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Der Angeklagte wird unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 07.01.2021, Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20, und Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil – Strafbefehl – des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.08.2020, Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20, und aus dem Urteil – Strafbefehl – des Amtsgerichts Dortmund vom 22.09.2020, Az. 738 Cs – 124 Js 33/18 – 475/20, wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, sowie versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.852,45 Euro angeordnet.
Die Maßregel der Besserung und Sicherung aus dem Urteil – Strafbefehl – des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.08.2020 (Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20) – Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Entscheidungen nach den §§ 69a, 69b StGB – wird aufrechterhalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, §§ 22, 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1, §§ 53, 73c, 73d Abs. 2 StGB
G r ü n d e:
2I. Feststellungen zur Person und zum Lebensweg des Angeklagten
3Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
4Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 31-jährige Angeklagte wurde am 00.00.1990 geboren und ist xxx Staatsbürger. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
5Er wuchs im elterlichen Haushalt auf. Seine ersten elf Lebensjahre verbrachte der Angeklagte in seinem Heimatdorf A1. Im Jahr 2001 zog die Familie sodann in die Hauptstadt A2. Beide Elternteile leben auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung weiterhin in A3. Der Vater des Angeklagten ist ausgebildeter Lehrer, arbeitete jedoch zeitlebens auf dem Bau und ist mit xx Jahren heute Rentner. Seine Mutter ist xx Jahre alt und verkauft Kleidung auf einem Marktstand. Außerdem hat der Angeklagte einen drei Jahre älteren Bruder, der mit seiner Familie in A3 lebt und in einer Firma arbeitet, sowie eine zwei Jahre jüngere Schwester, die mit ihrer Familie seit eineinhalb Jahren in Deutschland lebt und in einem Lebensmitteldiscounter in X tätig ist.
6In der Kindheit des Angeklagten verfügte seine Familie über kaum finanzielle Mittel. Zudem gab es in A1 nur eine geringe Infrastruktur, z.B. kein Internet. Die nächste Schule befand sich im Nachbarort. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult und besuchte fünf Jahre die Schule im Nachbarort, bis die Familie schließlich nach A2 zog. Dort besuchte er das Gymnasium lediglich bis zur achten Klasse, danach lernte er ausschließlich privat und erlangte erst im Alter von 20 Jahren im Jahr 2010 einen Abschluss, da er für den Schulstoff von zwei Schuljahren im Selbststudium fünf Jahre benötigte. Nebenbei arbeitete er auf dem Bau, als Kellner und in einem Callcenter, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Im Alter von 17 Jahren begann der Angeklagte außerdem in unregelmäßigen Abständen Marihuana zu rauchen und Alkohol zu trinken.
7In den Jahren 2013 und 2014 arbeitete er für einige Monate „schwarz“ in Italien, bis er anschließend zurück nach A3 zog und dort erneut in einem Callcenter arbeitete. Im Jahr 2016 zog er schließlich nach Deutschland, um Arbeit zu finden. Er hielt sich zunächst für zwei Monate in X auf, als es ihm dort jedoch nicht gelang, eine Anstellung zu finden, zog er nach X und arbeitete in einer Eisdiele. Nachdem er nach etwa einem halben Jahr keine Arbeitserlaubnis erhielt und seine Tätigkeit in der Eisdiele beenden musste, zog er nach C1. Als er nach seinem Umzug nach C1 erneut keine Arbeit finden konnte, obdachlos war und er sich ohne finanzielle Mittel und konkrete Zukunftsaussichten wie ein Versager fühlte, begann er, je nach seinen finanziellen Gegebenheiten, täglich 0,5 bis 1 Gramm Kokain, mal auch etwas mehr, und ca. 1 Gramm Marihuana zu konsumieren sowie täglich Alkohol in Form von zehn bis 15 0,3-l-Flaschen Bier zu trinken, und setzte diesen Konsum im Tatzeitraum fort. Seit Februar 2020 konsumiert der Angeklagte gar keine Betäubungsmittel mehr, da es ihm gelungen war, den Konsum selbstständig einzustellen.
8Der Angeklagte wurde am 06.09.2020 in der Sache Staatsanwaltschaft Hagen 600 Js 634/20 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft - zunächst in der Justizvollzugsanstalt X und seit dem 00.00.2021 in der Justizvollzugsanstalt C1 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 26.11.2020, Az. 704 Gs 2696/20 (520 Js 492/20).
9Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
101. Mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.12.2016 wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokain) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
112. Am 28.08.2020 wurde er durch das Amtsgericht Castrop-Rauxel, Az. 5 Cs-253 Js 424/20-508/20, per Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und im Hinblick auf die Fahrerlaubnis eine Sperrfrist bis zum 27.04.2021 angeordnet.
123. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22.09.2020, Az. 738 Cs-124 Js 33/198-475/20, wurde er wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
134. Mit Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 07.01.2021, Az. 5 Cs-253 Js 424/20-508/20, wurde unter Einbeziehung der Strafen zu Ziffern 2. und 3. und Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis eine nachträgliche Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro gebildet.
14II. Feststellungen zum Tatgeschehen
15In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen.
16Der Angeklagte beging im Tatzeitraum zwischen dem 00.00.2017 und dem 00.00.2019 Wohnungseinbrüche, um sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen und sich einen Lebensunterhalt sowie seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
17Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
181. Tat (Fall der Anklage Nr. 5):
19Der Angeklagte begab sich am 00.00.2017 um 17:30 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus an der Adresse 01-Straße xx in C1 und versuchte dort vergeblich, die Balkontür der Erdgeschosswohnung aufzuhebeln, um von dort Geld und Wertsachen zu entwenden und diese für sich zu verwenden. Die Balkontür behielt eine Vielzahl von Hebelmarken zurück. Als der Angeklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, sich in einer mit einem vergleichsweise geringen Entdeckungsrisiko verbundenen Art und Weise wie dem Aufhebeln der Balkontür Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, flüchtete er. Die Wohnung war nach dem Tod der Bewohnerin zur Tatzeit unbewohnt. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24.12.2017, Bl. 11 bis 20 der FA 5 verwiesen.
202. Tat (Fall der Anklage Nr. 8):
21Am 00.00.2017 begab sich der Angeklagte zwischen 13:30 Uhr und 17:30 Uhr zu dem von den Geschädigten D1 und D2 bewohnten Einfamilienhaus an der Adresse 02-Straße x in C1. Dort brach er die Terrassentür im Erdgeschoss auf und drang in die Wohnräume ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Die Terrassentür behielt mehrere Hebelmarken zurück. Da jedoch die Zeugin D2 mit ihren zwei Kindern vom Einkaufen nach Hause zurückkehrte, flüchtete der Angeklagte, ohne Wertsachen zu entwenden, indem er am Fenster des Kinderzimmers im ersten Obergeschoss den Fliegenschutz mit einem Schweizer Taschenmesser aufschnitt und sodann aus dem Fenster aus vier Metern Höhe in den Garten sprang und wegrannte. Das Taschenmesser ließ er im Kinderzimmer zurück.
22Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 29.12.2017, Bl. 10 bis 21 der FA 8 verwiesen.
23Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
243. Tat (Fall der Anklage Nr. 6):
25Der Angeklagte begab sich am 00.00.2018 zwischen 15:00 Uhr und 20:40 Uhr zu der von den Zeugen E1 und E2 bewohnten Erdgeschosswohnung an der Adresse 03--Straße x in C1. Er hebelte das Badezimmerfenster auf, wodurch dieses mehrere Hebelmarken zurückbehielt, und drang in die Wohnräume ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er Bargeld in Höhe von 50,00 Euro, zwei ältere Laptops, wovon nur noch einer in Gebrauch war, zwei ältere Smartphones von Samsung, die nicht mehr in Gebrauch waren, sowie eine goldene Uhr und zwei goldene Ringe. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 13.01.2018, Bl. 10 bis 23 der FA 6 sowie auf die Lichtbilder des Ergebnisberichts des Polizeipräsidiums Dortmund vom 29.01.2018, Bl. 30 bis 34 der FA 6 verwiesen.
26Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
274. Tat (Fall der Anklage Nr. 7):
28Zwischen dem 00.00.2018, 15:45 Uhr, und dem 00.00.2018, 02:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der von den Geschädigten F1 und F2 bewohnten Hochpaterrewohnung an der Adresse 04-Platz x in C1. Zunächst versuchte er, das Wohnzimmerfenster aufzuhebeln, wodurch dieses mehrere Hebelmarken zurückbehielt. Sodann schob er die Jalousie der Terrassentür hoch und stützte sie mit einem Besen ab. Danach hebelte er die Terrassentür auf, wodurch diese aus der Verankerung gerissen wurde und mehrere Hebelmarken zurückbehielt und drang in die Wohnräume ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er Bargeld in Höhe von 1.200,00 Euro, eine Kamera Sony Cyber Shot, ein Tablet Yuntab, eine Herrenarmbanduhr Lorus RSZ Series YCal 182, eine Herrenarmbanduhr Calypso, ein Damenarmband Nomination mit verschiedenen Elementen sowie einen Verlobungsring für Männer. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 14.01.2018, Bl. 12 bis 33 der FA 7 verwiesen.
29Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
305. Tat (Fall der Anklage Nr. 1):
31Der Angeklagte begab sich am 00.00.2018 um 08:00 Uhr zu dem von dem Zeugen G1 bewohnten Reihenhaus an der Adresse 05-Weg xx in C1. Um in den Garten des Objekts zu gelangen, kletterte er auf eine vor der 2,5 Meter hohen Mauer des Grundstücks befindliche Mülltonne und übersprang auf diese Weise die Mauer. Sodann hebelte er ein Küchenfenster auf, wobei Fenster und Rahmen beschädigt und das Fenster aus den Führungsschienen gerissen wurde, und drang auf diese Weise in die Wohnräume ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er 400,00 Euro Bargeld und sechs Armbanduhren sowie eine Anhängeruhr. Zum Verlassen des Objekts sprang der Angeklagte sodann aus dem Schlafzimmerfenster auf das gläserne Terrassendach des Hauses und flüchtete weiter über das Glasvordach des Nachbarhauses, um von der durch den Zeugen H1 alarmierten Polizei zu flüchten. Hierbei verlor er die in einer Reißverschlusstasche (Stoffschminktasche) verpackten Armbanduhren, sodass sie dem Zeugen G1 von der Polizei zurückgegeben werden konnten. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 02.02.2018, Bl. 12 bis 31, 43 bis 67 und 68 bis 75 der FA 1 verwiesen.
32Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
336. Tat (Fall der Anklage Nr. 3):
34Der Angeklagte begab sich am 00.00.2018 zwischen 16:30 Uhr und 19:30 Uhr zu dem von der Geschädigten H2 bewohnten Reihenhaus an der Adresse 06-Weg xxx in C1. Er hebelte die Schiebetür des Wintergartens auf, wodurch diese mehrere Hebelmarken zurückbehielt und aus der Führung gerissen wurde, und drang in die Wohnräume ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er einen Ring aus 585er-Gelbgold mit einem Brillanten, einen Silberring mit den Initialen „XX“, ein aus Modeschmuck bestehendes Tennisarmband, verschiedene Anhängerkettchen sowie eine Umhängetasche von Esprit. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 30.12.2018, Bl. 19 bis 41 der FA 3 verwiesen.
35Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
367. Tat (Fall der Anklage Nr. 9):
37Am 00.00.2019 zwischen 15:00 Uhr und 18:20 Uhr begab sich der Angeklagte in das von den Geschädigten I1 und I2 bewohnte Einfamilienhaus an der Adresse 07-Weg 9 in C1. Dort versuchte er zunächst vergeblich, ein Küchenfenster aufzuhebeln, wodurch dieses mehrere Hebelmarken zurückbehielt. Als ihm dies nicht gelang, schlug er das Fenster der Terrassentür auf und drang in die Wohnräume ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er 320,00 Euro Bargeld. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 08.01.2019, Bl. 13 bis 36 der FA 9 verwiesen.
38Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Das Bargeld wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er damit seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
398. Tat (Fall der Anklage Nr. 2):
40Am 00.00.2019 begab sich der Angeklagte zwischen 17:00 Uhr und 19:45 Uhr zu der von den Geschädigten J1 und J2 bewohnten Doppelhaushälfte an der Adresse 08-Straße xx in C1. Er versuchte zunächst vergeblich, das Objekt durch Aufhebeln der Balkontür zu betreten, wodurch diese eine Vielzahl von Hebelmarken zurückbehielt. Als dies misslang, stach er mit dem mitgeführten Hebelwerkzeug in die Balkontürdichtung, was dazu führte, dass die Balkontür in Höhe des Schließhebels brach und dieser betätigt werden konnte. Der Angeklagte betätigte den Schließhebel und betrat die Wohnräume, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er Bargeld in Höhe von 1.341,75 Euro, ein Stück Gold mit Bernstein, ein Herz aus Gold, zwei goldene Ketten, drei goldene Ringe mit jeweils einem roten, einem rosafarbenen und einem weißen Edelstein, zwei ovale goldene Ohrclips, drei Männeruhren, einen Clip mit Perlen, eine silberne Kette mit türkisen Edelsteinen, eine Flasche Parfum Chanel No. 5 (100ml), eine Flasche Parfum Salvadore (100ml) sowie eine Flasche Parfum Armani (50ml). Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 05.02.2019, Bl. 12 bis 37 und 38 bis 61 der FA 2 verwiesen.
41Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
429. Tat (Fall der Anklage Nr. 4):
43Zwischen dem 00.0028.12.2019, 14:00 Uhr, und dem 00.00.2019, 01:50 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der von dem Zeugen K1 und seiner Familie bewohnten Doppelhaushälfte an der Adresse 09-Straße xxx in C2. Nachdem er zunächst vergeblich versucht hatte, die Terrassentür aufzuhebeln, schlug er deren Scheibe ein und drang in das Wohnhaus ein, um Geld und Wertsachen zu entwenden und für sich zu verwenden. Dort entwendete er Bargeld in Höhe von 8.000,00 Euro, einen Herrenchronographen Police Saitro, einen Herrenchronographen Emporio Armani, eine Herrensonnenbrille Emporio Armani, eine Herrensonnenbrille Rayban Clubmaster, drei silberne Halsketten, zwei silberne Armbänder, zwei silberne Manschettenknöpfe, fünf goldene Armreifen, ein Schmuckset bestehend aus Kette, Armband und Ohrringen, acht Goldmünzen, vier Paar Ohrringe, ein Samsung Tablet, ein Apple Tablet, ein Glätteisen der Marke ghd, drei Paar Schuhe Nike AirMax, drei Jacken der Marke Wellensteyn, eine Flasche Parfum Hugo Boss Bottled, eine Flasche Parfum Emporio Armani Code, eine Flasche Parfum Givenchy Pi sowie eine Flasche Parfum Paco Rabane Invictus. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den räumlichen Begebenheiten am Tatort sowie der aufgefundenen Einbruchsspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der Kreispolizeibehörde Unna vom 29.12.2019, Bl. 10 bis 23 der FA 4 verwiesen.
44Der Angeklagte erkannte bei der Tatbegehung, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte. Die Tatbeute wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere wollte er mit ihr seinen Kokain- und Marihuanakonsum finanzieren.
45Bei der jeweiligen Tatbegehung handelte der Angeklagte weder schuldlos noch im Zustand erheblich herabgesetzter Schuldfähigkeit. Erhebliche Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor.
46III. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung
471.Die Feststellungen zur Person und zum Lebensweg des Angeklagten sowie zu seinem Betäubungsmittelkonsum hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen L1 getroffen, die dieser im Rahmen seiner Aussage wiedergegeben hat, wobei der Angeklagte in dem Explorationsgespräch die zuvor in der Hauptverhandlung gemachten Konsumangaben etwas nach unten korrigiert hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.04.2021 sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Strafbefehlen des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28.08.2020 und des Amtsgerichts Dortmund vom 22.09.2020 sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 07.01.2021.
482.
49Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
50Der Angeklagte hat das unter II. dargestellte Geschehen, soweit es Gegenstand seiner Wahrnehmungen war, den Feststellungen entsprechend teilweise eingeräumt. Er hat angegeben, dass er aufgrund seines erheblichen Kokainkonsums im Tatzeitraum nur noch an die Taten Nr. 2 (Fall der Anklage Nr. 8), Nr. 4 (Fall der Anklage Nr. 7), Nr. 5 (Fall der Anklage Nr. 1), Nr. 6 (Fall der Anklage Nr. 3) sowie Nr. 7 (Fall der Anklage Nr. 9) konkrete Erinnerungen habe und diese Taten wie festgestellt vollumfänglich einräume.
51Im Hinblick auf die Tat Nr. 2 (Fall der Anklage Nr. 8) könne er sich noch daran erinnern, dass eine Frau mit Kindern mit nach Hause gekommen sei, während er sich im Haus aufgehalten habe, da er Kinderstimmen gehört habe, und er deswegen geflohen sei. Hinsichtlich der Tat Nr. 4 (Fall der Anklage Nr. 7) könne er sich nach Vorhalt des Lichtbildes Nr. 17 der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 14.01.2018 an den äußeren Eingangsbereich der Wohnung erinnern sowie nach Vorhalt des Lichtbildes Nr. 6 der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 14.01.2018 daran, dass er versucht habe, die Balkontür aufzubrechen. Im Hinblick auf die Tat Nr. 5 (Fall der Anklage Nr. 1) erinnere er sich insbesondere nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 02.02.2018 an das Innere des Hauses und die Einrichtung sowie daran, dass er dort die Reißverschlusstasche (Stoffschminktasche) mit den Uhren verloren habe. Daran, dass er dort auch Bargeld entwendet haben solle, erinnere er sich jedoch nicht. Hinsichtlich der Tat Nr. 6 (Fall der Anklage Nr. 3) erinnere er sich nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 30.12.2018 (Bl. 19 bis 42 der FA 3) konkret noch an die durch ihn vorgenommene Öffnung der Terrassentür. Bezüglich der angegebenen Tatbeute sei er sich jedoch nicht sicher, er gehe davon aus, dort lediglich einen Brillantring entwendet zu haben. Im Hinblick auf die Tat Nr. 7 (Fall der Anklage Nr. 9) erinnere er sich nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 08.01.2019 (Bl. 13 bis 36 der FA 9) nur noch an die Tür der Fensterfront vor der Terrasse und auch daran, dass er dort Gegenstände entwendet habe, jedoch nicht daran, was für Gegenstände es konkret gewesen seien. Er habe bei jeder Tat aber jeweils erkannt, dass es sich bei den Objekten um dauerhaft genutzte Privatwohnungen gehandelt habe.
52An die Taten Nr. 1 (Fall der Anklage Nr. 5), Nr. 3 (Fall der Anklage Nr. 6) und Nr. 8 (Fall der Anklage Nr. 2) erinnere er sich auch nach Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder nicht mehr. Allerdings wolle er auch die Begehung dieser Taten nicht in Abrede stellen, da er davon ausgehe, diese ebenfalls begangen zu haben, auch wenn er mangels konkreter Erinnerungen keinerlei weitere Angaben diesbezüglich machen könne. Nicht begangen habe er die Tat Nr. 9 (Fall der Anklage Nr. 4), was er an den Schadensangaben des Zeugen K1 festmache. Er habe stets neben Geld nur hochwertige Sachen wie Schmuck und Uhren gestohlen, nicht wie von dem Zeugen K1 angegeben Schuhe, Jacken oder Parfüm. Außerdem habe er nie so viel Bargeld gestohlen, wie von dem Zeugen K1 angegeben.
53Sämtliche Taten seien von ihm allein begangen worden. Er habe im Tatzeitraum nur den Betäubungsmittelkonsum im Kopf gehabt und es sei ihm stets nur darum gegangen, so schnell wie möglich neue Drogen zu beschaffen, wofür er die in Rede stehenden Taten begangen habe. Er sei nicht er selbst gewesen und habe daher auch lediglich lückenhafte Erinnerungen. Von der jeweils erzielten Tatbeute sei nichts mehr in seinem Besitz vorhanden.
54Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln, soweit er sich geständig eingelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belastet hätte, hatte die Kammer nicht. Die Kammer hat das Teilgeständnis des Angeklagten zudem überprüft und konkretisiert durch Vorhalte und die Inaugenscheinnahme der bereits unter den Feststellungen zu II. aufgeführten Lichtbildern sowie durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke.
55Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auch die ihm nicht mehr konkret erinnerlichen Taten begangen hat. Sie ist vor dem Hintergrund der jeweils an den Tatorten vorgefundenen DNA-Spuren des Angeklagten davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten, wie festgestellt, begangen hat. Aufgrund der an den jeweiligen Tatorten von dem Angeklagten hinterlassenen DNA-Spuren konnte die Kammer ihn sämtlicher Taten überführen. Im Einzelnen:
56Die Kammer hat das Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des Landeskriminalamtes NRW vom 00.00.2021 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt, in dessen Rahmen das DNA-Profil des Angeklagten (Probe Herr M1, K-Nummer:-01) mit dem an den jeweiligen Tatorten festgestellten DNA-Profilen verglichen wurde. Das Landeskriminalamt - Gutachterin N1 - hat darin ausgeführt:
Biostatistische Berechnungen
Zur Bewertung einer Übereinstimmung zwischen den DNA-Merkmalen einer Spur/eines Spurenanteils und einer Person wird als nationaler Konsens der „Likelihood-Quotient“ berechnet („Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden“, Rechtsmedizin DOI 10.1007/s00194-016-0098-x; © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2016). Bei dieser Berechnung werden anhand der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen zwei einander ausschließende Hypothesen aufgestellt. Das Ergebnis gibt an, unter Annahme welcher Hypothese die nachgewiesenen DNA-Muster wahrscheinlicher auftreten.
60Die biostatistischen Berechnungen erfolgten unter Verwendung der Produktregel mit dem Standardprogramm „biostat08“ des BKA. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Populationsdaten sind repräsentativ für die Bevölkerung der Region, in der die Straftat begangen wurde und welche somit bei einer spurenkundlich unabhängigen biostatistischen Würdigung zu berücksichtigen ist. Die Datenbasis der Referenzpopulation ist veröffentlicht (Forensic Science International: Genetics 6 (2012) 819-826) und wird von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt für die standardisierte biostatistische Berechnung verwendet. Die zur Berechnung herangezogenen DNA-Marker sind ungekoppelt, d. h. sie werden unabhängig voneinander vererbt.
61Wird bei der biostatistischen Berechnung der Schwellenwert von 30 Milliarden überschritten, erfolgt eine Zuordnung der Spur/des Spurenanteils zu einer Person. Der Likelihood-Quotient basiert - sofern nicht anders ausgewiesen - auf der Annahme, dass zwischen den betrachteten Personen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen.
62Anknüpfungstatsachen
63In der DAD war es zu einem sog. Serientreffer zwischen einem Personen-Datensatz und 10 Spuren-Datensätzen gekommen.
64Die Mehrzahl der Spurendatensätze, die jeweils mit einer individuellen sog. K-Nummer in der DAD erfasst worden waren, stammten aus Untersuchungen, die im Rahmen der hier in NRW implementierten sog. Fremdvergabe von verschiedenen Instituten durchgeführt worden waren. Die jeweiligen administrativen Prozesse waren hier im LKA NRW erfolgt.
65Die Personen-Probe (Herr M1) war im Jahr 2020 hier im Haus typisiert und ebenfalls mit einer eigenen sog. K-Nummer (-01) in der DAD erfasst worden.
66Alle Proben waren gemäß der deutschlandweit getroffenen Vereinbarung, die entsprechend auch mit den von hier aus beauftragten Fremdinstituten vertraglich fixiert wurde, Analysen in den 16 identischen, aktuellen DAD-relevanten STR-Systemen unterzogen worden (SE33, D21S11, VWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433 und Amelogenin zur Geschlechtsbestimmung).
67Biostatistische Berechnungen:
68Die Übereinstimmung der in den vollständig bewertbaren STR-Systemen in den jeweiligen Spuren nachgewiesenen und für den Beschuldigten angegebenen DNA-Merkmale wurde jedes Mal unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen biostatistisch bewertet:
69Hypothese A: Die DNA-Merkmale stammen vom Beschuldigten.
70Hypothese B: Die DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht blutsverwandten Person.
71Likelihood-Quotient:
72Die Wahrscheinlichkeit, mit der die in den jeweiligen Spuren nachgewiesenen (Haupt-)DNA-Merkmale bei den Analysen auftreten, ist jedes Mal bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als bei Zutreffen der Hypothese B.“
73Das Landeskriminalamt hat sodann hinsichtlich der Taten Nr. 2 (Fall nach Anklage Nr. 8), 3 (Fall nach Anklage Nr. 6), 4 (Fall nach Anklage Nr. 7), 5 (Fall nach Anklage Nr. 1), 6 (Fall nach Anklage Nr. 3) und 9 (Fall nach Anklage Nr. 4) bekundet, dass in diesen Fällen die Spuren in allen 16 DAD-STR-Systemen vollständig bestimmt worden seien und diese mit dem DNA-Identifizierungsmuster der Person K-01 - dem Angeklagten - übereingestimmt hätten. Der Likelihood-Quotient betrage in diesen Fällen jeweils 8,52 x 10 21 = 8,52 Trilliarden.
74Hinsichtlich der Tat Nr. 8 (Fall nach Anklage Nr. 2) hat das Landeskriminalamt bekundet, dass bei der Spur - Abriebe Hebelmarken -, die in 13 vollständig bewertbaren STR-Systemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster der Person K-01 - dem Angeklagten - übereingestimmt habe, der Likelihood-Quotient 7,2 x 10 16 = 72 Billiarden betrage.
75Hinsichtlich der Tat Nr. 1 (Fall nach Anklage Nr. 5) hat das Landeskriminalamt bekundet, dass bei der Spur - Abriebe Balkontür -, die in 14 vollständig bewertbaren STR-Systemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster der Person K-01 - dem Angeklagten - übereingestimmt habe, der Likelihood-Quotient 1,81 x 10 18 = 1,81 Trillionen betrage.
76Hinsichtlich der Tat Nr. 7 (Fall nach Anklage Nr. 9) hat das LKA bekundet, dass bei der Spur - Abriebe Terrassentür Bruchkanten -, die in 9 vollständig bewertbaren STR-Systemen mit dem DNA-Identifizierungsmuster der Person K-01 - dem Angeklagten - übereingestimmt habe, der Likelihood-Quotient 1,20 x 10 11 = 120 Milliarden betrage.
77Insoweit hat das Landeskriminalamt ergänzend bekundet:
78„In den jeweils verbleibenden STR-Systemen liegt in der DAD nur jeweils ein oder kein Allel für die Spur vor. In den Fällen von nur einem (statt zwei) sicher bewerteten DNA-Merkmalen pro STR-System ist dieses jeweils ebenfalls im DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten vorhanden.
79Das Fehlen einzelner DNA-Merkmale oder von Daten in einem STR-System bedeuten keinen Ausschluss des Beschuldigten als (Haupt-)Spuren-Verursacher, sondern ist erfahrungsgemäß darauf zurückzuführen, dass als Spurenmaterial (wobei es sich gemäß der Spurenbezeichnung jeweils um Abriebe von Epithelzellspuren handelte) nur eine geringe Menge an DNA vorlag. Die DNA-Analyseergebnisse von Spuren dieser Art unterliegen regelmäßig stochastischen Phänomenen, die zum „drop out“ einzelner DNA-Merkmale oder STR-Systeme und zu Imbalancen in den Signalhöhen führen können, was ggf. eine sichere Bewertung nicht zulässt.
80Für die biostatistischen Berechnungen wurden neben den fehlenden auch die unvollständig bewerteten STR-Systeme nicht berücksichtigt.
81Fazit:
82Aus gutachterlicher Sicht bestehen keine berechtigten Zweifel daran, dass die aus allen angeführten Spuren isolierte (Hauptmenge) DNA jedes Mal von der Person stammt, deren DNA-Identifizierungsmuster unter dem Pseudonym M1 in der DAD gespeichert ist.“
83Wie ausgeführt, hat das Landeskriminalamt in seinem Gutachten eine DAD (DNA-Analyse-Datei)-Trefferserie biostatistisch bewertet. Die Einträge in die DAD beruhen wiederum auf Gutachten, in denen die bei den jeweiligen Spurensicherungen von der Polizei genommenen Abriebe auf ein DNA-Profil hin untersucht worden waren. Im Einzelnen:
84Bei der Tat Nr. 1 (Fall nach Anklage Nr. 5) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Meldebogen DNA-Analyse-Datei (DAD) vom 14.03.2018 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P1GmbH vom 28.02.2018 auf der DNA-Analyse der „Abriebe 1 + 2 Balkontür“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24.12.2017 von der Balkontür genommen worden waren, auf der die Polizei Handschuhabdrücke gesehen hatte.
85Bei der Tat Nr. 2 (Fall nach Anklage Nr. 8) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Meldebogen DNA-Analyse-Datei (DAD) vom 18.04.2018 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P2 GmbH vom 27.03.2018 auf der DNA-Analyse des „Abriebs Klinge Taschenmesser“, der gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 29.12.2017 von dem täterseits im Fensterrahmen des Kinderzimmers liegen gelassenen Taschenmesser genommen worden war.
86Bei der Tat Nr. 3 (Fall nach Anklage Nr. 6) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2018 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P1 GmbH vom 17.04.2018 auf der DNA-Analyse der „Abriebe 4-6 Klarsichthülle“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 13.01.2018 von einer täterseits aufgerissenen, im Gästezimmer aufgefundenen Klarsichthülle genommen worden waren.
87Bei der Tat Nr. 4 (Fall nach Anklage Nr. 7) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Meldebogen DNA-Analyse-Datei (DAD) vom 27.03.2018 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P3 GmbH vom 05.03.2018 auf der DNA-Analyse der Abriebe „Abr. Besenstil“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 14.01.2018 von einem täterseits (vermutlich als Fixierungshilfe gegen eine herunterfallende Jalousie) benutzten, auf der Terrasse aufgefundenen Besen genommen worden waren.
88Bei der Tat Nr. 5 (Fall nach Anklage Nr. 1) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Meldebogen DNA-Analyse-Datei (DAD) vom 13.06.2018 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P1 GmbH vom 12.04.2018 auf der DNA-Analyse der „Abriebe 1+2 vorne Stoffschminktasche“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 06.02.2018 von einer täterseits zur Diebesgutaufbewahrung benutzten Stoffschminktasche genommen worden waren.
89Bei der Tat Nr. 6 (Fall nach Anklage Nr. 3) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Meldebogen DNA-Analyse-Datei (DAD) vom 26.03.2019 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P2 GmbH vom 11.03.2019 auf der DNA-Analyse der Abriebe „2 Abr. Scheibe außen Wintergartentür“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 30.12.2018 von der äußeren Scheibe der Griffseite der Wintergartenschiebetür genommen worden waren, auf der die Polizei eine Wischspur gesehen hatte.
90Bei der Tat Nr. 7 (Fall nach Anklage Nr. 9) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2019 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P2 GmbH vom 15.03.2019 auf der DNA-Analyse des Abriebs „Abr. Terrassentür Bruchkanten“, der gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 08.01.2019 von den Glasbruchkanten des entstandenen Loches des Terrassentürfensterglases, durch welches der/die Täter in das Objekt eingestiegen waren, genommen worden war.
91Bei der Tat Nr. 8 (Fall nach Anklage Nr. 2) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Meldebogen DNA-Analyse-Datei (DAD) vom 24.04.2019 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der GmbH vom 05.04.2019 auf der DNA-Analyse der Abriebe „2 Abr. Hebelmarken“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund vom 05.02.2019 von den täterseits verursachten Hebelmarken genommen worden waren.
92Bei der Tat Nr. 9 (Fall nach Anklage Nr. 4) beruhte der DNA-Eintrag gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2020 sowie dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der P4 GmbH vom 01.04.2020 auf der DNA-Analyse der Abriebe „2 Abr. Glaseinsatz äußeres Scheibe“, die gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht der Kreispolizeibehörde Unna vom 29.12.2019 von der äußeren Scheibe der verbliebenen Reste des täterseits zerstörten Glaseinsatzes der Terrassentür genommen worden waren, auf der die Polizei Griffspuren gesehen hatte.
93Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachten, Meldebögen, Spurensicherungsberichte etc. hat auch die Kammer keinen Zweifel daran, dass die an den einzelnen Tatorten aufgefundene DNA von dem Angeklagten stammt. Insbesondere ist das Fazit des Landeskriminalamts, dass keine berechtigten Zweifel daran bestehen, dass die aus allen angeführten Spuren isolierte (Hauptmenge) DNA jedes Mal von dem Angeklagten (dessen DNA-Identifizierungsmuster unter dem Pseudonym M1 in der DAD gespeichert ist) stammt, überzeugend. In der gebotenen Gesamtbewertung sämtlicher Taten, die über einen großen Zeitraum hinweg begangen wurden und bei denen DNA-Spuren des Angeklagten am Tatort gefunden wurden, kann zudem ausgeschlossen werden, dass es sich um eine zufällige Spurenlegung handelt, beispielsweise der Täter Handschuhe benutzt hat, die zuvor von dem Angeklagten getragen worden waren, zumal der Angeklagte auch nicht selbst behauptet hat, Handschuhe oder andere Sachen mit potentiellen DNA-Anhaftungen an Dritte weitergegeben zu haben.
943.
95Die Feststellungen hinsichtlich der jeweils entwendeten Bargeldbeträge und Gegenstände beruhen bezüglich der Taten Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 auf den glaubhaften Angaben der jeweiligen Geschädigten in den jeweiligen Strafanzeigen und Schadensaufstellungen, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat (Tat Nr. 1: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 25.12.2017; Tat Nr. 2: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 29.12.2017; Tat Nr. 4: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 14.01.2018 sowie Schadensmeldung der Geschädigten F1 und F2 vom 16.01.2018; Tat Nr. 5: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 05.02.2018 sowie Schadensaufstellung zu einem Diebstahl des G1 vom 04.02.2018; Tat Nr. 6: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 06.01.2019 sowie Schadensaufstellung zu einem Diebstahl der H2 vom 31.12.2018; Tat Nr. 7: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 07.01.2019 sowie Schadensaufstellung zu einem Diebstahl der I1 und I2 vom 07.01.2019; Tat Nr. 8: Strafanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund vom 02.02.2019 sowie Schadensaufstellung zu einem Diebstahl der J2 vom 05.02.2018. Die jeweiligen Angaben zu den Schäden sind glaubhaft.
96Im Hinblick auf die Tat Nr. 3 (Fall der Anklage Nr. 6) beruhen die Angaben zu den entwendeten Gegenständen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen E1 und E2. Beide haben anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass Bargeld in Höhe von 50,00 Euro, zwei ältere Laptops, wovon nur noch einer in Gebrauch gewesen sei, zwei ältere Smartphones von Samsung, die nicht mehr in Gebrauch gewesen seien, sowie eine goldene Uhr und zwei goldene Ringe entwendet worden seien. Die ebenfalls entwendete Kreditkarte sei unverzüglich gesperrt worden, sodass kein Schaden entstanden sei. In den entwendeten Verpackungen einiger Playstationspiele hätten sich außerdem keine CDs befunden, da diese noch in den Spielekonsole gewesen seien. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer hat keinerlei Grund, den von ihnen gemachten Angaben nicht zu folgen, da sie insbesondere frei von etwaigen Be- oder Entlastungstendenzen waren und die Zeugen die Höhe des entwendeten Bargeldbetrages sowie den Wert der entwendeten Gegenstände im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer sogar als niedriger angegeben haben als im Rahmen der polizeilichen Anzeigenaufnahme am Tattag, da sie bekundet haben, zunächst als entwendet angegebenes Haushaltsgeld später wiedergefunden zu haben.
97Hinsichtlich der Tat Nr. 9 (Fall der Anklage Nr. 4) beruhen die Angaben zu dem entwendeten Bargeld und den darüber hinaus entwendeten Gegenständen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K1. Der Zeuge K1 hat anlässlich seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass die in seiner Schadensaufstellung vom 30.12.2019 angegebenen Uhren, Designerjacken, Schmuckstücke, Tablets und alle ebenfalls dort aufgeführten Gegenstände tatsächlich entwendet worden seien. Die angegebenen Goldmünzen und einige Teile des Goldschmucks seien seiner Ehefrau und ihm anlässlich ihrer Hochzeit überreicht worden, was bei türkischen Hochzeiten so üblich sei. Bei den in der Schadensaufstellung genannten Beträgen handele es sich um Neupreise, die ein Gutachter der X Versicherung erstellt habe. Zudem seien große Teile der Inneneinrichtung beschädigt wurden, unter anderem die Wendeltreppe, einige Schränke, die Couch und der Couchtisch. Alles sei durchwühlt worden. Den hohen Bargeldbetrag von 8.000,00 Euro habe er zuhause gehabt, da er seit 2017 mit seiner Frau mit einem xxx selbstständig sei und daher stets Beträge aus Nachnahmen und durch Overnight-Express-Transaktionen zuhause habe. Er habe lediglich ein Viertel des Bargeldes von der Versicherung erhalten sowie etwa 80 Prozent des Wertes der übrigen entwendeten Gegenstände.
98Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K1 steht nicht entgegen, dass der Angeklagte angegeben hat, die Schadensangaben des Zeugen K1 seien nicht zutreffend. Er habe stets neben Geld nur hochwertige Sachen wie Schmuck und Uhren gestohlen, nicht Schuhe, Jacken oder Parfüm. Außerdem habe er nicht so viel Bargeld gestohlen, wie von dem Zeugen K1 angegeben.
99Es ist ein bei vielen Einbrechern beliebter Versuch, die Schwere der eigenen Tat dadurch zu mindern, dass sie den Geschädigten ein Aufbauschen des Schadens (i.d.R. zwecks Betrugs zum Nachteil der Hausratsversicherung) unterstellen. Die Kammer verkennt nicht, dass es betrügerische Einbruchsopfer gibt. Hierfür gibt es bei dem Zeugen K1 aber keine Anhaltspunkte. Die Aussage des Zeugen K1 ist nämlich in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere konnte der Zeuge überzeugend erklären, warum er am Tattag einen verhältnismäßig hohen Bargeldbetrag zuhause gehabt hat. Der Zeitraum des Einbruchsdiebstahls reicht vom 28.12.2019, 14 Uhr (Verlassen der Wohnung durch den Zeugen K1), bis zum 29.12.2019, 01.50 Uhr (Rückkehr des Zeugen K1 in die Wohnung). Es ist daher möglich, dass sich der Angeklagte für seine Tat viel Zeit nahm und daher auch Sachen wie höherpreisige Turnschuhe, Jacken und Parfüm entwendete, welche bei einem in hoher Geschwindigkeit verübten Einbruchsdiebstahl regelmäßig verschmäht werden. Außerdem ist zu bemerken, dass der Angeklagte auch bei der Tat Nr. 8 (Fall nach Anklage Nr. 2) gemäß den glaubhaften Angaben der Geschädigten J1/J2 Parfüm gestohlen hatte, was der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung entgegensteht. Die Kammer kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die Tat gemeinschaftlich mit einem Mittäter verübte und dieser Mittäter ihn über die von ihm gemachte Beute im Unklaren ließ. Insbesondere bei Bargeld liegt es nahe, dass ein Einbrecher, der Bargeld findet, dieses vor seinem Mittäter verbirgt, um nicht mit ihm teilen zu müssen.
100Auch gibt es Fälle, in denen ein Einbruchsopfer zunächst guten Gewissens angibt, eine bestimmte Sache sei gestohlen worden, die Sache aber später an einem anderen als dem vermuteten Ort wiederfindet. So war es bei den Zeugen E1 und E2, die bei der Aufnahme der Strafanzeige am 13.01.2018 noch 300,00 Euro Haushaltsgeld für gestohlen gehalten hatten, später das Couvert mit den 300,00 Euro an einem anderen als dem von ihnen vermuteten Ort wiederfanden. Diese Möglichkeit scheidet jedoch bei dem Zeugen K1 aus, da zwischen der Tat und der Aussage des Zeugen K1 vor der Kammer so viel Zeit vergangen war, dass er solche Irrtümer entdeckt hätte.
101Für die Kammer ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund seines im Tatzeitraum erfolgten erheblichen Betäubungsmittelkonsums und den von ihm angegebenen Erinnerungslücken hinsichtlich sämtlicher Taten keinen konkreten Überblick darüber mehr hat, welche Bargeldbeträge und welche Gegenstände er in den jeweiligen Objekten entwendete.
1024.
103Soweit der Angeklagte (mangels Erinnerung an die Tat) nicht gestanden hat, dass er bei der Tatbegehung erkannte, dass es sich um eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung handelte, beruht diese Feststellung hinsichtlich der Taten Nr. 2 bis 9 darauf, dass nach den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der jeweiligen Tatobjekte dies offensichtlich war und dass dieser Umstand von dem Angeklagten gewollt war, da bei nicht dauerhaft bewohnten Privatwohnungen keine hohe Beute zu erwarten gewesen wäre. Auch bei der Tat Nr. 1 war übrigens ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24.12.2017 von außen nicht zu erkennen, dass die Bewohnerin verstorben war; das Wohnzimmer war noch vollständig möbliert und mit Nippesfiguren etc. eingerichtet und machte so den Eindruck einer dauerhaft bewohnten Privatwohnung.
1045.
105Hinsichtlich der Tat Nr. 1 (Fall der Anklage Nr. 5) beruht die Feststellung, dass der Angeklagte vom Tatort flüchtete, als er erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, sich in einer mit einem vergleichsweise geringen Entdeckungsrisiko verbundenen Art und Weise wie dem Aufhebeln der Balkontür Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, auf Folgendem: Der Angeklagte verübte, wie er selber eingestanden hat, gewerbsmäßig Wohnungseinbrüche. Von daher ist eine freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat, etwa wegen in ihm aufsteigendem Skrupel, ohnehin fernliegend. Aus der Vielzahl von Hebelmarken, die auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24.12.2017 zu sehen sind, ergibt sich, dass der Angeklagte intensiv, aber letztlich vergeblich versucht hatte, die Balkontür aufzuhebeln. Nach dem Scheitern des Aufhebelns standen dem Angeklagten andere mit einem vergleichsweise geringen Entdeckungsrisiko verbundenen Wege, sich (in der beim Tageswohnungseinbruch zwecks Minimierung des Entdeckungsrisikos nötigen Schnelligkeit) Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, nicht zur Verfügung. Das Einschlagen der Scheibe wäre mit einer beträchtlichen Lärmentwicklung verbunden gewesen, was bei einem Mehrfamilienhaus wie dem Haus der ersten Tat wegen der möglichen Anwesenheit von anderen Hausbewohnern mit weitaus höherem Entdeckungsrisiko verbunden gewesen wäre und daher ausschied. Erst recht schied aus, dass der Angeklagte versucht hätte, ein anderes Wohnungsfenster der Wohnung aufzuhebeln. Der Versuch, das neben der Balkontür liegende Balkonfenster aufzuhebeln, schied aus, weil es ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24.12.2017 ein feststehendes Fenster und daher nicht aufzuhebeln war. Das Aufhebeln eines anderen Fensters der Wohnung kam auch nicht in Betracht. Bei einem Mehrfamilienhaus wie dem vorliegenden muss ein Einbrecher stets mit Blicken und der Intervention von Hausbewohnern rechnen. Daher kam zur Vermeidung eines hohen Entdeckungs- und Festnahmerisiko nur der Einbruch über den Balkon in Betracht. Denn beim Aufhebeln der Balkontür konnte der Angeklagte weitgehend im Sichtschutz der auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24.12.2017 zu sehenden Verkleidung des Balkons arbeiten, so dass sein Einbruch durch Dritte nur schwer zu sehen war.
1066.
107Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB oder gar schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB war, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen L1, der als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie und gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 16 Abs. 4 MRVG NRW der Kammer als erfahrener und kundiger Sachverständiger bekannt ist.
108Der Sachverständige hat seinem Gutachten - wie die Kammer ihren Feststellungen - die bei dem Explorationsgespräch in der JVA C1 am 28.04.2021 ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten zugrunde gelegt, nämlich dass dieser nach seinem Umzug nach C1 und ihm Tatzeitraum je nach seinen finanziellen Gegebenheiten täglich 0,5 bis ein Gramm Kokain, mal auch etwas mehr als 1 g, und ca. 1 Gramm Marihuana konsumierte sowie täglich Alkohol in Form von zehn bis 15 0,3-l-Flaschen Bier trank. Seit Februar 2020 konsumiert der Angeklagte gar keine Betäubungsmittel mehr, da es ihm gelungen war, den Konsum selbstständig einzustellen.
109Der Sachverständige hat zu letzterem bekundet, dies stehe im Einklang mit den Angaben aus der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt C1, die keinerlei Angaben zu etwaigen Entzugserscheinungen beinhalte.
110Der Sachverständige hat hinsichtlich der Frage einer Kokain-Intoxikation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung bekundet, dass eine Intoxikation aufgrund des Konsums der von dem Angeklagten angegebenen Rauschgiftmengen nicht einen derartigen Rauschzustand auslöse, der etwa dem mittelschweren Rausch des Alkohols gleichkäme und sich damit privilegierend auswirken könne. Diese Bekundungen des Sachverständigen sind überzeugend. Der Angeklagte hat auch selbst nicht behauptet, aufgrund seines Kokainkonsums in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Einbruchstaten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen zu sein.
111Hinsichtlich der nach der Einlassung des Angeklagten - jedenfalls entfernt - in Betracht kommenden rauschunabhängigen Minderung der Schuldfähigkeit infolge einer Kokain- und Marihuanaabhängigkeit hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Angeklagte keine Abstinenzunfähigkeit gezeigt habe, sondern er vielmehr in der Lage gewesen, sein Leben „auf der Straße“ selbstständig zu organisieren und gemäß seiner Einlassung seinen Konsum an seinen finanziellen Möglichkeiten anzupassen, sodass keine Ausuferung des Konsums und somit keine Toleranzentwicklung eingetreten sei.
112Der Sachverständige hat ferner bekundet: „Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Proband etwa schwerste Entzugserscheinungen zu besorgen gehabt hätte im Tatzeitraum. Das ergibt sich schon aus der Natur der eingenommenen Drogen. Im Übrigen werden derartige Entzugserscheinungen auch gar nicht durch ihn behauptet. Im Rahmen der Exploration hat er behauptet, es sei ihm schlecht gegangen, wenn er keine Drogen gehabt habe, es sei irgendwie ein schlechtes Gefühl gewesen, die Gedanken seien schlecht gewesen, er sei dann müde gewesen, was durchaus nachvollziehbar ist. Wieso der Proband dann Schmerzen im Körper gemerkt haben soll, ergibt sich angesichts der eingenommenen Drogen allerdings nicht. Schwerste Entzugserscheinungen hatte er jedenfalls nicht zu befürchten.
113Im Übrigen ist die Persönlichkeit des Probanden gut erhalten. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen haben sich durch seinen Konsum nicht ergeben. Vielmehr war er verbal eloquent im Rahmen der Untersuchung und im Übrigen auch der deutschen Sprache recht gut mächtig.
114Zusammenfassend besteht diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Marihuana (ICD-10: F12.1) und Alkohol (ICD-10: F10.1). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Suchtgebaren sich privilegierend auswirken kann im Hinblick auf die zur Last gelegten Taten, d.h. es ist nicht ersichtlich, dass eines der vier Kriterien des § 20 als erfüllt anzusehen wäre. Weitere Störungen auf nervenärztlichem Fachgebiet sind bei dem Probanden nicht namhaft zu machen.“
115Auch diese Bekundungen des Sachverständigen sind überzeugend. Es ist überzeugend, dass jemand wie der Angeklagte, dem es entsprechend seiner eigenen Einlassung während der Konsumzeit gelang, den Drogenkonsum an seine finanziellen Möglichkeiten anzupassen, und sodann (rund sieben Monate vor seiner Inhaftierung) selbständig in der Lage war, seinen Drogenkonsum auf null zu reduzieren und diese Abstinenz bis heute beizubehalten, nicht zuvor an einer abhängigkeitsbedingten Minderung der Steuerungsfähigkeit litt.
116IV. Rechtliche Würdigung
117Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
118Tat Nr. 1:
119Wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB liegt nicht vor. Der Versuch war vielmehr fehlgeschlagen, als es dem Angeklagten trotz einer Vielzahl von Hebelversuchen nicht gelungen war, die Balkontür aufzuhebeln.
120Tat Nr. 2:
121Wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB, da es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelte. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB liegt nicht vor. Der Versuch war vielmehr fehlgeschlagen, als der Angeklagte das Eintreffen der Hausbewohner bemerkte. Denn mit dem Eintreffen der Hausbewohner bestand höchstes Entdeckungs- und Festnahmerisiko.
122Taten Nr. 3 bis 9:
123Wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 53 StGB in sieben Fällen, da es sich jeweils um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelte.
124Bei der Begehung sämtlicher Taten handelte der Angeklagte gewerbsmäßig, da er sich durch die Tatbegehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte.
125Sämtliche begangenen Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
126V. Strafzumessung
127Im Rahmen der Straffindung waren folgende Erwägungen maßgeblich, wobei zunächst der jeweilige Strafrahmen zu ermitteln war:
1281.
129Bei Tat Nr. 1 hat sich der Angeklagte des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Die Kammer ist auch vom Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen, weil bei der gebotenen Gesamtschadensbetrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Tatbild der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB geboten war. Der Unrechtsgehalt entspricht dem der unter § 244 Abs. 1 StGB gewöhnlich fallenden Fälle.
130Dabei hat die Kammer in die Gesamtabwägung zunächst zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass die Tatbegehung bereits drei Jahre und fünf Monate zurückliegt. Zudem hat die Kammer bedacht, dass er die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und dass er als Erstverbüßer und aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist.
131Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in die Erwägung eingestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vorbestraft war und dass er gewerbsmäßig handelte, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass er die Gewerbsmäßigkeit gestanden hat. Auch hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte Schäden in Form von Hebelmarken verursachte.
132Nach alledem ist ohne den sog. vertypten Milderungsgrund, dass die Tat im Versuch stecken geblieben ist, die Annahme eines minder schweren Falles fernliegend.
133Bei der Frage, ob unter Einbeziehung dieses Umstands sowie ergänzend, dass ein Eindringen des Angeklagten in die Wohnung nicht erfolgte, ein minder schwerer Fall vorliegt, oder ob der Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu mindern ist, hat die Kammer Folgendes gesehen: Der Strafrahmen des minder schweren Falls reicht von drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, der wegen Versuchs geminderte Strafrahmen reicht von ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Vorliegend kommt nach der Schuld des Angeklagten weder eine Freiheitsstrafe unter drei Monate noch eine Freiheitsstrafe über fünf Jahre in Betracht, so dass die Unterschiede der beiden Strafrahmen ohnehin nur mäßige Bedeutung haben.
134Aufgrund des erheblichen Gewichts des Vorbestraft-Seins und des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten sowie des Umstands, dass der Schwerpunkt der für den Angeklagten sprechenden Umstände bei dem Umstand liegt, dass die Tat im Versuch stecken geblieben ist, liegt kein minder schwerer Fall vor, sondern die Kammer hat den gemäß § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB geminderten Strafrahmen von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe angewendet.
135Innerhalb des geminderten Strafrahmens hat die Kammer die vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen, wobei dem Umstand, dass die Tat im Versuch stecken blieb, nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen war, da er bereits zur Anwendung des geminderten Strafrahmens geführt hat.
1362.
137Bei Tat Nr. 2 hat sich der Angeklagte des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Ein minderschwerer Fall ist hinsichtlich des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht vorgesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer in die Gesamtabwägung zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass die Tat im Versuch stecken geblieben ist, wobei die Kammer gesehen hat, dass der Angeklagte bereits in die Wohnung eingedrungen war und Schäden in Form von Hebelmarken verursacht hatte, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat und dass auch diese Tat bereits drei Jahre und fünf Monate zurückliegt. Zudem hat die Kammer bedacht, dass er die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und dass er als Erstverbüßer und aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist.
138Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in die Erwägung eingestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vorbestraft war und dass er gewerbsmäßig handelte, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass er die Gewerbsmäßigkeit gestanden hat.
139Nach alledem hat die Kammer auch für diese Tat den Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemindert, sodass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren auszugehen war.
140Innerhalb des geminderten Strafrahmens hat die Kammer die vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen, wobei dem Umstand, dass die Tat im Versuch stecken blieb, nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen war, da er bereits zur Anwendung des geminderten Strafrahmens geführt hat.
1413.
142Bei Tat Nr. 3 hat sich der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Einen minderschweren Fall hatte die Kammer auch hier nicht zu prüfen.
143Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer in die Gesamtabwägung zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass der Angeklagte sich (trotz mangels Erinnerung nicht erfolgten Geständnisses) bei den anwesenden Zeugen E1 und E2 während der Hauptverhandlung entschuldigt hat und dass auch diese Tat bereits drei Jahre und viereinhalb Monate zurückliegt. Zudem hat die Kammer bedacht, dass er die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, dass ein vergleichsweise geringer Schaden entstanden ist und dass er als Erstverbüßer und aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist.
144Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in die Erwägung eingestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vorbestraft war und dass er gewerbsmäßig handelte, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass er die Gewerbsmäßigkeit gestanden hat.
1454.
146Bei den Taten Nr. 4 bis Nr. 7 hat sich der Angeklagte ebenfalls jeweils des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Einen minderschweren Fall hatte die Kammer auch hier nicht zu prüfen.
147Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer in die Gesamtabwägung zugunsten des Angeklagten erneut eingestellt, dass sich der Angeklagte hinsichtlich dieser Taten geständig eingelassen hat und dass er die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Zudem ist er als Erstverbüßer und aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich. Weiterhin hat die Kammer bei den Taten Nr. 4 und Nr. 5 berücksichtigt, dass diese bereits drei Jahre und viereinhalb bzw. vier Monate zurückliegen und bei den Taten Nr. 6 und Nr. 7, dass sie zwei Jahre und fünf Monate zurückliegen. Bei allen vier Taten liegt der Wert des Diebesguts unterhalb von 2.000,00 Euro und ist damit als vergleichsweise niedrig zu bewerten.
148Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in die Erwägung eingestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vorbestraft war und dass er gewerbsmäßig handelte, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass er die Gewerbsmäßigkeit gestanden hat.
1495.
150Bei den Taten Nr. 8 und Nr. 9 hat sich der Angeklagte jeweils des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Einen minderschweren Fall hatte die Kammer auch hier nicht zu prüfen.
151Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer in die Gesamtabwägung zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass auch diese Taten bereits zwei Jahre und vier Monate bzw. ein Jahr und fünf Monate zurückliegen. Zudem hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und dass er als Erstverbüßer und aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Weiterhin hat die Kammer hinsichtlich der Tat Nr. 9 berücksichtigt, dass sich der Angeklagte (trotz Bestreitens der Tat) während der Hauptverhandlung bei dem anwesenden Zeugen K1 entschuldigt hat.
152Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in die Erwägung eingestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vorbestraft war und dass er gewerbsmäßig handelte, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass er die Gewerbsmäßigkeit gestanden hat. Zudem war zu bedenken, dass bei beiden Taten, aber insbesondere bei Tat Nr. 9, ein vergleichsweise hoher Schaden entstanden ist.
1536.
154Nach nochmaliger vollumfänglicher Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu folgenden Einzelstrafen gelangt:
155Tat Nr. 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
156Tat Nr. 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
157Tat Nr. 3: Freiheitsstrafe von drei Jahren
158Tat Nr. 4: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
159Tat Nr. 5: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
160Tat Nr. 6: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
161Tat Nr. 7: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
162Tat Nr. 8: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
163Tat Nr. 9: Freiheitsstrafe von vier Jahren
1648.
165Insgesamt hat die Kammer unter erneuter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Beachtung der vorgenannten, unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von vier Jahren eine zusammenfassende Würdigung der Schuld des Angeklagten und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände vorgenommen.
166Dabei hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte eine Vielzahl von Taten über einen erheblichen Zeitraum hinweg und teilweise kurz hintereinander begangen hat und dass die Höhe des Wertes der Tatbeute und damit die Schwere der Straftaten dabei zunahm.
167Nach alledem hat die Kammer unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil – Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 00.00.2020 (Az. 5 Cs – 253 Js 424/20 – 508/20) in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro sowie der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil – Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22.09.2020 (Az. 738 Cs – 124 Js 33/18 – 475/20) in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro auf eine
168Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
169als tat- und schuldangemessen erkannt.
170VI. Entscheidung nach § 64 StGB
171Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt.
172Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L1 besteht bei dem Angeklagten kein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
173Ergänzend zu den oben bei der Frage der Schuldfähigkeit wiedergegebenen Bekundungen hat der Sachverständige zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bekundet: „Eine Entwöhnungsbehandlung wünscht er zum jetzigen Zeitpunkt nicht, will vielmehr nach A3 zurückkehren. Den Drogenkonsum will er selber bereits im Februar 2020, also rund sieben Monate vor seiner Inhaftierung, eingestellt haben, so dass nicht ersichtlich ist, dass ein Hang besteht, Suchtmittel einzunehmen, d.h. es ist derzeit nicht mehr ersichtlich, dass der Proband durch seinen Drogenkonsum etwa sozial gefährdet wäre, schon deswegen nicht, weil er selber in der Lage war, diesen einzustellen. Von medizinischer Seite sind damit die Voraussetzungen für die Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht als gegeben anzusehen.“
174Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung an. Der Angeklagte hat auch gegenüber der Kammer erklärt, dass es ihm Anfang 2020 unproblematisch gelungen sei, seinen Betäubungsmittelkonsum selbstständig und vollständig einzustellen. Zudem lehne er eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab, da er schnellstmöglich nach A3 zurückkehren wolle. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, an diesen Angaben des Angeklagten zu zweifeln, sodass im Ergebnis kein Hang im Sinne des § 64 StGB festgestellt werden kann und darüber hinaus die fehlende Therapiemotivation und -bereitschaft des Angeklagten die damit einhergehenden mangelnden Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einer solchen ebenfalls entgegenstehen.
175VII. Einziehungsentscheidung
176Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.852,45 Euro basiert auf § 73c StGB.
177Im Hinblick auf die zugrundeliegende Bewertung der einzelnen Gegenstände hat die Kammer die in den jeweiligen Strafanzeigen und Schadensaufstellungen gemachten Angaben der Geschädigten, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, der Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und fehlende Wertangaben ebenfalls gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt.
178Hierdurch ergibt sich folgende Berechnung:
179Tat Nr. 1: 0,00 Euro
180Da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist kein Schaden festzustellen.
181Tat Nr. 2: 0,00 Euro
182Da diese Tat ebenfalls im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist kein Schaden festzustellen.
183Tat Nr. 3: 275,00 Euro
184Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände die Angaben der Zeugen E1 und E2 zugrunde gelegt und den jeweiligen Wert gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. Es ergibt sich die folgende Aufstellung:
185Elektronik:
186 2x ältere Laptops (1x Asos noch in Gebrauch, etwa 6 Jahre alt)
187 2x ältere Samsung Handys (nicht mehr in Gebrauch)
188insgesamt 100,00 €
Bargeld:
191 Haushaltsgeld 50€
192Schmuck:
193 1x goldene Uhr (Erbstück) 75€
194 2x goldene Ringe 50€
195Tat Nr. 4: 1.980,00 Euro
196Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung die Angaben der Geschädigten F1/F2 in der Schadensaufstellung vom 16.01.2017 zugrunde gelegt. Es ergibt sich die folgende Aufstellung:
197Bargeld:
198 Kleingeld aus der 5-Liter-Weinflasche 700€
199 Bargeld aus einer Spardose 500€
200Elektronik:
201 Kamera Sony Cyber Shot aus 2016 330€
202 Tablet Yuntab 359175065073351+359175065073329 aus 2017 80€
203Uhren und Schmuck:
204 Herrenarmbanduhr Lorus RSZ Series YCal 182 (silber) 100€
205 Herrenarmbanduhr Calypso (silber) 70€
206 Damenarmband Nomination silber mit goldenem Rand + verschiedene
207Elemente 150€
208 Verlobungsring Männer (silber) 50€
209Tat Nr. 5: 400,00 Euro
210Die Kammer hat hinsichtlich der Höhe des entwendeten Bargeldes die Angaben des Geschädigten G1 in der Schadensaufstellung vom 04.02.2018 zugrunde gelegt.
211Tat Nr. 6: 1.400,00 Euro
212Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung die Angaben der Geschädigten H2 in der Schadensaufstellung vom 31.12.2018 zugrunde gelegt. Es ergibt sich die folgende Aufstellung:
213Schmuck:
214 Ring aus 585er-Gelbgold mit Brillant 1.000€
215 Silberring mit den Initialen „XX“ 60€
216 Tennisarmband Modeschmuck 120€
217 verschiedene Anhängerkettchen 200€
218Bekleidung:
219 Umhängetasche von Esprit (schwarz) 20€
220Tat Nr. 7: 320,00 Euro
221Die Kammer hat hinsichtlich der Höhe des entwendeten Bargeldes die Angaben der Geschädigten I1/I2 in der Schadensaufstellung vom 07.01.2019 zugrunde gelegt.
222Tat Nr. 8: 4.761,75 Euro
223Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung die Angaben der Geschädigten J1/J2 in der Schadensaufstellung vom 05.02.2019 zugrunde gelegt und den Wert der Perlenclips gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. Es ergibt sich die folgende Aufstellung:
224Bargeld:
225 Bargeld privat 600€
226 Kasse der Firma xxx GmbH 741,50€
227Schmuck:
228 Gold mit Bernstein (5 cm) 700€
229 Herz aus Gold 300€
230 2x goldene Kette 600€
231 3x goldene Ringe mit Steinen (rot, rosa, weiße Edelsteine) 600€
232 2x goldene Ohrclips (oval) 300€
233 3x Männerhanduhr 400€
234 Clips mit Perlen (weiß) - geschätzt - 100€
235 silberne Kette mit türkisen Edelsteinen 150€
236Parfum:
237 Chanel No. 5 (100ml) 130€
238 Salvaolore (100 ml) 80€
239 Armani (50 ml) 60€
240Tat Nr. 9: 16.715,70 Euro
241Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände die Angaben des Zeugen K1 anlässlich seiner Vernehmung vor der Kammer sowie aus der Schadensaufstellung vom 30.12.2019 zugrunde gelegt. Da es sich bei den von dem Zeugen gemachten Wertangaben um Neupreise und nicht um Zeitwerte handelt, hat die Kammer auf sämtliche Gegenstände mit Ausnahme des Bargeldes einen pauschalen Sicherheitsabschlag in Höhe von 30 Prozent vorgenommen. Es ergibt sich die folgende Aufstellung:
242Bargeld:
243 aus selbstständiger Tätigkeit 8.000€
244Uhren und Schmuck:
245 Herrenchronograph Police Saitro (Stahlarmband schwarz) 160,30€
246 Herrenchronograph Emporio Armani (Stahlflechtarmband silber) 139,30€
247 Herrensonnenbrille Emporio Armani (schwarz) 139,30€
248 Herrensonnenbrille Rayban Clubmaster (schwarz/grau) 118,30€
249 3x silberne Halskette (925er, 50g) 175€
250 2x silbernes Armband (925er, 60g) 175€
251 2x Manschettenknöpfe (925er Silber, 20g) 56€
252 5x Armreifen (22K gold, 125g) 3.570€
253 Schmuckset 18K (Kette, Armband, Ohrringe) 1.400€
254 8x Goldmünze 420€
255 4x Ohrringe 18K 840€
256Elektronik:
257 Samsung Tablet (S4 weiß) 139,30€
258 Apple Tablet (Wifi, 32 GB aus 2018) 258,30€
259 GHD V-Gold Classic Styler Glätteisen 122,50€
260Bekleidung:
261 Schuhe Nike AirMax 98SE schwarz/grau 104,30€
262 Schuhe Nike AirMax 90 Essential schwarz 104,30€
263 Schuhe Nike AirMax 90 Leather schwarz 104,30€
264 Wellensteyn Jacke Stardust marineblau 209,30€
265 Wellensteyn Jacke MOLM 667 schwarz 139,30€
266 Wellensteyn Jacke Molecule Men red 856 rot 139,30€
267Parfum:
268 Hugo Boss Bottle 90ml (Boss in Motion) 45,50€
269 Emporio Armani Code 125ml 45,50€
270 Givenchy Pi 100ml 65,10€
271 Paco Rabane Invictus 100ml 45,50€
272VIII. Kosten- und Auslagenentscheidung
273Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 464 Abs. 1, 2, § 465 Abs. 1 StPO.