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Landgericht Dortmund, 1 S 172/21

Datum:
01.03.2022
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 172/21
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2022:0301.1S172.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 20 C 6/21
Nachinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 S 172/21
 
Tenor:

.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 17. September 2021 (Az. 20 C 6/21) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15. März 2021 zu TOP 3 (Genehmigung der Jahresabrechnungen 2019 und 2020) nichtig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, für die Wohnungseigentumsanlage C1-Straße 00 in L1 einen Vermögensbericht über das Jahr 2020 zu erstellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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