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Landgericht Dortmund, 2 O 19/20

Datum:
22.04.2021
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 19/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2021:0422.2O19.20.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Monatsprämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs-Nr. V01 im Tarif 01 zum 01.01.2019 um 41,42 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung dieser Erhöhungsprämie verpflichtet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.902,06 € (in Worten: dreitausendneunhundertzwei 06/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 17.12.2018 aus den von dem Kläger ab 01.01.2012 gezahlten Prämienanteilen in Höhe von 51,06 € nebst Beitragszuschlag in Höhe von 5 € im Tarif 02 gezogen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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