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1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.
3Der Kläger erwarb am 13.10.2014 bei der A3 in B2 einen neuen Pkw Nissan Qashqai 1.6 dCi Aut. TEKNA 2013 zu einem Kaufpreis von 26.990,00 €. Der Kläger erbrachte eine Anzahlung aus Eigenmitteln auf den Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 €. Über den Differenzbetrag (21.990,00 €) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 4,879 % p.a. (effektiv: 4,99 % p.a.) in Höhe von 3.737,13 € (Gesamtbetrag: 25.717,13 €) schloss er am 13.10.2014 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in einer am 15.11.2014 zu erbringenden Rate zu 247,44 €, fortan in 58 gleichen monatlichen Raten zu je 300,00 €, beginnend ab dem 15.12.2014, sowie in einer Schlussrate in Höhe von 8.079,69 € erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut K1 = Bl. 43-51 d.A.).
4Das Darlehen wurde vollständig an das Autohaus ausgekehrt. Die Annuitäten bediente der Kläger in der Folge vertragsgemäß. Mit Zahlung der letzten Rate am 02.10.2019 wurde der streitgegenständliche Darlehensvertrag vollständig zurückgeführt. Der Kläger erbrachte insgesamt 30.727,13 € (davon 5.000,00 € Anzahlung an das Autohaus).
5Mit E-Mail vom 16.05.2020 (Anlage K2 = Bl. 52 d.A.) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Mit einem späteren Anwaltsschreiben forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig bot der Kläger die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an. Auch dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
6Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
7Der Kläger beantragt (S. 2 der Klageschrift vom 26.10.2020 = Bl. 2 d.A.):
81.
9Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 30.727,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke Nissan Qashqai mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01.
102.
11Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
123.
13Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt C1, 01-Straße, C2 in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie erhebt die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund. Sie meint ferner, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.
17Die Kammer hat in der Sache am 01.06.2021 mündlich verhandelt, wobei die Parteivertreter nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 16.03.2021 (Bl. 128 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 01.06.2021 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I.
20Die Klage ist unzulässig.
21Das angerufene Landgericht Dortmund ist – worauf das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 25.05.2021 (Bl. 283 f. d.A.) und ergänzend im Termin am 01.06.2021 hingewiesen hat – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig.
22Die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit greift durch. Weder für den vom Kläger angekündigten Leistungsantrag zu Ziff. 1. (auf Rückzahlung der erbrachten Anzahlung sowie der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs) noch für den positiven Feststellungsantrag zu Ziff. 2. (betreffend Annahmeverzug) noch für den Freistellungsantrag zu Ziff. 3. (betreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) besteht der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO am angerufenen Landgericht Dortmund. Eine negative Feststellungsklage hat der Kläger nicht erhoben; eine solche wäre auch unzulässig gewesen, da der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag unstreitig am 02.10.2019 (über ein Jahr vor Erhebung der Klage und ca. 7 ½ Monate vor Erklärung des Widerrufs) durch Zahlung der letzten Rate vollständig zurückgeführt hat. Maßgeblicher Erfüllungsort für die Leistungsklage auf Rückgewähr bleibt vielmehr der (Geschäfts-)Sitz der darlehensgewährenden Bank, soweit sie – wie hier – Schuldnerin dieser Leistungspflicht (Rückzahlung) ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – I-31 U 114/18 – BeckRS 2019, 34977, Rn. 50; Urt. v. 27.11.2019 – I-31 U 35/19 – BeckRS 2019, 38910, Rn. 29; Urt. v. 16.12.2019 – I-31 U 90/19 – BeckRS 2019, 34978, Rn. 49). Da Erfüllungsort und Sitz der Beklagten (jeweils in D1) mithin nicht an unterschiedlichen Gerichten bestehen, sondern zusammenfallen, war für eine Gerichtsstandwahl nach § 35 ZPO kein Raum. Auf den jetzigen Wohnsitz des Klägers in D2 – zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses am 13.10.2014 befand sich sein Wohnsitz im Übrigen noch in D3 – kommt es nicht an.
23II.
24Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
25Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung war dabei die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 21.990,00 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 5.000,00 €) (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZR 106/20 – BeckRS 2021, 674; Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZR 411/20 – BeckRS 2021, 1445; Beschl. v. 25.08.2020 – XI ZR 108/20 – BeckRS 2020, 22067).
26Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.