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Landgericht Dortmund, 18 O 92/20

Datum:
14.01.2021
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
IV. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 92/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2021:0114.18O92.20.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 8.10.2020 wird im folgenden Umfang aufrecht erhalten :

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro/Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen,

I.

1.

Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitzustellen, ohne dass diese gem. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen oder aufgrund der Übergangsbestimmungen des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit § 28 Abs. 8 ChemG übergangsweise verkehrsfähig sind, wenn dies geschieht, wie im Zusammenhang mit dem Produkt "A1" (BAuA – Registriernummer-01) und aus der Anlage ASt 2 und ASt 4 zur Antragsschrift vom 11.09.2020 ersichtlich;

und/oder

2.

Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitzustellen, ohne dass der Stoff- oder Produktlieferant für die in den Produkten enthaltenen Wirkstoffe für die jeweils relevanten Produktarten in der Liste gem. Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelistet ist, wenn dies geschieht, wie im Zusammenhang mit dem Produkt "A1" (BAuA – Registriernummer-01) und aus der Anlage ASt 2 und ASt 4 zur Antragsschrift vom 11.09.2020 ersichtlich;

und/oder

3.

Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen, in Deutschland auf dem Markt bereit zu stellen, ohne dass diese ordnungsgemäß nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz mit den zutreffenden Wirkstoffen für die jeweils relevanten Produktarten bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin registriert wurden, wenn dies geschieht, wie im Zusammenhang mit dem Produkt "A1" (BAuA – Registriernummer-01) und aus den Anlagen ASt 2 und ASt 4 zur Antragsschrift vom 11.09.2020 ersichtlich,

und/oder

4.

auf dem Kennzeichnungsetikett von Biozidprodukten Wirkstoffe unvollständig oder mit einer falschen Bezeichnung wiederzugeben oder Wirkstoffe anzugeben, die in dem Biozidprodukt nicht enthalten sind oder Stoffe anzugeben, die keine Wirkstoffe sind, da sie in dem Produkt keine Wirkung gegen Schadorganismen entfalten, wenn dies geschieht, wie im Zusammenhang mit dem Produkt "A1" (BAuA – Registriernummer-01) und aus der Anlage ASt 4 zur Antragsschrift vom 11.09.2020 ersichtlich;

und/oder

II.

1.

Biozidprodukte in Deutschland wie folgt zu bewerben,

a.       „Nachhaltig“ und/oder

b.      „Umweltschonend“ und/oder

c.       „non-toxic“ und/oder

d.      „ohne…giftige Substanzen“ und/oder

e.       „Nicht reizend, nicht brennbar“ und/oder

wenn dies geschieht, wie im Zusammenhang mit dem Produkt "A1" und aus der Anlage ASt 11 zur Antragsschrift vom 11.09.2020 ersichtlich;

und/oder

III.

Biozidprodukte in Deutschland wie folgt zu bewerben,

         „haut- augen- und schleimhautverträglich.“

wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.01 im Zusammenhang mit dem Produkt "A1" und aus der Anlage ASt 2 zur Antragsschrift vom 11.09.2002 ersichtlich;

und/oder

IV.

in Deutschland Sicherheitsdatenblätter zu Biozidprodukten i. S. v. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) für Biozidprodukte zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine Einstufung der in Gemischen enthaltenen Gefahrstoffe entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ausweisen,

wenn dies geschieht, wie im Zusammenhang mit dem Produkt A1 und aus der Anlage ASt 5 zur Antragsschrift vom 11.09.2020 ersichtlich.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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