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sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten
2.532,50 EUR - zweitausendfünfhundertzweiunddreißig Euro und fünfzig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Gründe:
2Der bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2021 festgesetzte Betrag von 1.640,80 EUR war in voller Höhe in Abzug zu bringen.
3Der Sachvortrag der Beklagtenseite vom 06.05.2021 ist unbeachtlich, da mit Kostenentscheidung vom 17.12.2020 vollständig über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist, folglich auch über die Kosten der Vergleichsgebühr.