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Landgericht Dortmund, 11 S 83/20

Datum:
01.04.2021
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 83/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2021:0401.11S83.20.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.451,99 EUR festgesetzt.

 
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