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Die Klage wird, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für die Strommengen zusteht, die die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung (26.02.2021) in ihrer KWK-Anlage am Standort D1 selbst erzeugt und unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an ihrem Standort in C1 selbst verbrauchen wird, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die am Standort D1 erzeugten und dort überschüssigen Strommengen auch am Standort C1 betreffend die EEG-Umlage umlagefrei verbraucht werden dürfen.
3Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Nachfolgenden EEG genannt) dient der Förderung der Stromgewinnung und -erzeugung aus erneuerbaren, klimafreundlichen Rohstoffen. Um die Energiewende voranzutreiben, erhalten Betreiber von Anlagen mit regenerativer Energie eine Förderung in Form der Einspeisevergütung. Für dessen Finanzierung regelt das EEG einen Aufschlag auf den Strompreis. Die Kosten für die Förderung der Energiewende werden somit von der Gemeinschaft der Stromverbraucher getragen. Dieser Aufschlag wird EEG-Umlage genannt. Die EEG-Umlage betrug im Jahr 2020 6,756 ct/kWh, und aktuell 6,5 ct/kWh.
4Bei der Klägerin handelt es sich um ein international agierendes Unternehmen der xxx-industrie mit Hauptsitz in C1 und weiteren Standorten, u.a. in D1. Die Beklagte ist eine Übertragungsnetzbetreiberin mit Sitz in F1. Sie betreibt in ihrem Netzgebiet das Hochspannungsnetz über Freileitungen mit Wechselstrom in den Spannungsebenen 220 und 380 Kilovolt.
5Die Klägerin betreibt am Standort in D1 seit dem 30. Mai 1967 (also vor Einführung des EEG) eine KWK-Anlage mit einer Leistung von 7.000 kW. Die Klägerin verbrauchte die dort produzierten Strommengen zu einem Teil selbst. Der überschüssige Strom wurde an Dritte veräußert. Der Standort C1 wurde in der Vergangenheit nicht mit eigenerzeugtem Strom versorgt, sodass die Klägerin auf den dort verbrauchten Strom die EEG-Umlage zahlte.
6Die Klägerin möchte die überschüssigen Stromengen am Standort in C1 umlagefrei verbrauchen. Zur Klärung der Rechtslage nahm die Klägerin im November 2019 Kontakt mit der Beklagten auf. Sie teilte der Beklagten mit, dass für 2020 der Umbau der Anlage in D1 in Gestalt der Steigerung der Dampfausbeute geplant sei, um die Stromproduktion zu erhöhen und den Standort C1 mitversorgen zu können. Hierfür seien die bisherigen überschüssigen Mengen nicht groß genug. Hierbei vertrat die Klägerin die Ansicht, dass das geplante Vorgehen von der Ausnahmeregelung des § 61 f Abs. 1 und 2 EEG erfasst sei. Die Beklagte wies die Rechtsauffassung zurück und vertrat ihrerseits die Ansicht, dass die Versorgung des C1 Werks eine Erweiterung des bestandsgeschützten
7Eigenversorgungskonzepts darstelle und dies nicht privilegiert sei. Seit dem 15.10.2020 – dieser Zeitpunkt liegt nach Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage – wird der in D1 erzeugte Strom auch in C1 verbraucht.
8Die Klägerin behauptet, sie habe den seit 1967 in ihrer KWK-Anlage in D1 erzeugten Strom überwiegend selbst verbraucht. Es sei schon immer das Ziel gewesen, auch das Werk in C1 mitzuversorgen. Aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes und unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes sei es nunmehr möglich, auch das Werk in C1 zu versorgen.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei, da durch die Einspeisung zum Eigenverbrauch in C1 ab dem 15.10.2020 ein konkretes und gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei. Dieses ergebe sich aus der gesetzlichen Pflicht zur Tragung der EEG-Umlage. Auch für die Zukunft sei ihr Feststellungsinteresse gegeben, da die Klägerin durch ihre Schreiben und ihr Verhalten ausreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine weitere Versorgung des C1er Werks beabsichtige.
10Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Zahlungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG für die vorliegende Konstellation wegen §§ 61f, 61 Abs. 2 EEG entfalle. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Voraussetzungen des § 61f EEG werde die hiesige Konstellation vom Befreiungstatbestand erfasst, weil nach wie vor ein Eigenverbrauch – nunmehr auch in C1 – vorliege. Die seitens der Beklagten unter Hinweis auf den Leitfaden zur Eigenversorgung (Stand Juli 2016) der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, dass nur bestehende Eigenversorgungskonzepte geschützt seien, finde keine Stütze im Gesetz. Da die Regelung ausschließlich anlagenbezogen sei, erfasse sie daher ebenso solche Konzepte, bei denen – wie hier – der Strom später (auch) an einem anderen Standort selbst verbraucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Rechtsauffassung der Beklagten etwaige Veränderungen am selben, bereits zur Eigenerzeugung genutzten Standort unter Wahrung des Eigenversorgungskonzept geschützt seien, andere Änderung aber nicht. Der Leitfaden habe ohnehin keine verbindliche Geltung. Der Gesetzgeber habe hier auch keine örtliche Begrenzung vornehmen wollen, wie der systematische Vergleich mit § 61e Abs. 1 Nr. 3 EEG zeige. Auch aus der historischen Betrachtung (Regelungen des EEG 2009, 2012, 2014) ergäbe sich, dass der Gesetzgeber keine weiteren Einschränkungen betreffend zusätzlicher Standorte habe vornehmen wollen. Ohne hin stelle die Versorgung des C1 Werkes keine Erweiterung ihres bestehenden Versorgungskonzeptes dar, da der Strom weiterhin in dem bestandsgeschützten und nach § 61f EEG privilegierten Werk erzeugt werde. Die Weiterleitung über das allgemeine Versorgungsnetz und der Selbstverbrauch in C1 stelle keine Inbetriebnahme einer neuen Anlage dar. Nach dem Gesetz sei es im Ergebnis also
11egal, wo der Strom verbraucht werde. Die Nutzung der Privilegierung sei für sie wirtschaftlich bedeutsam, da sie eine Kostenersparnis beabsichtige. Sollte eine solche abgelehnt werden, müsste die Klägerin alternative Stromversorgungskonzepte in Betracht ziehen.
12Ursprünglich – vgl. Klageschrift vom 21.04.2020, Bl. 2 der Akte – hat die Klägerin die Feststellung, dass ab dem 01.01.2021 kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für den in C1 verbrauchten und in D1 eigenerzeugten Strom bestehe, beantragt. Vor dem Hintergrund, dass der in D1 eigenerzeugte Strom nunmehr seit dem 15.10.2020 auch in C1 genutzt wird, beantragt sie,
13festzustellen, dass der Beklagen gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für die Strommengen zusteht, die die Klägerin ab dem 15.10.2020 in ihrer KWK-Anlage am Standort D1 selbst erzeugt und unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung in ihrem Standort in C1 selbst verbraucht hat sowie zukünftig erzeugen und verbrauchen wird.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle schon am gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse; ein Rechtsverhältnis sei schon gar nicht gegenwärtig.
16Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die streitgegenständliche Ausnahmeregelung vor dem Hintergrund der energiepolitischen Motive des Gesetzgebers eng ausgelegt werden müsste. Ausgehend von den jeweiligen Gesetzesbegründungen sei es Ziel mit dem EEG-Belastungsausgleich Verursachungsgerechtigkeit und Gleichbehandlung herzustellen. Aus der Formulierung des § 61f Abs. 1 Nr. 2 – soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht – werde deutlich, dass die aktuelle Umlagebefreiung nicht zugleich auch für den Anteil der Erzeugungsmenge aus einer älteren Bestandsanlage gelte, der bisher an Dritte abgegeben worden sei. Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade vor. Selbst wenn es sich bei der Anlage in D1 um eine ältere Bestandsanlage im Sinne des §§ 61f Abs. 2 Nr. 1 EEG handele, beziehe sich dies eben nur auf einen Teil der Anlage. Im rechtlichen Sinne liege ein anteiliger Eigenerzeugung-Betrieb vor. Nur dieser sei geschützt. Dies komme auch durch Verwendung der Begrifflichkeit „Bestandsanlagen“ zum Ausdruck.
17Dass von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, auch den Standort in C1 zu versorgen, sei nicht nachvollziehbar. Dies folge bereits daraus, dass eine Versorgung
18ohne den angekündigten Umbau bisher nicht möglich war und daher auch nicht geplant gewesen sein könne.
19Das Gericht hat den Sachverhalt mit der Klägerin, vertreten durch den Werksleiter des Standortes C1, und mit den Parteivertretern erörtert. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Erörterung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.02.2021 (vergleiche Bl. 127 ff der Akte) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I.
22Soweit sich die Klage auf Feststellung der Befreiung über das Datum der letzten mündlichen Verhandlung hinaus richtet, ist die Klage unzulässig. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, bloße Vorfragen können nicht Gegenstand einer (positiven oder negativen) Feststellungsklage sein (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 93/09 –, juris, Rn. 13). So liegt es hier, denn ob die EEG-Umlage für den Standort C1 gemäß § 61f EEG zukünftig entfällt hängt auch von dem Umstand ab, dass die Anlage nicht erneuert, erweitert oder ersetzt worden ist, § 61f Abs. 2 Nr. 2 EEG. Ob die streitgegenständliche Anlage zukünftig eine vorgenannte Änderung erfährt, steht also in Abhängigkeit der weiteren Intention der Klägerin, welche denklogisch für die Zukunft noch nicht feststehen kann. Mit einem der Klage stattgebenden Urteil würde jedoch festgestellt, dass eine Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird. Insofern ist das zukünftige Rechtsverhältnis noch nicht hinreichend konkret, weil die zu prüfenden tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht abschließend feststehen. Eine Beschränkung der Feststellung nur auf den Teil, dass die streitgegenständliche Konstellation auch zukünftig unter § 61 Abs. 1 EEG fällt, stellt im Hinblick auf die weiteren vorgenannten Voraussetzungen des § 61f Abs. 2 EEG nur eine unselbstständige Vorfrage dar.
23Soweit die Klägerin nunmehr seit dem 15.10.2020 in C1 den in D1 erzeugten Strom verbraucht, ist die Feststellungsklage zulässig. Durch den tatsächlichen Verbrauch wird im Hinblick auf § 61 Abs. 1 EEG ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis erzeugt.
24Die Klage, soweit sie zulässig ist, ist indes unbegründet.
25II.
26Die hier vorliegende Konstellation – des Verbrauchs eigenerzeugter und bisher überschüssiger und an Dritte abgegebene Stromengen nunmehr an einem Standort, bei dem noch kein Eigenverbrauch stattfand – unterfällt nicht der Ausnahmeregelung des § 61f Abs. 1 und 2 Nr. 1 EEG. Es kann daher auch dahinstehen, ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 61f Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen.
27Nach § 61f Abs. 1 EEG verringert sich bei älteren Bestandsanlagen die EEG-Umlage auf null Prozent, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht. Ältere Bestandsanlagen im Sinne des § 61f Abs. 1 EEG sind Stromerzeugungsanlagen, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung vorgenannter Anforderungen betrieben hat, § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG.
28Nach hier vertretener Auffassung ist die vorliegende Regelung im Hinblick auf den seitens des Gesetzgebers seit Einführung des mittlerweile mehrfach geänderten EEG eng auszulegen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass vorstehende Norm eine solche des Bestands- und Vertrauensschutzes darstellt (BeckOK EEG/Böhme, 11. Ed. 16.11.2020 Rn. 1, EEG 2017 § 61e Rn. 1). Dies voranstellend liegen die Voraussetzungen des §§ 61f Abs. 1 EEG nicht vor, weil das Kraftwerk am Standort D1 hinsichtlich der erzeugten aber nicht selbstgenutzten Strommengen keine ältere Bestandsanlage im Sinne des §§ 61f Abs. 2 Nr. 1 EEG darstellt. Zwar nimmt der Gesetzgeber ganz offensichtlich eine anlagenbezogene Sichtweise ein, in dem er formuliert, dass ältere Bestandsanlagen im Sinne des Abschnitts solche Stromversorgungsanlagen sind, die der Letztverbraucher vor dem 01.09.2011 als Eigenerzeuger betrieben hat. Indes erfährt die Definition der älteren Bestandsanlage die Einschränkung dahingehend, dass der Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des §§ 61f Abs. 1 EEG erfolgt sein muss. Der Gesetzgeber verweist damit auch auf die Voraussetzung des §§ 61f Abs. 1 Nr. 2 EEG – soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht. Durch die Formulierung wird deutlich, dass an etwas Bestehendes angeknüpft werden soll. Dieses bestehende Element kann nur eine nutzungsbezogen sein, da die weitere Einschränkung des §§ 61f Abs. 2 Nr. 1 EEG (… unter Einhaltung der Anforderungen des Abs. 1 …) sonst sinnentleert, mehr noch sämtlich ohne Bedeutung wäre.
29Etwas anderes folgt auch nicht aus der systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Norm des § 61e EEG. Es ist richtig, dass der Gesetzgeber für ältere Bestandsanlagen nach § 61f EEG auf eine klar ausformulierte Beschränkung, wie in § 61e Abs. 1 Nr. 3 (hier: Entfallen der EEG-Umlage nur, wenn Verbrauch im räumlichen Zusammenhang), verzichtet hat. Dies trifft aber im Vergleich keine Aussage darüber, welche Sachverhalte der Gesetzgeber im Rahmen von § 61f EEG erfasst wissen wollte. Richtig ist, dass vorgenannte Norm eine räumliche Beschränkung nicht beinhaltet und damit völlig egal ist, wo der Strom selbst
30verbraucht wird. Ausgehend von der weiteren Einschränkung – unter Einhaltung der Anforderungen des Abs. 1 – muss die Nutzung jedoch auch tatsächlich an diesem Standort erfolgt sein. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
31Der Hinweis der Klägerin auf die Widersprüchlichkeit der Rechtsauffassung der Beklagten, die sich auf den Leitfaden der Bundesnetzagentur stützt, geht fehl. Wie die Klägerin bereits selbst ausführt, ist der Leitfaden schon nicht rechtlich bindend. Die Auslegung, schwankende Eigenverbräuche an bisher genutzten Standorten von der Ausnahmeregelung als erfasst anzusehen, trägt dem Umstand Rechnung, dass Stromverbräuche aber auch die Stromerzeugung durch viele Umstände beeinflusst werden können, ohne dass dabei die eigentliche tatsächliche Nutzung – die der Leitfaden als Eigennutzungskonzept umschreibt – in rechtlicher Hinsicht verändert wird. Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung in den tatsächlichen und technischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung des zu gewährenden Vertrauensschutzes.
32Eine andere Auslegung folgt im Übrigen auch nicht aus den klägerseitig zitierten Gesetzesmaterialien. Eine hinreichende Differenzierung, ob auch Standorte, die bisher nicht versorgt wurden, erfasst sein sollen, kann den Gesetzesbegründungen nicht entnommen werden. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass man die günstige Rechtslage weiter nutzen dürfe, die frühere Privilegierung fortzuführen sei.
33Ob von der Regelung auch die bei Errichtung der Stromerzeugungsanlagen bereits angedachte/geplante Nutzung an weiteren Standorten erfasst wird, kann hier dahinstehen. Eine solche würde im Hinblick auf den zu gewährenden Vertrauensschutz ein gewisses zeitliches Moment zwischen Planung und Realisierung erfordern. Dieses ist hier ganz offensichtlich nicht gegeben, da zwischen Errichtung der Anlage (in den sechziger Jahren) und nunmehr umgesetzter Nutzung an einem weiteren Standort über 50 Jahre liegen. Mag auch die Klägerin zwischenzeitlich, so wie von ihr vorgetragen, die tatsächliche Realisierung immer wieder einmal verfolgt haben.
34Die Einschlägigkeit anderer Befreiungstatbestände ist nicht ersichtlich.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.