Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00
EUR.
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
2Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00
3EUR.
4Gründe:
5l.
6Die Schuldnerin, 59 Jahre alt, ist Eigentümerin der von der Zwangsversteigerung
7betroffenen Grundstücke. Die Grundstücke sind mit einem freistehenden voll
8unterkellerten zweigeschossigen Dreifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss
9und teilausgebautem Kellergeschoss, ferner einem eingeschossigen, nicht
10unterkellerten Anbau bebaut, in welchem die Schuldnerin nicht wohnt. Sie wohnt
11momentan bei ihrer Tochter in Stadt-01. Das Amtsgericht Stadt-02 ordnete die
12Zwangsversteigerung in Form der Wiederversteigerung des hier betroffenen
13Grundstücks mit Beschluss vom 14.08.2017 aus dinglichem und persönlichem Recht
14aufgrund eines Antrags der Gläubigerin vom 09.08.2017 an.
15In dem Versteigerungstermin am 27.04.2018 blieb die Ersteherin mit einem Gebot
16von 580.000,00 EUR Meistbietende. Die Schuldnerin stellte im Versteigerungstermin
17erstmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. In dem durch
18den anwesenden bevollmächtigten Ehemann überreichten Schreiben verweist die Schuldnerin auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen‚ BGH Beschl. v.
1921.07.2011 - V ZB 48/10; Beschl. v. 13.10.2016 - V ZB 138/15; Beschl. v.
2017.01.2017 - V ZB 150/16; BVerfG Beschl. v: 26.11.2011 - 2 BvR 320/11; BGH
21Beschl. v. 06.12.2012 - V ZB 80/12; BVerfG Beschl. v. 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14;
22Beschl. v. 06.07.2016 - 2 BvR 548/16. In dem beigefügten hausärztlichen Attest vom
2316.04.2018 heißt es u.a., Bl. 154 ff. d.A.: „Bei Frau Name-01 zeigt sich in den
24Wochen eine rasch zunehmende depressive Störung. (...) Als Auslöser konnte das
25gerichtliche Verfahren mit drohender Versteigerung ihres Eigentums ausgemacht
26werden. Sie fühlt sich dem Verfahren hilflos ausgeliefert und überfordert. In der
27momentanen psychischen Verfassung ist Frau Name-01 den Belastungen
28einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. eines Versteigerungsverfahrens in
29absehbarer Zeit nicht gewachsen. Um eine weitere Eskalation der psychischen
30Störung der Patientin zu vermeiden und Schaden von ihr abzuwenden, sollte das
31Verfahren zunächst ausgesetzt werden. Dieses kann nach Stabilisierung der Patientin durch entsprechende therapeutische Maßnahmen wieder aufgenommen werden. Akut wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Eine neurologischpsychiatrische
32Behandlung mit psychotherapeutischen Sitzungen werden sich anschließen. Durch diese Maßnahmen sollen eine Besserung der akuten Symptomatik erreicht und Bewältigungsstrategien erarbeitet werden.“
33Den Vollstreckungsschutzantrag wies das Amtsgericht Stadt-02 mit Beschluss vom
3409.05.2018 zurück. Durch diesen Beschluss, der Bevollmächtigte der Schuldnerin
35wafzu dem Verkündungstermin erschienen, erteilte das Amtsgericht der Ersteherin
36auf das Meistgebot von 580.000,00 EUR den Zuschlag. Gegen die Erteilung des
37Zuschlags legten die Schuldnerin und der bevollmächtigte Ehemann der Schuldnerin
38mit Schreiben vom 22.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag,
39Zuschlagsbeschwerde ein. Sie verwiesen auf den Kerngehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1
40und Art. 14 GG, die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überbeschleunigung durch
41die verfahrensleitende Rechtspflegerin, eine Verschlechterung des
42Gesundheitszustandes, dabei unter erneuter Bezugnahme auf diverse
43höchstrichterliche Entscheidungen (Bl. 222 ff. d.A.).
44Das Amtsgericht Stadt-02 half der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom
4504.07.2018 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung über die
46sofortige Beschwerde vor.
47Die Kammer holte zur Prüfung, ob die Voraussetzungen eines
48Vollstreckungsschutzes nach §§ 765a ZPO vorliegen, mit Beschluss vom 16.08.2019
49i.V.m. mit Beschluss vom 22.11.2019 ein psychologisches Gutachten ein. Das
50Gutachten berücksichtigte u.a. auch das vorgenannte Attest des Hausarztes. In dem
51Gutachten von Dipl.-Psych. Name-02 heißt es u.a.: „In der Zusammenschau des
52klinischen Befunds im Explorationsgespräch, der Ergebnisse der Testdiagnostik und
53der vorliegenden Vorbefunde geht der Unterzeichner sicher vom Vorliegen einer
54schweren depressiven Episode (ICD-10: 32.2) aus, S. 12 (14). (...) Die eigene
55Situation empfindet sie in quälender Weise als sinnlos, knüpft keine Hoffnungen und
56Erwartungen mehr an eigenes Handeln und fühlt sich abgetrennt und isoliert von der
57Umwelt. Ihre Überzeugungen sind inzwischen verfestigt. Auch stellt sie kaum noch einen Zusammenhang zum hier vorliegenden Verfahren her, sondern ist
58ausschließlich eingeengt auf die Schuld gegenüber ihrer Familie. (...) Resümierend
59kann somit konstatiert werden, dass die vorliegende psychiatrische Störung in
60offensichtlicher Abwesenheit adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer
61Behandlung im Schweregrad zugenommen hat. (...) Unter Berücksichtigung der
62schweren Ausprägung des depressiven Syndroms mit Tendenz zu Verschlechterüng
63und unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Risikofaktoren, insbesondere auch
64den zunehmend psychotischen Schuldüberzeugungen, muss jedoch ein klares
65Suizidrisiko konstatiert werden. (...) Die Probandin ist, anders als zurückliegend, viel
66weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als mit der Schuld gegenüber der eigenen
67Familie befasst. Vor dem Hintergrund der schweren Ausprägung der Störung und der
68eingetretenen Unbeirrbarkeit ihrer Überzeugungen würden auch reale
69Verbesserungen ihrer finanziellen Lage allein in keiner Weise genügen, ihren
70psychischen Zustand zu stabilisieren. (...) Aufgrund der Schwere des depressiven
71Syndroms ist nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Aufhebung des
72Zuschlagsbeschlusses zu einer Remission der Störung führen wird. Viel
73bedeutsamer scheint es im Sinne der psychischen und körperlichen Gesundheit der
74Probandin, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen
75Behandlung zuzuführen, S. 17. (...) Unter eintretender Verbesserung des
76psychischen Befunds wäre sie in der Lage, sich in konstruktiver Weise und ohne
77fatalistische Schlussfolgerungen sowohl mit einem drohenden als auch einem
78stattgehabten Eigentumsverlust auseinanderzusetzen.“
79Aus einem von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten einer
80Allgemeinmedizinerin vom 17.02.2021 ergab sich ebenfalls, dass, insbesondere
81unter Berücksichtigung biographischer Aspekte, sich die Schuldnerin in Behandlung
82begeben solle. Dort heißt es, Bl. 468 d.A.: „Eine Suizidalität wurde verneint, jedoch
83könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu Affekthandlungen kommen (...). Ich
84empfehle dringend, das Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau
85Name-01 sich schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann, da die oben
86genannte PTBS nebst Begleitsymptomen (Depressionen, Anpassungsstörung,
87Ängste) behandelbar ist. Die Diagnosen sollten durch einen Facharzt für
88Psychosomatik/Psychiatrie (mit Schwerpunkt Traumatherapie) bestätigt werden.“
89Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden ergänzende Stellungnahmen des
90Sachverständigen Name-02 vom 20.10.2020 und vom 26.04.2021 eingeholt (Bl. 451
91f., 479 ff. d.A.). Im Nachgang verwies der Ehemann der Schuldnerin mit Schreiben
92vom 29.05.2021 auf die Entscheidung.des BGH vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08 (Bl.
93483 ff. d.A.).
94Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt
95Bezug genommen.
96II.
97Die Beschwerden der Schuldnerin und des bevollmächtigten Ehemanns der
98Schuldnerin sind zulässig, aber unbegründet.
991.
100Die nach § 95 ZVG statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch im
101Übrigen zulässig.
102In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
103Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG kann nur darauf gestützt werden, dass
104eine der Vorschriften nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt wurde oder das der
105Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde liegenden
106Voraussetzungen erteilt wurde. Nach 8& 100 Abs. 3 ZVG hat die Kammer die
107Versagungsgründe nach 8& 83 Nrn. 6 u. 7 ZVG von Amts wegen zu prüfen. Ein
108Beschwerdegrund im vorstehenden Sinne liegt nicht vor.
109a.
110Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 83 Nrn. 6 u. 7, ferner gegen die
111vorgebrachten Nrn. 1 u. 5 ZVG sind nicht erkennbar. Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der
112Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des
113Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Die Vorschrift erfasst alle
114Gesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung
115erstreckt. Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der
116Zwangsvollstreckung als Erfordernisse der Verfahrensanordnung und
117Verfahrensdurchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der
118Zwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrenden
119gesetzlichen Einstellungs- und Aufhebungsgründe. Die Vorschrift erfasst damit alle
120Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet oder
121nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden
122musste (Stöber, ZVG, 22, Aufl. 2019, 8 83 Rn. 4). Die gemäß § 43 ZVG zu
123beachtenden Fristen sind eingehalten worden. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen
124§ 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. 8 73 ZVG vor. Die Mindestbietzeit ist eingehalten worden, §
12573 Abs. 1 ZVG. Ferner ist ausweislich des Protokolls das letzte Gebot durch
126dreimaligen Aufruf verkündet worden, § 73 Abs. 2 ZVG.
127b.
128Ebenso wenig war der Zuschlag aufzuheben, weil der Zuschlag eine sittenwidrige
129Härte für die Schuldnerin darstellt, 8 765 a ZPO, die zu einer einstweiligen
130Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen.
131Mit den Anträgen zu 1) und zu 2) stützt die Schuldnerin ihre Beschwerde darauf,
132dass der Zuschlag gemäß § 765a ZPO im Hinblick auf die durch Rechtsprechungs-
133und Literaturzitate geltend gemachte Suizidgefahr (Bl. 228 d.A.) hätte versagt und
134zuvor ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Sie macht
135damit einen Versagungsgrund geltend, der von Amts wegen zu prüfen ist, § 83 Nr. 6
136ZVG. Die Kammer kann als zuständiges Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO
137eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen
138oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses
139des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den
140guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei handelt es sich bei § 765a ZPO um eine eng
141auszulegende Ausnahmevorschrift. Eine Aufhebung oder Einstellung des
142Zwangsversteigerungsverfahren ist nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt,
143nämlich dann, wenn das Vorgehen des Gläubigers im Einzelfall zu einem ganz
144untragbaren Ergebnis führen würde, Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 765a Rn. 5.
145Bei der Prüfung sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu beachten. Mit
146Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat sich der Schuldner
147abzufinden, Zöller, a.a.0 Rn. 5. Vom Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um
148eine Verringerung des Gesundheitsrisikos erwartet werden, BVerfG Beschl. v.
14927.06.2005 - 1 BvR 224/05. Dabei bleibt eine ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung
150des Schüldners wegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks während des
151gesamten Verfahrens zu beachten, BGH Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 99/05.
152Allerdings führt die bloße Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung, auch wenn
153sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahrens. Eine
154solche erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht
155erst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung
156zurückzuführen ist, erscheint in der Regel eher unwahrscheinlich. Denn mit dem
157Verlust der Eigentümerposition ist regelmäßig kein so gewichtiger Einschnitt für die
158Lebensführung des Vollstreckungsschuldners verbunden wie beim bevorstehenden
159Verlust der Wohnung, BVerfG NJW 2007, 2910. Neben dem Bestehen einer
160konkreten Suizidgefahr ist regelmäßig zu klären, ob gerade der Eigentumsverlust
161durch den Zuschlag sich als maßgeblicher Grund für die behauptete Suizidgefahr
162erweist, oder ob diese vornehmlich auf eine bevorstehende Räumung des Anwesens
163und den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist, vgl. BGH NJW 2006, 505.
164Nach vorgenannten Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt-02, den
165Zuschlag zu erteilen und den Antrag der Schuldnerin auf Vollstreckungsschutz
166zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Nach dem unter I. dargelegten Sachverhalt
167ist vorliegend eine konkrete Suizidgefahr der Schuldnerin, die die Versagung des
168Zuschlags rechtfertigt, nicht ersichtlich.
169Auch wenn nach den vorstehenden Erörterungen eine akute und konkrete
170Suizidgefahr nicht festzustellen ist, sieht das Gericht, dass die Erteilung des
171Zuschlags, der endgültige Eigentumsverlust, wie das gesamte Gerichtsverfahren für
172die Schuldnerin gesundheitlich belastend ist. Im Rahmen der Gesamtabwägung
173rechtfertigt dies jedoch nicht die Versagung des Zuschlags und die Einstellung des
174Verfahrens.
175Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz war angesichts des Ergebnisses der
176sachverständigen Untersuchung der Schuldnerin kein Raum. Die durchgeführte
177Begutachtung hat das Vorbringen der Schuldnerin, dass durch die
178Zuschlagserteilung eine Gefahr für Leib und Leben drohe, gerade nicht bestätigt.
179Ausweislich des Gutachtens vom 10.02.2020 sowie der ergänzenden
180Stellungnahmen vom 20.10.2020 sowie vom 26.04.2021 und unter Berücksichtigung
181der von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Einschätzung vom 16.02.2021
182besteht bei der Schuldnerin kein Anhaltspunkt für eine durch den Zuschlag bedingte
183und konkrete Suizidalität.
184Der Sachverständige kommt nach seiner Untersuchung in seinem Gutachten vom
18510.02.2020 gerade zu dem Ergebnis, dass aktuell eine schwere depressive Störung,
186aber keine akute Suizidalität festgestellt werden könne und dass die Aufhebung des
187Zuschlagsbeschlusses nicht zu einem Nachlassen der Störung führen würde. Es sei
188bedeutsamer, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen
189Behandlung zuzuführen. Diese Einschätzung hat er mit der zuletzt eingeholten
190Stellungnahme unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der
191Privatgutachterin erneut bestätigt.
192Denn auch nach Vorlage des Privatgutachtens durch die Allgemeinmedizinerin vom
19317.02.2021 sind keine abweichenden Feststellungen zu treffen. In der ärztlichen
194Stellungnahme fehlen schon Ausführungen, inwiefern eine Suizidalität gerade durch
195den Zuschlag und den damit verbundenen Eigentumsverlust besteht. Dabei hat die
196Kammer gesehen, dass es sich bei einer auf den Zuschlagsbeschluss
197zurückzuführenden Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt und selbst das seitens
198der Schuldnerin vorgelegte allgemeinmedizinische Gutachten nicht eindeutig eine
199konkrete Suizidalität diagnostiziert, die auf den Zuschlag zurückgeht. Vielmehr heißt
200es in den Ausführungen eher hypothetisch und allgemein, BI. 468 f. d.A.: „Eine
201Suizidalität wurde verneint, jedoch könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu
202Affekthandlungen kommen. Ich empfehle dringend, das
203Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau Name-01 sich
204schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann. (...) Eine Behandlung mit
205psycho-/besser Trauma therapeutischen Sitzungen ca. 1x in der Woche ist sinnvoll und dringend angeraten (...).“ Soweit die Ärztin eine Aussetzung des
206Zwangsversteigerungsverfahrens befürwortet, geht sie selbst derzeit nicht von einer
207konkreten Suizidgefahr aus. Hintergrund des Vorschlags ist die Möglichkeit, eine _
208wohl ambulante mit einer Sitzung in der Woche - Therapie zu absolvieren. Es ist
209aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, inwiefern der
210Zuschlagsbeschluss eine solche Therapie ausschließen würde. Auch die nach den
211überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Name-02 erforderliche
212vorübergehend stationär-psychiatrische Behandlung dürfte durch die Erteilung des
213Zuschlags nicht beeinträchtigt werden.
214In die Überlegungen ist schließlich einzubeziehen, dass es sich um eine
215Wiederversteigerung einer Immobilie handelt, die die Schuldnerin ersteigert hatte,
216ohne das Meistgebot bedienen zu können. Die Schuldnerin wohnt derzeit bei ihrer
217Tochter in Stadt-01, sie selbst bewohnt die versteigerte Immobilie überhaupt nicht.
218Dazu heißt es in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Privatgutachten, Bl.
219467 d.A.: „Sie hätten noch eine Wohnung in Stadt-02, dort fühle sie sich aber nicht mehr
220sicher, aus Angst vor den Leuten, auch vor Gerichtsvollziehern. Es würde kein
221Sozialleben mehr existieren.“ Gerade diese Mitteilungen sprechen nicht dafür, dass
222die Schuldnerin künftig die Immobilie in Stadt-02 bewohnen würde, sie einen engen
223: Kontakt zu dem Ort als Einwohnerin wünsche. Vielmehr scheint sie gerade die
224räumliche Distanz dorthin zu suchen. Dieser Eindruck steht auch im Einklang mit den
225Feststellungen des Gutachters Name-02, der eine schwer ausgeprägte depressive
226Störung diagnostiziert, Indes aktuell keine akute Suizidalität feststellen kann, S. 15 f.
227des GA. Der dringende Therapiebedarf der Schuldnerin bleibt von diesen
228Feststellungen unberührt. Hierzu erklärt der Sachverständige plausibel und
229überzeugend, dass die Schuldnerin „viel weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als
230mit der Schuld gegenüber der eigenen Familie befasst“ sei, S. 16 des GA. Es ist
231daher ein strukturelles und nicht punktuell durch den Zuschlagsbeschluss
232ausgelöstes Defizit aufzuarbeiten, wenn auch sich dies akut noch nicht in einer
233konkreten Suizidalität ausdrückt.
234Nach Einholung der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen wurden
235keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die seitens der Schuldnerin zitierten Gerichtsentscheidungen betrafen nicht das in Rede stehende konkrete Gutachten
236und die Einschätzung des Gutachters Name-02.
237c.
238Die übrigen Anträge in der Beschwerde nach Ziff. 3, 4 u. 5 der Beschwerde gehen
239ins Leere, Die Schuldnerin wohnt nicht in dem Versteigerungsobjekt, eine Klausel
240kann nicht erteilt werden, sodass der Antrag zu 3), keine Vollstreckungsklausel zu
241erteilen, ins Leere geht. Ein Verteilungstermin ist noch nicht bestimmt, sodass ein
242solcher gemäß Antrag zu 4) nicht aufgehoben werden kann. Der
243Wiedereinsetzungsantrag nach Ziff. 5 ist gegenstandslos, da die sofortige
244Beschwerde fristgerecht einging.
2452.
246Die sofortige Beschwerde des bevollmächtigten Ehemanns der Schuldnerin ist
247ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.
248Der sofortigen Beschwerde fehlt eine Begründung im Sinne von § 571 ZPO. Der
249Vortrag bezieht sich allein auf mögliche Verstöße zum Nachteil der Schuldnerin.
250Die Ausführungen erfolgen nicht aus eigenem Recht, sondern ausschließlich in
251Vertretung der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen zulasten
252des Beschwerdeführers sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
2533.
254Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem
255Verfahren über die Zuschlagebeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne
256der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH V ZB 25/11). Eine Erstattung
257außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in der Zwangsversteigerung
258grundsätzlich nicht statt.
259Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht.