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Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06.11.2020 wird verworfen.
Der Angeklagte wird verurteilt, die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe:
2Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 06.11.2020 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 15.06.2021 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
3Die eingelegte Berufung war daher nach § 329 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
4Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 der Strafprozessordnung.