Testament vom 11. August 2014 angeordneten Vermächtnisse, für die Töchter einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Daraufhin schrieb das Amtsgericht Unna den Beteiligten zu 1) unter dem 28. Dezember 2018 an und bat ihn um Mitteilung, warum von seiner Seite nicht an der Erfüllung der Vermächtnisse mitgewirkt werde. Für den Fall, dass das Geld, das die Töchter aufgrund der Vermächtnisse zu erhalten hatten, nicht binnen eines Monats auf einem Konto für diese angelegt worden war, drohte das Amtsgericht Unna dem Beteiligten zu 1) damit, ihm insoweit die elterliche Sorge zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
23Am 14. Januar 2019 übersandte Rechtsanwalt S1 als Grundlage für die beabsichtigte Beurkundung bei dem Notar S3 einen mit den übrigen Miterben abgestimmten ersten Entwurf eines Erbauseinandersetzungsvertrages mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung etwaiger Ergänzungs- und Änderungswünsche an den Beteiligten zu 2).
24Nach einer Weiterleitung des Entwurfs an den Beteiligten zu 1) und einem Telefonat mit diesem nahm der Beteiligte zu 2) unter dem 23. Januar 2019 gegenüber Rechtsanwalt S1 schriftlich zu dem Vertragsentwurf Stellung und äußerte verschiedene Änderungswünsche.
25Auf eine von dem Beteiligten zu 2) verfasste Stellungnahme vom 23. Januar 2019 teilte ihm das Amtsgericht Unna mit, dass keine Notwendigkeit bestehe, für die Töchter A7 und A8 einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
26Rechtsanwältin T1 machte in einem Schreiben vom 1. Februar 2019 an den Beteiligten zu 2) nur noch einen Anspruch in Höhe von 9.696,47 € gegen den Beteiligten zu 1) geltend.
27Im Anschluss an ein Telefonat vom 8. Februar 2019 übersandte Rechtsanwalt S1 am 12. Februar 2019 einen weiteren Vertragsentwurf für die Erbauseinandersetzung an den Beteiligten zu 2) und bat diesen um Mitteilung, ob der Entwurf dem Urkundsnotar übermittelt werden könne. Der Entwurf sah vor, dass der Grundbesitz Straße-01 0 in Ort-02 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 400.000,00 € an den Bruder A1 übertragen wurde.
28Der Beteiligte zu 1) bemängelte in einer E-Mail vom 19. März 2019, dass mehrere Punkte, auf die er mehrfach hingewiesen habe, von den übrigen Miterben außer Acht gelassen würden. Um die Angelegenheit zeitnah abschließen zu können, sollte darauf aber nach Ansicht des Beteiligten zu 1) nicht mehr eingegangen werden. Weiterhin erklärte er, dass er die von Rechtsanwältin T1 angemeldete Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe akzeptiere und lediglich der geplante Verkauf der Immobilie für ihn zufriedenstellend sei.
29Unter dem 19. März 2019 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 2) und Rechtsanwältin T1 mit, dass nach Ansicht des Beteiligten zu 1) eine Feststellung der von Rechtsanwältin T1 angemeldeten Forderung nicht in Betracht komme.
30Dazu nahm Rechtsanwalt P1 in einem Schreiben vom 10. April 2019 für Rechtsanwältin T1 Stellung, wobei er den Beteiligten zu 2) aufforderte, die angemeldete Forderung zumindest in einer Höhe von 9.696,47 € festzustellen.
31In einem Schreiben vom 27. März 2019 an den Beteiligten zu 1) regte der Beteiligte zu 2) an, die weitere Vorgehensweise noch einmal in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
32Der Beteiligte zu 2) bat das Amtsgericht Dortmund in einem Bericht vom 15. April 2019 darum, eine Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung zur freihändigen Veräußerung des auf den Insolvenzschuldner entfallenden Miteigentumsanteils bzw. Bruchteileigentums zum Preise von 80.000,00 € an den Bruder A1“ einzuberufen. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Dortmund auf den 6. Juni 2019 einen Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück. In der Gläubigerversammlung wurde beschlossen, dass dem Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des auf den Beteiligten zu 1) entfallenden Miteigentumsanteils bzw. Bruchteileigentums zum Preis von 80.000,00 € an den Bruder A1 erteilt wurde.
33Nach einer Erörterung des Vertragsentwurfs mit dem Beteiligten zu 1) teilte der Beteiligte zu 2) Rechtsanwalt S1 in einem Schreiben vom 15. April 2019 mit, dass der Entwurf in wesentlichen Teilen nicht beanstandet werde, er aber noch in einzelnen Punkten verbesserungsbedürftig sei.
34Unter dem 22. Mai 2019 setzte der Beteiligte zu 2) Rechtsanwältin T1 davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1) und die übrigen Miterben bereit waren, an sie einen Betrag von 5.000,00 € zu zahlen, wenn sie anschließend von einer weiteren Beteiligung am Insolvenzverfahren Abstand nahm.
35Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 informierte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) darüber, dass er von dem Miterben A4 Kontoauszüge der H1 AG und eine Abrechnung über die Veräußerung der Nachlassgegenstände erhalten habe, die Gläubigerversammlung am 6. Juni 2019 stattfinden werde und er mit Rechtsanwältin T1 Kontakt aufgenommen habe, um abzuklären, inwieweit die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung bestehe.
36In einer an den Beteiligten zu 2) gerichteten E-Mail vom 4. Juni 2019 sah der Beteiligte zu 1) einen Klärungsbedarf hinsichtlich mehrerer Buchungen auf dem Konto der H1 AG und in Bezug auf die Höhe und den Verbleib der durch den Verkauf von Haushaltsgegenständen erlösten Beträge. Weiterhin war er der Auffassung, dass die von dem Miterben A4 übersandte Aufstellung unvollständig war.
37Unter dem 11. Juni 2019 wandte sich der Beteiligte zu 2) an Rechtsanwalt S1 und wies darauf hin, dass sich bei der Durchsicht der Kontoauszüge der H1 AG Fragen ergeben hätten.
38In einem Schreiben vom 23. Juli 2019 an Rechtsanwalt S1 bestand der Beteiligte zu 2) darauf, dass der Notar S3 für die Zahlungen im Rahmen der Abwicklung der Erbauseinandersetzung ein Anderkonto einrichtete.
39Nach der Einarbeitung von Änderungswünschen übermittelte der Notar S3 dem Beteiligten zu 2) am 28. September 2019 einen neuen Vertragsentwurf für die Erbauseinandersetzung.
40In einem Schreiben vom 30. Oktober 2019 teilte der Beteiligte zu 2) Rechtsanwältin T1 mit, dass er weiterhin Zweifel habe, ob die Forderung, die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, in vollem Umfang gerechtfertigt sei, und regte an, sich im Wege eines Kompromisses über die Höhe der Forderung zu verständigen.
41Unter dem 19. Dezember 2019 erklärte Rechtsanwalt P1 für Rechtsanwältin T1, dass diese bereit sei, die von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete und bis dahin bestrittene Forderung zurückzunehmen, wenn seitens der Familie des Beteiligten zu 1) ein Betrag in Höhe von 6.000,00 € gezahlt werde.
42Nachdem Rechtsanwalt P2 die Vertretung der übrigen Miterben übernommen und den Vertragsentwurf des Notars S3 überarbeitet hatte, schickte er die geänderte Fassung des Erbauseinandersetzungsvertrages mit Schreiben vom 13. Januar 2020 an den Beteiligten zu 2) und bat diesen um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Einwände aus seiner Sicht einer Beurkundung entgegenstünden.
43Unter dem 7. Februar 2020 machte der Beteiligte zu 2) gegenüber Rechtsanwalt P2 deutlich, dass er weder dem Miterben A4 noch Herrn A1 eine Vollmacht für die Auflösung der Bankkonten erteilen werde, sondern diese nur gemeinsam mit ihm erfolgen könne.
44Am 27. März 2020 ging dem Beteiligten zu 2) von Rechtsanwalt P2 ein weiterer Vertragsentwurf zu, mit dem auch der Beteiligte zu 1) einverstanden war. Der Entwurf sah vor, dass zur Verteilung des zum Nachlass gehörenden Geldvermögens ein Notaranderkonto eingerichtet wurde.
45Entgegen der zunächst bestehenden Absicht kam es am 30. April 2020 nicht zu einer Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages, weil der Bruder A1 wegen der Corona-Pandemie unsicher war, ob er sein Unternehmen würde fortführen können, und er deshalb von einem Kauf des Grundbesitzes Straße-01 0 in Ort-02 Abstand nahm.
46Erst als sich der Miterbe A4 bereit erklärt hatte, an Stelle seines Bruders A1 das Betriebsgrundstück gegen Zahlung von jeweils 80.000,00 € an den Beteiligten zu 1) und die Miterben A2, A3 und C1 zu Alleineigentum zu erwerben, konnte der Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet werden.
47Der Beteiligte zu 2) erhielt daraufhin am 5. Juni 2020 einen Betrag von 80.000,00 € von dem Miterben A4. Im Rahmen der weiteren Abwicklung der Erbauseinandersetzung, die insbesondere die Bankkonten des Vaters A1 betraf, leistete der Notar S3 Zahlungen von 50.000,00 € und 46.675,65 € auf das Sonderkonto des Beteiligten zu 2), wobei die Gutschriften am 31. Juli 2020 und 20. November 2020 erfolgten.
48Am 1. September 2020 überwies der Beteiligte zu 2) zur Abgeltung des angemeldeten Regressanspruchs nach § 64 GmbHG einen Betrag von 6.000,00 € auf das von Rechtsanwältin T1 angegebene Sonderkonto. Daraufhin nahm Rechtsanwältin T1 ihre Forderungsanmeldung mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 zurück.
49Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat der Beteiligte zu 2) folgende Beträge vereinnahmt:
50a) Sparkonto Sparkasse Ort-03 670,01 €
51b) Steuererstattungen 6.575,68 €
52c) Pfändbares Arbeitseinkommen 1.582,62 €
53d) Auseinandersetzung Erbengemeinschaft 176.675,65 €
54Gesamtsumme 185.503,96 €.
55Mit Schriftsatz vom 27. November 2020 beantragte der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Dortmund, die Vergütung und die Auslagen auf insgesamt 52.202,32 € festzusetzen. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:
56Vergütung ( Insolvenzmasse 185.503,96 € )
57Regelvergütung 25.735,28 €
5840% Zuschlag 10.294,11 €
59Zwischensumme 36.029,39 €
6019% Umsatzsteuer 6.845,58 €
61Gesamtvergütung 42.874,97 €
62Auslagen 7.706,51 €
6319% Umsatzsteuer 1.464,24 €
64Auslagen brutto 9.170,75 €
65Pauschale Zustellungen ( 47x2,80 € ) 131,60 €
6619% Umsatzsteuer 25,00 €
67Pauschale Zustellungen brutto 156,60 €
68Endsumme 52.202,32 €.
69Seinen Antrag begründete der Beteiligte zu 2) damit,
70dass angesichts der langen Verfahrensdauer und des erheblichen Aufwandes, der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verzeichnen gewesen sei, ein Zuschlag von 40 % zur Regelvergütung gerechtfertigt sei. Durch den Tod des Vaters A1 sei eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Problemen ausgelöst worden. Es habe sich zunächst die Frage gestellt, ob der Vater A1 überhaupt berechtigt gewesen sei, an dem gemeinschaftlichen Testament vom 18. Juli 2005, das er mit seiner vorverstorbenen Ehefrau A6 errichtet habe, Änderungen vorzunehmen, indem er Vermächtnisse für die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 18. Juli 2005 nicht bedachten Enkelkinder ausgesetzt habe. Dazu habe der Beteiligte zu 2) die Einschätzung eines Erbrechtsspezialisten eingeholt. Als klar gewesen sei, dass der Vater A1 anderweitig habe testieren dürfen, sei der Beteiligte zu 2) in Verhandlungen mit den übrigen Miterben über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eingetreten. Diese seien langwierig und sehr problematisch gewesen. Zu den erheblichen Verzögerungen sei es gekommen, weil die Miterben unterschiedliche Interessen und zum Teil sehr stark voneinander abweichende Vorstellungen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung gehabt hätten. Zudem sei der Beteiligte zu 1) der Auffassung gewesen, dass er von den übrigen Miterben in Bezug auf die Wohnungseinrichtung, den Schmuck der vorverstorbenen Mutter A6 und die von seinem Vater A1 hinterlassenen Fahrzeuge benachteiligt worden sei. Dass später andere Vermögenswerte zugrunde gelegt worden seien als in dem Nachlassverzeichnis vom 20. August 2018 und sich insbesondere der Kaufpreis für die Immobilie Straße-01 0 in Ort-02 nicht auf 300.000,00 €, sondern im Ergebnis auf 400.000,00 € belaufen habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Beteiligte zu 2) vor der Abwicklung der Erbauseinandersetzung in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) verschiedene Punkte habe aufklären können. Vor allem hätten bei der Bewertung des Betriebsgrundstücks und der späteren Festlegung des Kaufpreises auch die durch die Vermietungen erzielten Erträge berücksichtigt werden müssen. Bei anderen Nachlassgegenständen sei der Wert ebenfalls streitig gewesen. Bis in den ersten Monaten des Jahres 2020 eine Regelung gefunden worden sei, die alle Miterben zufrieden gestellt habe, seien mehrere Vertragsentwürfe diskutiert und überarbeitet worden. Als dann ein mit allen Miterben abgestimmter beurkundungsreifer Entwurf eines Erbauseinandersetzungsvertrages vorgelegen habe, habe ein Scheitern der gesamten Verhandlungen gedroht, weil der Bruder A1 entgegen der von ihm vorher geäußerten Absicht einen Erwerb des Betriebsgrundstücks abgelehnt habe. Der Beteiligte zu 2) habe darauf bestehen müssen, jedwede Zahlung im Zusammenhang mit der Auflösung der Bankkonten über ein Anderkonto des beurkundenden Notars abzuwickeln, da nur so habe sichergestellt werden können, dass kein Zugriff der übrigen Miterben habe erfolgen können. Da die Regelung und die Abwicklung der Erbauseinandersetzung einen sehr langen Zeitraum in Anspruch genommen hätten, habe der Beteiligte zu 2) keine Möglichkeit gehabt, das Insolvenzverfahren schneller zu bearbeiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beteiligte zu 2) seine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht in Rechnung gestellt habe, obwohl ihm dieses möglich gewesen wäre. Ein Insolvenzverwalter, der nicht Rechtsanwalt sei, wäre berechtigt gewesen wäre, für die Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
71Durch Beschluss vom 8. Januar 2021 setzte das Amtsgericht Dortmund die Vergütung und die Auslagen des Beteiligten zu 2) wie folgt fest:
72Vergütung 36.029,38 €
73Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen 7.852,18 €
74Zwischensumme 43.881,56 €
75zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von 43.881,56 € 8.337,49 €
76Endbetrag 52.219,05 €.
77Hiergegen erhob der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 sofortige Beschwerde.
78Er trägt vor,
79dass der Beteiligte zu 2) nur eine Regelvergütung von 25.735,28 € nebst Auslagen von 7.720,58 € und einer Mehrwertsteuer von 6.356,61 € beanspruchen könne. Die vom Beteiligten zu 2) beantragte und vom Amtsgericht Dortmund festgesetzte Vergütung sei bei einer Betrachtung der Gesamtumstände unangemessen hoch. Die geltend gemachten Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. Sollten Zuschläge berechtigt sein, würden diese durch Abschlagstatbestände ausgeglichen. Hinsichtlich des Aufwands sei das Insolvenzverfahren für den Beteiligten zu 2) als durchschnittlich anzusehen, sodass dieser nur die Regelvergütung beanspruchen könne. Ein etwaiger Mehraufwand des Beteiligten zu 2) sei bereits dadurch abgegolten, dass die Erbauseinandersetzung zu einer größeren Insolvenzmasse und daraus resultierend zu einer höheren Vergütung geführt habe. In Verbraucherinsolvenzverfahren habe die Rechtsprechung schon mehrfach eine Reduzierung der Vergütung für angebracht gehalten. Bei dem am 20. April 2017 eröffneten Insolvenzverfahren habe es sich um ein kleineres und nicht aufwändiges Verfahren mit lediglich 16 Gläubigern und einer schriftlichen Verfahrensführung gehandelt, das mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu vergleichen sei, in dem der Beteiligte zu 2) keine besonderen Aufgaben habe erledigen müssen und keine spezifischen Probleme eines Regelinsolvenzverfahrens aufgetreten seien. Hinsichtlich der Anzahl der Gläubiger sei allein auf die Zahl der am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger abzustellen, da diese den Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters bei der Forderungsprüfung und der Verteilung bestimmten. Die frühere selbständige Tätigkeit des Beteiligten zu 1) sei in dem Verfahren 100 IN 30/17 Amtsgericht Hagen gesondert abgewickelt worden; während des Insolvenzverfahrens sei er nicht mehr selbständig tätig gewesen. Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e) InsVV wegen geringer Gläubigerzahl komme regelmäßig schon dann in Betracht, wenn diese unter 20 liege. Weiterhin sei ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV gerechtfertigt, weil die Insolvenzmasse für das Verfahren einer natürlichen Person sehr groß gewesen sei und fast ausschließlich auf dem einfachen Weg einer Erbschaft generiert worden sei. Die Erbauseinandersetzung einschließlich der Verwertung des Betriebsgrundstücks habe den Beteiligten zu 2) nicht überdurchschnittlich belastet, weil die Auseinandersetzung von der Erbengemeinschaft betrieben worden sei und diese die Immobilie verwertet habe. Er habe die von ihm behaupteten schwierigen Rechtsfragen nicht selbst geklärt, sondern sich gutachterlich von einem Notar unterstützen lassen. Ansonsten sei offensichtlich wenig Arbeitsaufwand angefallen. Die Verfahrensdauer sei nicht durch einen besonderen Arbeitsaufwand bei der Erbauseinandersetzung verursacht worden, sondern sei Folge der Verwertung der Immobilie gewesen, die erfahrungsgemäß immer längere Zeit in Anspruch nehme. Da die Regelvergütung auch eine komplexere Prüfung von Forderungsanmeldungen abdecke, könne ein Zuschlag nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein Regressanspruch gemäß § 64 GmbHG in Höhe von 20.375,05 € angemeldet worden sei und sich der Beteiligte zu 2) insoweit mit Rechtsanwältin T1 auf eine Rücknahme der Anmeldung gegen die vorherige Zahlung eines Betrages von 6.000,00 € verständigt habe. Eine Vergütung als Rechtsanwalt hätte dem Beteiligten zu 2) schon deshalb nicht zugestanden, weil ein Insolvenzverwalter ein öffentliches Amt ausübe und eine gleichzeitige anwaltliche Vertretung des Schuldners neben der Insolvenzverwaltung nicht zulässig sei.
80Der Beteiligte zu 2) erwidert,
81dass die von ihm beantragte erhöhte Vergütung angesichts des Arbeitsaufwands in vollem Umfang gerechtfertigt sei. Das Verfahren könne nicht zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren herabgestuft oder in dessen Nähe gerückt werden. Es sei mit insgesamt 26 Gläubigern eingeleitet und als Regelinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der entscheidende Aspekt, der dazu geführt habe, dass der Beteiligte zu 1) das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren angesehen habe und dieses von ihm als solches eingeleitet worden sei, sei darin zu sehen, dass der Beteiligte zu 1) Anfang des Jahres 2016 mit seiner selbständigen Tätigkeit gescheitert sei. Aus dieser hätten erhebliche Steuerschulden bestanden; zudem habe sich der Beteiligte zu 1) einem Regressanspruch gemäß § 64 GmbHG ausgesetzt gesehen. Wenn sich der Beteiligte zu 1) aber selbst dem Regelinsolvenzverfahren zugehörig betrachtet habe, müsse er dieses auch im Hinblick auf die Vergütung des Beteiligten zu 2) hinnehmen. Schon allein aufgrund der Forderung aus § 64 GmbHG könnten die Vermögensverhältnisse des Beteiligten zu 1) nicht als überschaubar angesehen werden. Dagegen spreche auch, dass es während des Insolvenzverfahrens insgesamt vier Prüftermine gegeben habe und bei dem Beteiligten zu 1) im Verlauf des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen sei. Ein Zuschlag sei schon wegen der Befassung des Beteiligten zu 2) mit der Erbauseinandersetzung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verwertung des Betriebsgrundstücks gerechtfertigt. Die Verhandlungen mit den übrigen Miterben und die Abwicklung der Erbauseinandersetzung seien in dem Insolvenzverfahren die wesentlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) gewesen und hätten einen Arbeitsaufwand ausgelöst, der weit über das für einen Insolvenzverwalter in einem Regelinsolvenzverfahren übliche Maß hinausgegangen sei. Die Erbauseinandersetzung sei ausgesprochen komplex und dadurch gekennzeichnet gewesen, dass permanent neue Streitfragen zu klären gewesen seien, weil der Beteiligte zu 1) von Anfang an dem Verhalten der ü-brigen Miterben mit großem Misstrauen entgegengetreten sei und er immer wieder interveniert und regelmäßig neue Verhandlungen über einzelne Vermögenswerte und deren Verteilung gefordert habe. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft habe sich über einen sehr langen Zeitraum hingezogen. Sie habe mit dem Schreiben des Rechtsanwalts S1 vom 11. Juli 2018 begonnen und sei erst mit dem Eingang der letzten Zahlung am 20. November 2020 abgeschlossen gewesen. Der Beteiligte zu 2) habe aktiv an der Erbauseinandersetzung mitgewirkt und nicht lediglich zugewartet, bis sich die Miterben geeinigt hätten. Es habe einen umfangreichen Schriftverkehr mit dem Beteiligten zu 1) und den Rechtsanwälten der übrigen Miterben gegeben. Zudem hätten zahlreiche Besprechungstermine mit dem Beteiligten zu 1) stattgefunden. Bis auf die Einholung der Stellungnahme des Notars S2 zur Wirksamkeit der Vermächtnisanordnungen zu Gunsten der Enkelkinder habe der Beteiligte zu 2) alle komplexen Themen, die sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung ergeben hätten, selbst erledigt. Angesichts des dadurch entstandenen Arbeitsaufwandes rechtfertige allein die Befassung mit dem Betriebsgrundstück den geltend gemachten Zuschlag. Um eine sachgerechte Bewertung der Immobilie vornehmen zu können, hätten sämtliche Mietverträge beigezogen und ausgewertet werden müssen. Weiterhin sei es wegen der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erforderlich gewesen, eine besondere Gläubigerversammlung durchzuführen. Im Hinblick auf die Vermächtnisse habe auch die Frage der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für die Töchter des Beteiligten zu 1) geklärt werden müssen. Da es eine Vielzahl von Problemstellungen und Streitpunkten gegeben habe, die die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) sehr aufwändig gemacht hätten, sei auch die lange Dauer des Verfahrens ein Aspekt, der einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertige. Ferner sei es dem Beteiligten zu 2) mit erheblichem Aufwand gelungen, sich mit Rechtsanwältin T1 auf einen Vergleichsbetrag von 6.000,00 € zu verständigen und so einen Großteil des Anspruchs aus § 64 GmbHG abzuwenden. Dieses habe dazu geführt, dass beim Abschluss des Insolvenzverfahrens ein höherer Überschuss für den Beteiligten zu 1) verblieben sei. Nach § 5 InsVV wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beteiligte zu 2) wegen seiner Tätigkeit bei der Erbauseinandersetzung und der Abwehr des Anspruchs aus § 64 GmbHG ein gesondertes Rechtsanwaltshonorar in Rechnung gestellt hätte. In diesen Fällen hätte ein Insolvenzverwalter, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt sei, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen dürfen. Es wären dann Rechtsanwaltsgebühren von 6.906,75 € und 2.496,14 € angefallen.
82Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
83Dem Beteiligten zu 2) steht nur eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 25.735,28 € nebst Auslagen von 7.720,58 € und einer Mehrwertsteuer von 6.356,61 € zu. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgeblich ist, ob die Bearbeitung im konkreten Fall den Verwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Verfahren üblich in Anspruch genommen hat, mithin der tatsächlich gesteigerte oder verringerte Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach in Erwägung zieht und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt ( BGH ZIP 2022,88; BGH ZIP 2021,1284; BGH NZI 2019,989 ). Der in einem größeren Insolvenzverfahren regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters kann im Grundsatz bereits dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt ( BGH ZIP 2022,88; BGH ZIP 2021,1284 ). Es liegt kein Abschlagstatbestand nach § 3 Abs. 2 InsVV vor. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e) InsVV sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Vermögensverhältnisse des Beteiligten zu 1) nicht überschaubar waren. Dieser erzielte während des Insolvenzverfahrens nicht nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Arbeitslosengeld. Zu seinem Vermögen gehörte auch ein Erbteil, dessen Wert nicht von vornherein feststand, sondern erst aufwändig ermittelt werden musste. Zudem betrugen die Verbindlichkeiten des Beteiligten zu 1) mehr als 25.000,00 € und waren damit nicht als gering anzusehen. Ein Abschlag ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV gerechtfertigt. Von einer großen Masse im Sinne des § 3 InsVV kann erst ausgegangen werden, wenn sich der Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezieht, auf mehr als 250.000,00 € beläuft ( BGH NZI 2012,981 ). Der vom Beteiligten zu 2) bei seiner Berechnung zugrunde gelegte und vom Beteiligten zu 1) nicht in Frage gestellte Wert der Insolvenzmasse beträgt jedoch nur 185.503,96 €. Weiterhin ist erforderlich, dass die Erwirtschaftung der Vermögensmasse nur geringe Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters gestellt hat ( BGH ZIP 2021,1555 ). Das war hier nicht der Fall, weil der Gegenwert des Erbteils des Beteiligten zu 1) der Insolvenzmasse erst nach langwierigen Verhandlungen, die der Beteiligte zu 2) mit den übrigen Miterben und ihren Rechtsanwälten geführt hat, zugeflossen ist. Wegen der Mitwirkung des Beteiligten zu 2) an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war der Aufwand für ihn wesentlich höher als in einem einfach gelagerten Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Zuschlag kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Beteiligte zu 2) erreicht hat, dass Rechtsanwältin T1 den von ihr angemeldeten Regressanspruch aus § 64 GmbHG von 20.375,05 € auf 6.000,00 € reduziert hat. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters ( BGH ZIP 2022,86; BGH NZI 2021,505; BGH NZI 2020,589 ). Da die Zahl der angemeldeten Forderungen unter 20 lag und bei dem Anspruch aus § 64 GmbHG keine abschließende und in alle Einzelheiten gehende Prüfung erfolgt ist, ist durch die Forderungsprüfungen kein Aufwand angefallen, der über das für ein Regelinsolvenzverfahren übliche Maß hinausging. Dem Beteiligten zu 2) ist auch nicht dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstanden, dass er sich mit Rechtsanwältin T1 auf ein Vergleichsbetrag von 6.000,00 € verständigt hat. Nachdem der Beteiligte zu 1) Rechtsanwältin T1 unter dem 22. Mai 2019 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, hat sich diese auf ein weiteres Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 30. Oktober 2019 vergleichsbereit gezeigt, wobei es dann nur noch darum ging, dass der angebotene Betrag von 5.000,00 € auf 6.000,00 € erhöht werden sollte. Trotz des damit verbundenen erheblichen Mehraufwandes kann für die Mitwirkung des Beteiligten zu 2) an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein Zuschlag berücksichtigt werden. In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Insolvenzmasse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängen die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt. Es ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte ( BGH ZIP 2012,682 ). Ist die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzverwalter doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden ( BGH ZInsO 2010,2409; BGH ZInsO 2009,55; BGH ZInsO 2008,1262 ). Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Tätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde ( BGH ZInsO 2008,1262; BGH ZIP 2008,514 ). Bei einer Berücksichtigung der der Insolvenzmasse im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zugeflossenen Beträge von 176.675,65 € ergibt sich eine Regelvergütung von 25.735,28 €. Ohne die Massemehrung beläuft sich diese unter Zugrundelegung einer Insolvenzmasse von 8.828,31 € auf 3.531,32 €. Damit hat sich die Regelvergütung durch die Massemehrung um ein Vielfaches von dem erhöht, was einem Zuschlag in der geltend gemachten Höhe von 40% entsprechen würde. Das wären nur 1.412,53 €. Mithin kommt es auf die ausführlichen Darlegungen des Beteiligten zu 2) zum Umfang und zur Dauer seiner Tätigkeit bei der Auseinandersetzung und Abwicklung der Erbengemeinschaft nicht an. Der Mehraufwand, der durch die Verhandlungen mit den übrigen Miterben und ihren Rechtsanwälten, den Schriftverkehr und die Besprechungen mit dem Beteiligten zu 1) wegen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die Prüfung mehrerer Vertragsentwürfe, die Aufklärung des Sachverhalts zur Ermittlung des Wertes von Nachlassgegenständen, die Bemühungen um einen Verkauf des Betriebsgrundstücks, die Durchführung der Gläubigerversammlung und die Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht Unna wegen der von diesem in Erwägung gezogenen Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für die Töchter des Beteiligten zu 1) entstanden ist, wird dadurch in ausreichender Weise abgegolten, dass es durch die Massemehrung zu einer erheblichen Erhöhung der Regelvergütung gekommen ist. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2) seine Tätigkeiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der Abwehr des Regressanspruchs aus § 64 GmbHG nach dem RVG hätte abrechnen können. Macht der Insolvenzverwalter eine Vergütung nach der InsVV geltend, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt. Insbesondere kann er auch dann, wenn er Rechtsanwalt ist und eine Aufgabe selbst wahrnimmt, nicht unter Berufung auf die Möglichkeit einer Abrechnung nach dem RVG verlangen, dass ihm ein Zuschlag gewährt wird ( BGH ZIP 2012,682 ). Eine lange Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt für sich allein genommen keinen Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung. Dieser kann nur wegen der in dieser Zeit vom Insolvenzverwalter erbrachten Tätigkeiten zuerkannt werden ( BGH NZI 2017,732 ). Hier kommt aber die Gewährung eines Zuschlags wegen einzelner Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) nicht in Betracht.
84Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde Erfolg hat und sich die Beteiligten bei der Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO entgegen ( BGH ZInsO 2011,1566; BGH NZI 2010,977 ).
85Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu gewähren ist, wenn der Insolvenzschuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens erbt und der Insolvenzverwalter an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirkt, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.